E1071/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall
Aus Anlass der Beschwerde fasste der VfGH am 25.02.2025 gemäß Art139 Abs1 Z2 B‑VG den Beschluss, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 04.02.2016 betreffend "Promenade – Errichtung einer Ladezone", ZBau 640-1-4/16/DI Muhr/Schm, von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen. Mit E v 17.06.2025, V55/2025, stellte der VfGH fest, dass die Verordnung gesetzwidrig war. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.