G82/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag und Antragsvorbringen
1. Der Antragsteller ist Kläger in einem vor dem Handelsgericht Wien zur Zahl 57 Cg 6/16g geführten zivilrechtlichen Verfahren betreffend Schadenersatz.
Mit Urteil vom 30. März 2023 wies das Handelsgericht Wien das Klagebegehren des Antragstellers ab.
2. Mit Urteil vom 27. März 2024 gab das Oberlandesgericht Wien der gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien erhobenen Berufung des Antragstellers teils keine Folge, teils wies es die Berufung zurück.
3. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien erhob der Antragsteller am 22. Mai 2024 außerordentliche Revision samt Rekurs und stellte beim Handelsgericht Wien als Erstgericht einen Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist.
4. Mit Beschluss vom 27. Mai 2024 wies das Handelsgericht Wien den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Erhebung einer Revision ab.
5. Gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27. Mai 2024 erhob der Antragsteller Rekurs und stellt den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des §128 Abs1, §222 Abs1 und Abs2, §505 Abs2, §507a Abs1 und §508 Abs2 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit.
II. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines (Partei-)Antrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015).
2. Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Handelsgerichtes Wien, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Verlängerung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. März 2024 abgewiesen wurde, gestellt. Die Rechtsache, aus deren Anlass der Einschreiter den vorliegenden (Partei-)Antrag stellt, wurde bereits in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 27. März 2024 entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B VG vor (siehe bereits VfGH 27.2.2023, G110/2023; 13.12.2023, G249/2023; 25.1.2024, G3498/2023).
3. Dem Antragsteller fehlt bereits aus diesem Grund die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG.
4. Der Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.