JudikaturVfGH

E1071/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
25. Juni 2025
Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. November 2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 verhängt. Er habe am 29. Jänner 2022 von 09:50 Uhr bis 10:05 Uhr in Ried im Innkreis, Promenade 3, mit einem näher bezeichneten Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" gehalten; während dieser Zeit sei keine Ladetätigkeit durchgeführt worden.

2. Mit Erkenntnis vom 2. Februar 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde unter Abänderung des Spruches mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe das objektive Tatbild des §24 Abs1 lita StVO 1960 (Halte- und Parkverbot) erfüllt.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ua die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ua der Sache nach vor, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegende Verordnung sei gesetzwidrig.

4. Aus Anlass der Beschwerde fasste der Verfassungsgerichtshof am 25. Februar 2025 gemäß Art139 Abs1 Z2 B VG den Beschluss, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 4. Februar 2016 betreffend "Promenade – Errichtung einer Ladezone", ZBau 640 1 4/16/DI Muhr/Schm, von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen.

5. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2025, V55/2025, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Verordnung gesetzwidrig war.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

III. Ergebnis

1. Das angefochtene Erkenntnis ist aufzuheben, weil der Beschwerdeführer dadurch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wurde.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.