JudikaturVfGH

G3498/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2024

Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Handelsgerichtes Wien, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Verlängerung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.09.2023 zurückgewiesen wurde, gestellt. Die Rechtssache, aus deren Anlass der Einschreiter den vorliegenden (Partei-)Antrag stellt, wurde bereits in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 27.09.2023 entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor.

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