Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision mangels Zuständigkeit
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. März 2025, ZW257 2278809 1/37E.
In der angefochtenen Entscheidung wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2024, ZW257 2278809 1/27E, abgewiesen und auf Grund der Versäumung der Revisionsfrist festgestellt, dass die Revision gemäß Art133 Abs4 B VG nicht zulässig sei.
Eine Beschwerde gemäß Art144 B VG ist unzulässig, soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision (Art144 Abs4 und Abs5 BVG, §88a Abs2 Z2 VfGG) oder die Behandlung eines diesbezüglichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Inhalt hat (§88a Abs2 Z2 VfGG iVm §30a Abs1 und Abs9 VwGG). Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist daher offenkundig unzulässig (vgl VfGH 11.6.2015, E884/2014; 30.6.2015, E366/2015) und gemäß §88a Abs2 Z2 VfGG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden.