Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir RaumOG 2022 betreffend Beschränkungen für Freizeitwohnsitze wegen der Möglichkeit der Stellung eines Bauansuchens betreffend Nutzungsänderung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
1. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
"3.2. §13 Abs2 lita TROG 2022, LGBl 43/2022 idF LGBl 6/2025, wegen Verfassungswidrigkeit aufheben;
in eventu
3.3. §13 TROG 2022, LGBl 43/2022 idF LGBl 6/2025, wegen Verfassungswidrigkeit aufheben;
in eventu
3.4. das TROG 2022, LGBl 43/2022 idF LGBl 6/2025, wegen Verfassungswidrigkeit aufheben".
II. Sachverhalt und Antragsvorbringen
1. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Er erwarb nach seinen Angaben einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft in der Gemeinde Steinach am Brenner mit der Absicht, an einem darauf erbauten, näher bezeichneten Chalet Wohnungseigentum zu begründen. Die Liegenschaft ist als Sonderfläche "Beherbergungsgroßbetrieb" gemäß §48 TROG 2022 gewidmet. Auf der Liegenschaft wurden insgesamt 21 Gebäude mit der Absicht errichtet, das Wohnungseigentum mehrerer Miteigentümer ("Investoren") an einzelnen Gebäude(teile)n zu begründen.
2. Der Antragsteller bringt vor, er habe den Miteigentumsanteil als Geldanlage und zur Erzielung von Einkünften aus der gewerblich-touristischen Betreibung erworben. Gleichzeitig beabsichtigten er und seine Familie, sich in das Chalet, an dem sein Wohnungseigentum begründet werden solle, zu fremdüblichen Preisen und ohne bevorrechtetes Buchungsrecht einzubuchen, um dort gemeinsame Familienurlaube zu verbringen. All dem stehe jedoch §13 Abs2 lita TROG 2022 entgegen. Aus einem Merkblatt für die Gemeinden Tirols, herausgegeben vom Amt der Tiroler Landesregierung im April 2024, ergebe sich die Unzulässigkeit der Buchung der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten durch den Antragsteller selbst oder durch seine Familie (selbst) zu fremdüblichen Preisen. In Folge sei der Antragsteller verunsichert, zumal die entgeltliche, fremdübliche Buchung in die im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten bisher in eingeschränktem Ausmaß zulässig gewesen und im Zuge von Raumordnungsverträgen sogar ausdrücklich vereinbart worden sei. Die Gesetzesmaterialien und die höchstgerichtliche Judikatur gäben über die Auslegung von §13 Abs2 lita TROG 2022 keinen ausreichenden Aufschluss.
3. Zu seiner unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit durch die angefochtene Bestimmung führt der Antragsteller aus, die Bestimmung entfalte direkte normative Wirkung, indem sie Wohnungseigentümern untersage, ihre Immobilien unter denselben Konditionen wie Dritte zu nutzen. Der Antragsteller sei direkt und aktuell betroffen, weil er in ein Kauf- und Anlegemodell investiert habe, das ausdrücklich auf die gleichgestellte Nutzung der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten durch die Investoren und ihre Familien ausgelegt sei. Die angefochtene Bestimmung treffe den Antragsteller unmittelbar in seiner Eigentümerstellung, wirtschaftlichen Handlungsfreiheit, wirtschaftlichen Planungssicherheit und Eigentümerdisposition und verschlechtere seine Rechtsstellung durch ihre bloße Existenz. Der Antragsteller sei aktuell betroffen, weil sein Miteigentumsanteil im Grundbuch einverleibt sei, er sich vertraglich zur Begründung des Wohnungseigentums verpflichtet habe und entsprechende Vorbereitungen und Sicherstellungen im Grundbuch vorgenommen worden seien. Die Verwertungschancen und die allgemeine Werthaltigkeit seiner Investition würden drastisch verschlechtert, indem die wirtschaftliche Attraktivität derartiger Investorenmodelle massiv reduziert werde. Bei aktuellen, gerade in Entwicklung befindlichen Projekten würden in einzelne Raumordnungsverträge bereits explizite Nutzungsunterlassungen iSd §13 Abs2 TROG 2022 aufgenommen.
Ein zumutbarer anderer Weg, die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, stehe dem Antragsteller nicht offen. Es liege kein Verwaltungsakt vor. Im Projektgenehmigungsverfahren spiele die Eigentümerstruktur keine maßgebliche Rolle. Es sei im Zeitpunkt der Genehmigung auch nicht möglich, die zukünftige Eigentümerschaft zu bestimmen oder vorherzusehen. Im Widmungsverfahren habe der Antragsteller keine Parteistellung. Der Antragsteller könne nicht darauf verwiesen werden, absichtlich gegen das Gesetz zu verstoßen, um ein Verwaltungs(straf)verfahren zu provozieren. Ein allfälliger zivilrechtlicher Prozess könne nicht zur Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der angefochtenen Bestimmung führen. Ein Zuwarten sei dem Antragsteller auf Grund der erheblichen Rechtsunsicherheit auch nicht zumutbar. Auch die Unterzeichnung eines Raumordnungsvertrages, der eine Nutzungsunterlassung vorsehe, um in Folge bewusst gegen diesen zu verstoßen und einen zivilgerichtlichen Prozess zu provozieren, sei dem Antragsteller nicht zumutbar.
