JudikaturVfGH

G102/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. September 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antrag und Antragsvorbringen

1. Der Antragsteller ist Kläger in einem vor dem Bezirksgericht Feldkirch geführten zivilrechtlichen Verfahren betreffend Schadenersatz und Gewährleistung.

Das Bezirksgericht Feldkirch bestimmte die Gebühren des im zivilrechtlichen Verfahren bestellten, näher bezeichneten Sachverständigen mit Beschluss vom 26. Juni 2025, 4 C499/24g, mit € 9.180,– und sprach aus, dass die Gebühren dem Sachverständigen vor Rechtskraft ausbezahlt werden sollten.

2. Der Antragsteller erhob gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 26. Juni 2025, 4 C499/24g, Rekurs und stellte unter einem den Antrag, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Das Bezirksgericht Feldkirchen wies den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 7. Juli 2025, 4 C499/24g, ab.

4. Aus Anlass eines gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 7. Juli 2025, 4 C499/24g, erhobenen Rekurses stellt der Antragsteller den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd BVG gestützten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des §524 Abs2 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit.

II. Zur Zulässigkeit

1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines (Partei-)Antrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd BVG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015).

2. Beim Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 7. Juli 2025, 4 C499/24g, handelt es sich nicht um eine Entscheidung, durch die eine Rechtssache in erster Instanz entschieden wurde (vgl Art140 Abs1 Z1 litd BVG; vgl VfGH 2.7.2016, G514/2015); der Beschluss ist vielmehr eine im Rahmen des Rekursverfahrens getroffene Entscheidung, aus deren Anlass die Erhebung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG unzulässig ist (VfGH 1.3.2022, G370/2021).

3. Dem Antragsteller fehlt bereits aus diesem Grund die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG.

4. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichthof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.