E884/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
In §88a Abs2 Z2 VfGG ist die Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse gemäß §30a Abs8 VwGG (Fristsetzungsantrag) ausdrücklich ausgenommen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der einfache Gesetzgeber Beschlüsse über Fristsetzungsanträge, die primär das Ziel der Verfahrensbeschleunigung zum Zweck haben, von der nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH ausnimmt.