4. In der Sache bringt der Antragsteller – mit näherer Begründung – vor, der Ausschluss von Wohnungseigentümern von der Möglichkeit, jene Räumlichkeiten, die in ihrem Wohnungseigentum stünden, zu fremdüblichen Preisen zu mieten, verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 BVG, Art2 StGG), auf Erwerbs(ausübungs)freiheit (Art6 StGG), auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs (Art4 StGG), der freien Wohnsitznahme und auf Aufenthaltsfreiheit sowie das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B VG. Zudem verstoße die angefochtene Bestimmung gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten.
III. Rechtslage
"§13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(1a) Bett ist jede dauerhaft angebotene Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist. Vorübergehend genutzte Zustellbetten für Kinder bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
a) Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
b) Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach §17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b) für die eine Baubewilligung im Sinn des §4 Abs1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des §44 Abs6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Siedlungsentwicklung,
b) das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
c) das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
d) die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
e) die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
f) die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
a) der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach §14 Abs1 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Abs3 zweiter Satz neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt,
b) im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach §31a Abs1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder
c) die betreffende Gemeinde durch Verordnung nach §14 Abs1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden ist.
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lita bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach §14 Abs1.
(7) Unbeschadet der Abs3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach §44 Abs7 litc zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach §5 lita des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b) auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
c) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln."
LGBl 44/2022, idF LGBl 85/2023 lauten:
§28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs2 und 3 nichts anderes ergibt:
[…]
d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach §13 Abs8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lita bis c der f einer Baubewilligung bedarf;
[…].
§29
Bauansuchen
(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2) Dem Bauansuchen sind die Bauunterlagen (§31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;
b) soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist;
c) ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter;
d) den Bewilligungsbescheid
1. der Agrarbehörde, wenn der Bauplatz in ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw im Bescheid über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen oder
2. der Umlegungsbehörde, wenn der Bauplatz in ein Umlegungsverfahren einbezogen ist und Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Umlegungsbehörde bedürfen;
dies gilt auch für entsprechende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts;
e) im Fall des §20 Abs3 eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach §18 Abs1, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.
Zur Ermittlung oder Überprüfung der Angaben nach lita und c ist von der Behörde eine Abfrage im Grundbuch vorzunehmen.
(3) Wenn dies in den Fällen des
a) §3 Abs2 erster Satz zur Gewährleistung eines im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichenden Schutzes vor Naturgefahren oder
b) §3 Abs3 zur Gewährleistung des Schutzes vor schweren Unfällen oder vor einer Vergrößerung des Risikos oder einer Verschlimmerung der Folgen solcher Unfälle erforderlich ist, ist dem Bauansuchen ein Sicherheitskonzept anzuschließen.
(4) Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem §13 Abs3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. Wenn das Bauvorhaben der Schaffung eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen dienen soll, bedarf es insbesondere des Nachweises der Einhaltung der Voraussetzungen des §13 Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.
(5) Ist aufgrund der Größe und der Ausgestaltung eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden, die Verwendung als Einkaufszentrum nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung und, sofern darin mehrere Betriebe untergebracht sind, auch über die betriebsorganisatorischen Verhältnisse dieser Betriebe zueinander nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Einkaufszentrum nicht beabsichtigt ist. "
IV. Zur Zulässigkeit
Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
2. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des §13 Abs2 lita TROG 2022, in eventu des §13 TROG 2022, in eventu des TROG 2022 zur Gänze. Der Antragsteller behauptet einen unmittelbaren und aktuellen Eingriff in seine Rechtssphäre durch die uneinheitliche Verwaltungspraxis der Tiroler Behörden bei der Abgrenzung von Freizeitwohnsitzen und touristischen Beherbergungsbetrieben. Auf Grund eines vom Amt der Tiroler Landesregierung herausgegebenen Merkblattes bestehe Rechtsunsicherheit betreffend die Zulässigkeit der touristischen Eigennutzung von im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten in touristischen Beherbergungsbetrieben durch die Wohnungseigentümer der jeweiligen Räumlichkeiten sowie durch deren Familie selbst, wenn die Eigennutzung unter fremdüblichen Bedingungen erfolge. Die angefochtene Bestimmung beschränke den Antragsteller erheblich in seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit und verschlechtere die Verwertungschancen seiner Investition. Dem Antragsteller stehe kein zumutbarer anderer Weg offen, die behauptete Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, weil kein Verwaltungsakt vorliege, er im Widmungsverfahren keine Parteistellung habe und ihm die Provozierung eines Verwaltungs(straf)verfahrens oder eines zivilgerichtlichen Verfahrens nicht zumutbar sei.
3. Dem Antragsteller steht ein (anderer) Weg offen, die Frage der behaupteten Verfassungswidrigkeit des §13 Abs2 lita TROG 2022 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:
Gemäß §28 Abs1 litd TBO 2022 ist die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz bewilligungspflichtig. Die Stellung eines Bauansuchens gemäß §29 TBO 2022 betreffend die Nutzungsänderung steht dem Antragsteller offen und ist ihm auch zumutbar (vgl auch die Kontrollbefugnisse gemäß §13 Abs11 TROG 2022 und den Nachweis gemäß §29 Abs4 letzter Satz TBO 2022). Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt und es ist auch für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, dass ihm dieser andere Weg aus außerordentlichen Gründen nicht zumutbar ist.
4. Aus diesem Grund erweist sich der Antrag als unzulässig, ohne dass zu prüfen ist, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.