JudikaturVfGH

V90/2024 (V90/2024-10) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
25. Februar 2025
Leitsatz

Aufhebung einer Wort- und Zeichenfolge einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl betreffend ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 2t Gesamtgewicht über eine Brücke mangels Begründung der Erforderlichkeit

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Wort- und Zeichenfolge "KG Wurmbrand 6. FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER 2 t GESAMTGEWICHT (§52 lita Z9c StVO) im Zuge der Brücke über den 'Zwettl' Fluß nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand" der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010, ZZTS1-V-0676/006.

Die Behörde hat vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen. Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren. Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden.

Mit der angefochtenen Verordnung wurde im Jahr 2010 für die Brücke über die Zwettl nahe des Grundstückes .37/1, KG Wurmbrand, ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 2 Tonnen Gesamtgewicht verfügt. Laut der entsprechenden Niederschrift hat vor Erlassung der Verordnung am 17.12.2009 eine Verhandlung samt Ortsaugenschein und Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen stattgefunden. Der dieser Verhandlung beigezogene Amtssachverständige für verkehrstechnische Angelegenheiten führte hinsichtlich der Gewichtsbeschränkung aus, dass im Zuge der Sanierung der Brücke nach einem Hochwasser eine Gewichtsbeschränkung auf 2 t aufgestellt worden sei, für die eine Verordnung nicht bestehen dürfte. Gegen die Erlassung eines solchen Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 2 t Gesamtgewicht gemäß §52 lita Z9c StVO 1960 würden aus verkehrstechnischer Sicht jedoch keine Bedenken bestehen. Dem Verordnungsakt lässt sich jedoch keine Begründung für die Erforderlichkeit der Erlassung des Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 2 t Gesamtgewicht entnehmen.

Aufhebung der angefochtenen Verordnung mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 08.08.2024, ZTS1-V-0676/027.

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