G102/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des §524 Abs2 ZPO.
Beim Beschluss des BG Feldkirch (Auszahlung der Gebühren an den Sachverständigen vor Rechtskraft des Beschlusses) handelt es sich nicht um eine Entscheidung, durch die eine Rechtssache in erster Instanz entschieden wurde; der Beschluss ist vielmehr eine im Rahmen des Rekursverfahrens getroffene Entscheidung, aus deren Anlass die Erhebung eines Antrages an den VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG unzulässig ist.