Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO und des VfGG mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag und Antragsvorbringen
1. Der Antragsteller ist Kläger in einem vor dem Handelsgericht Wien geführten zivilrechtlichen Verfahren betreffend Schadenersatz.
Das Handelsgericht Wien wies ein näher bezeichnetes Feststellungsbegehren des Antragstellers und das Begehren des Antragstellers auf Zahlung von € 20.000,– samt Zinsen gegen die vor dem Handelsgericht Wien beklagte Partei mit Beschluss vom 30. März 2023 zurück.
2. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen eingebrachten Berufung des Antragstellers mit Urteil vom 27. März 2024, 2 R 6/24b, teils nicht Folge, teils wies es die Berufung zurück.
3. Der Antragsteller erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. März 2024, 2 R 6/24b, "außerordentliche Revision" und "Rekurs gemäß §519 ZPO". Diese liegt dem Obersten Gerichtshof seit dem 22. Oktober 2024 vor.
4. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 beantragte der Antragsteller beim Handelsgericht Wien als Erstgericht die Aufhebung der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. März 2024, 2 R 6/24b, zu Gunsten der vor dem Handelsgericht Wien beklagten Partei.
5. Das Handelsgericht Wien wies den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung mit Beschluss vom 15. Juli 2025 ab. Der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes sei nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen habe. Da kein Fall des §519 Abs1 Z1 ZPO vorliege, sei der Antrag des Antragstellers abzuweisen.
6. Aus Anlass eines gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. Juli 2025 erhobenen Rekurses stellt der Antragsteller den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd BVG gestützten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des §505 Abs4 ZPO und des §508 Abs1 ZPO sowie des §62a Abs1 Z9 VfGG wegen Verfassungswidrigkeit.
II. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines (Partei-)Antrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd BVG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015).
2. Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. Juli 2025 gestellt, mit welchem das Handelsgericht Wien den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. März 2024, 2 R 6/24b, abwies. Beim genannten Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. Juli 2025 handelt es sich um eine Entscheidung im Rahmen des vor dem Oberlandesgerichtes Wien geführten Berufungsverfahrens. Die Rechtsache, aus deren Anlass der Einschreiter den vorliegenden (Partei-)Antrag stellt, wurde bereits in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 27. März 2024 entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd BVG vor (vgl dazu sinngemäß VfGH 25.1.2024, G3498/2023; 26.6.2024, G82/2024).
3. Dem Antragsteller fehlt bereits aus diesem Grund die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG.
4. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichthof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.