Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
I. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016 betreffend "Promenade – Errichtung einer Ladezone", ZBau 640 1 4/16/DI Muhr/Schm, war gesetzwidrig.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E1071/2024 eine auf Art144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. November 2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 verhängt. Er habe am 29. Jänner 2022 von 09:50 Uhr bis 10:05 Uhr in Ried im Innkreis, Promenade 3, mit einem näher bezeichneten Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" gehalten; während dieser Zeit sei keine Ladetätigkeit durchgeführt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, in der er ua vorbrachte, die Ladezone sei nicht mehr gesetzeskonform, weil der – näher bezeichnete – Installationsbetrieb, dem die Ladezone dienen solle, großteils an einen anderen Standort übersiedelt sei.
1.2. Mit Erkenntnis vom 2. Februar 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde unter Abänderung des Spruches mit der Begrün-dung ab, der Beschwerdeführer habe das objektive Tatbild des §24 Abs1 lita StVO 1960 (Halte- und Parkverbot) erfüllt. Zu den in der Beschwerde relevierten Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016 führt das Gericht aus, die Begründung der weiteren Betriebsstätte des Installationsbetriebes sei ausweislich des GISA Auszuges erst nach dem Tatzeitpunkt, im März 2022, erfolgt. Es seien keine Indizien ersichtlich, dass für den Gemeinderat Umstände, die gegen die Gesetzmäßigkeit der Ladezone sprächen, schon vor dem Tatzeitpunkt erkennbar gewesen wären.
2. Bei der Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016 betreffend "Promenade – Errichtung einer Ladezone", ZBau 640 1 4/16/DI Muhr/Schm, entstanden.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 25. Februar 2025 beschlossen, die Verordnung von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen und legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmten, in seinem Prüfungsbeschluss auszugsweise wie folgt dar:
"3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogene Verordnung das folgende Bedenken:
3.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016 betreffend 'Promenade – Errichtung einer Ladezone', ZBau 640 1 4/16/DI Muhr/Schm, ua eine Ladezone im Sinne des §43 Abs1 litc StVO 1960 festgelegt wurde.
3.2. Gemäß §43 Abs1 litc StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen).
Die Errichtung einer Ladezone nach dieser Bestimmung setzt daher zum einen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmen voraus, Straßenstellen für die Durchführung von Ladetätigkeiten freizuhalten, zum anderen aber auch, dass die betroffenen Straßenstellen nur für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke freigehalten werden (vgl VfGH 1.3.2022, V239/2021). Der Verordnungsgeber muss die im Sinne des §43 Abs1 litc StVO 1960 unbedingt notwendige Zeit, in der die Verkehrsbeschränkung gelten soll, einschätzen und festlegen (vgl VwGH 27.2.1992, 92/02/0037; VfGH 22.9.2021, V102/2021).
3.3. Die in Rede stehende Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016 scheint, im Unterschied zu der – im Verordnungsakt einliegenden – im Jahr 1989 für denselben Bereich verordneten Ladezone, keine zeitliche Beschränkung des Halte- und Parkverbotes zu Gunsten von Ladetätigkeiten vorzusehen.
3.4. Aus den vorgelegten Unterlagen geht nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht hervor, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ried im Innkreis Einschätzungen oder Ermittlungen im Hinblick auf die unbedingt notwendige Zeit, in der die Verkehrsbeschränkung der in Rede stehenden Verordnung gelten soll, angestellt hat. Insbesondere vermag der Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht zu erkennen, weshalb in der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016, im Unterschied zu der im Jahr 1989 für denselben Bereich verordneten Ladezone, keine zeitliche Beschränkung des Halte- und Parkverbotes und sohin der Ladezone vorgesehen ist.
3.5. Der Verfassungsgerichtshof geht sohin vorläufig davon aus, dass die Voraussetzung, wonach die von der Ladezone gemäß §43 Abs1 litc StVO 1960 betroffenen Straßenstellen nur für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke freigehalten werden dürfen, nicht erfüllt ist."
3. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ried im Innkreis teilte mit, dass der Verkehrsausschuss der Stadtgemeinde Ried im Innkreis in seiner Sitzung am 28. April 2025 dem Gemeinderat vorgeschlagen habe, "die bereits örtlich verkleinerte Ladezone zeitlich von Montag bis Freitag von 07:00 — 18:00 Uhr zu beschränken". Weitere Akten im Hinblick auf die in Prüfung gezogene Verordnung wurden nicht vorgelegt. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 hat die verordnungserlassende Behörde die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 2. Juli 2024 betreffend "Promenade – Auflassung einer Ladezone – Erweiterung Kurzparkzone" vorgelegt.
4. Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren erstattete eine Stellungnahme. Die Verwaltungsübertretung sei an einem Samstagvormittag erfolgt. Der technische Installationsbetrieb sei in die Nachbargemeinde verlegt worden; Schauraum und Verwaltung seien an der Adresse Promenade 3a in Ried im Innkreis verblieben.
