JudikaturVfGH

G370/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
01. März 2022

Spruch

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Einschreiter stellt aus Anlass des Beschlusses des Landesgerichtes St. Pölten vom 12. Oktober 2021, Z 3 Cg 168/11s 252, beim Verfassungsgerichtshof einen selbstverfassten Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung des §154 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit.

2. Mit dem genannten Beschluss hat das Landesgericht St. Pölten die Zuerkennung einer einstweiligen Hemmung eines Rekurses des Einschreiters gegen eine Entscheidung des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. September 2021 abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung einer einstweiligen Hemmung war gemäß §524 Abs2 ZPO beim Landesgericht St. Pölten einzubringen, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig war.

Beim genannten Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten handelt es sich nicht um eine "in erster Instanz entschiedene […] Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B VG (vgl VfGH 2.7.2016, G514/2015); es stellt sich vielmehr als eine Entscheidung im Rahmen des Rekursverfahrens dar, aus deren Anlass die Erhebung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG unzulässig ist.

Der Antrag des Einschreiters ist daher schon wegen Fehlens einer "von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

3. Dem neuerlichen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. November 2021, G342/2021, entgegen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

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