E366/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, mit dem einer ordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über Antrag des Revisionswerbers gemäß §30 Abs2 iVm §30a Abs3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde .
2. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß §88a Abs2 Z2 VfGG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Beschluss gemäß §30a Abs3 VwGG nicht zulässig.
3. Beim Verfassungsgerichtshof sind auch keine Zweifel hinsichtlich der Verfassungskonformität des §88a Abs2 Z2 VfGG entstanden.
Art144 Abs4 B VG ordnet zwar an, dass auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden sind, zugleich wird aber der einfache Gesetzgeber ermächtigt zu regeln, inwieweit gegen solche Beschlüsse Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in §88a Abs2 Z2 bis 4 VfGG Gebrauch gemacht. Bei den von Z2 leg.cit. erfassten Beschlüssen handelt es sich um Entscheidungen, die das Verwaltungsgericht im Zuge des Revisionsvorverfahrens zu treffen hat. Gemäß §30 Abs2 VwGG ist über diese Beschlüsse, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Gemäß §30 Abs3 kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision derartige Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Es ist daher auch aus der Perspektive des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung und der Zuständigkeitsverteilung zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof nicht zu beanstanden, wenn der einfache Gesetzgeber Beschlüsse über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof ausnimmt (vgl. zu §88a Abs2 Z4 auch VfGH 23.2.2015, E186/2015).
4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.