5. Die Oberösterreichische Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gaben keine Äußerung ab.
II. Rechtslage
1. Die in Prüfung gezogene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016 betreffend "Promenade – Errichtung einer Ladezone", ZBau 640-1-4/16/DI Muhr/Schm, hat folgenden Wortlaut (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Verordnung
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried i.I. vom 4.2.2016
Betreff: Promenade – Errichtung einer Ladezone
Gemäß §§40, Abs2, Z4 und 43 Abs.1, oö. Gemeindeordnung 1990, sowie §43 und 94 d, StVO 1960 idgF, wird verordnet:
An der Nordseite Promenade wird entlang vor den Objekten Promenade 3a und 3 ein Halte- und Parkverobt, ausgenommen Ladetätigkeit, angeordnet. Das Verkehrszeichen 'Halte- und Parkverbot' gemäß §52, Zi 13b, StVO 1960, mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift 'Ausgenommen Ladetätigkeit' (10 nach links, 7 m nach rechts), wird an der Ostseite der Fassade des Objektes Promenade 3a in Höhe von 2,30 m angeordnet.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß §44 StVO 1960 idgF durch Anbringen der o.a. Verkehrszeichen und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Der Bürgermeister:
[…]"
2. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 2. Juli 2024 betreffend "Promenade – Auflassung einer Ladezone – Erweiterung Kurzparkzone", ZBau 640 1 4/24/Ing. Vö/FC, hat folgenden Wortlaut (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Verordnung
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried i.I. vom 02.07.2024
Promenade – Auflassung einer Ladezone – Erweiterung Kurzparkzone
Gemäß §§40, Abs2, Z4 und 43 Abs.1, oö. Gemeindeordnung 1990, sowie §§43 und 94 d, StVO 1960 idgF, wird verordnet:
Das an der Nordseite der Promenade, entlang vor den Objekten Promenade 3a und 3 bestehende Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, wird auf das Objekt Promenade 3a verkürzt.
Das Verkehrszeichen 'Halte- und Parkverbot' gemäß §52, Zi 13b, StVO 1960, mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift 'Ausgenommen Ladetätigkeit' (10 nach links), wird an der Ostseite der Fassade des Objektes Promenade 3a in Höhe von 2,30 m angeordnet.
Die bestehende Kurzparkzone wird durch Markierung von Parkplätzen entlang des Objektes Promenade 3 erweitert.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß §44 StVO 1960 idgF, durch Anbringen der o.a. Verkehrszeichen und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Der Bürgermeister:
[…]"
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl 159/1960 idF BGBl I 39/2013, lauten ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);
[…]
§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen: […]
4. die Erlassung von Verordnungen nach §43, mit denen
a) Beschränkungen für das Halten und Parken […]
erlassen werden […]"
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Dem zu E1071/2024 protokollierten Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof liegt ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zugrunde. In dem Erkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 29. Jänner 2022 von 09:50 Uhr bis 10:05 Uhr in Ried im Innkreis, Promenade 3, mit einem näher bezeichneten Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" gehalten; während dieser Zeit sei keine Ladetätigkeit durchgeführt worden. Die in Prüfung gezogene Verordnung liegt der Verwaltungsübertretung im Anlassverfahren zugrunde und ist damit präjudiziell.
1.2. Die in Prüfung gezogene Verordnung wurde ausweislich der Verordnungsakten durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Dadurch erlangte sie ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen war (vgl VfSlg 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015; 25.2.2025, V90/2024).
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren als zulässig.
2. In der Sache
Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden:
2.1. Gemäß §43 Abs1 litc StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehen-den Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen).
Die Errichtung einer Ladezone nach dieser Bestimmung setzt daher zum einen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmen voraus, Straßenstellen für die Durchführung von Ladetätigkeiten freizuhalten, zum anderen aber auch, dass die betroffenen Straßenstellen nur für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke freigehalten werden (vgl VfGH 1.3.2022, V239/2021). Der Verordnungsgeber muss die im Sinne des §43 Abs1 litc StVO 1960 unbedingt notwendige Zeit, in der die Verkehrsbeschränkung gelten soll, einschätzen und festlegen (vgl VwGH 27.2.1992, 92/02/0037; VfGH 22.9.2021, V102/2021).
2.2. Die in Prüfung gezogene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016 sieht, im Unterschied zu der – im Verordnungsakt einliegenden – im Jahr 1989 für denselben Bereich verordneten Ladezone, keine zeitliche Beschränkung des Halte- und Parkverbotes zu Gunsten von Ladetätigkeiten vor.
2.3. Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ried im Innkreis Einschätzungen oder Ermittlungen im Hinblick auf die unbedingt notwendige Zeit, in der die Verkehrsbeschränkung der in Rede stehenden Verordnung gelten soll, angestellt hat. Insbesondere vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, weshalb in der in Prüfung gezogenen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016, im Unterschied zu der im Jahr 1989 für denselben Bereich verordneten Ladezone, keine zeitliche Beschränkung des Halte- und Parkverbotes und sohin der Ladezone vorgesehen ist.
2.4. Die Voraussetzung, wonach die von der Ladezone gemäß §43 Abs1 litc StVO 1960 betroffenen Straßenstellen nur für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke freigehalten werden dürfen, ist daher nicht erfüllt.
2.5. Der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016 betreffend "Promenade – Errichtung einer Ladezone", ZBau 640 1 4/16/DI Muhr/Schm, wurde mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 2. Juli 2024 betreffend "Promenade – Auflassung einer Ladezone – Erweiterung Kurzparkzone", ZBau 640 1 4/24/Ing. Vö/FC, materiell derogiert. Der Verfassungsgerichtshof hat daher gemäß Art139 Abs4 B VG festzustellen, dass die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig war.
IV. Ergebnis
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016 betreffend "Promenade – Errichtung einer Ladezone", ZBau 640 1 4/16/DI Muhr/Schm, war gesetzwidrig.
2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B VG und §59 Abs2 iVm §61 VfGG und §4 Abs1 Z2 litb Oö VlbG 2015.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.