E366/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, mit dem einer ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist gemäß §88a Abs2 Z2 VfGG eine Beschwerde an den VfGH gegen einen Beschluss gemäß §30a Abs3 VwGG nicht zulässig.
Keine Zweifel hinsichtlich der Verfassungskonformität des §88a Abs2 Z2 VfGG.
Art144 Abs4 B-VG ordnet zwar an, dass auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden sind, zugleich wird aber der einfache Gesetzgeber ermächtigt zu regeln, inwieweit gegen solche Beschlüsse Beschwerde an den VfGH erhoben werden kann. Gemäß §30 Abs3 VwGG kann der VwGH ab Vorlage der Revision derartige Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Es ist daher auch aus der Perspektive des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung und der Zuständigkeitsverteilung zwischen VwGH und VfGH nicht zu beanstanden, wenn der einfache Gesetzgeber Beschlüsse über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH ausnimmt (vgl zu §88a Abs2 Z4 auch VfGH 23.02.2015, E186/2015).