Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Beschwerde, Sachverhalt und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und hält sich seit 2008 in Österreich auf. Er verfügte von 2011 bis 2016 über eine jeweils auf zwölf Monate befristete Aufenthaltsbewilligung für Studierende.
2. Am 24. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 31. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Zudem erklärte es die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und erteilte dem Beschwerdeführer mit Gültigkeit ab 14. September 2018 einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" (§55 Abs1 AsylG 2005).
3. Vom 14. September 2019 bis zum 13. September 2020 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a Abs9 Z1 NAG.
4. Am 16. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus". Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" mit einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Jänner 2021 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für die Dauer vom 15. September 2020 bis zum 15. September 2023 erteilt. Gegen diese Entscheidung erhob der Landeshauptmann von Wien Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 wies der Verwaltungsgerichtshof die Amtsrevision als unbegründet ab.
5. Am 30. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer gemäß §24 Abs1 NAG iVm §45 NAG einen Verlängerungsantrag mit dem Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9. April 2024 zurück. Begründend führte die Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag einen zweiten (weiteren) Antrag neben dem am 16. Juli 2020 bereits gestellten Antrag eingereicht habe. Da auf Grund dieses Antrages vom 16. Juli 2020 noch ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, sei die Stellung eines weiteren Antrages gemäß §19 Abs2 NAG unzulässig.
6. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 23. Mai 2024 keine Folge und bestätigte die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2023.
7. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) sowie im Recht auf ein faires Verfahren beantragt wird.
In "verfassungsrechtlicher Auslegung" der Bestimmung des §19 Abs2 NAG iVm §24 Abs1 NAG könne diese nur so zu verstehen sein, dass ein "Doppelantragsverbot" nicht bestehen könne, wenn der Fremde dadurch seinen rechtmäßigen Aufenthalt verlieren würde. §19 Abs2 NAG sei "in verfassungswidriger Weise angewendet" worden.
8. Das Verwaltungsgericht Wien und der Landeshauptmann von Wien haben die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift bzw einer Äußerung jeweils abgesehen.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2024, lauten auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:
"6. Hauptstück
Verfahren
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
[…]
Verlängerungsverfahren
§24. (1) Verlängerungsanträge (§2 Abs1 Z11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; §23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; §71 Abs5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. […]"
III. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003 ) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973 , das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001 ), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973 , stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995 , 16.314/2001 ) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999 , 16.297/2001 , 16.354/2001 sowie 18.614/2008 ).
3. Ein derartiger Fehler ist dem Verwaltungsgericht Wien unterlaufen.
3.1. Der Verfahrensgang stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:
Von 2011 bis 2016 verfügte der Beschwerdeführer über jeweils auf zwölf Monate befristete Aufenthaltsbewilligungen für Studierende. Vom 14. September 2018 bis zum 13. September 2019 verfügte er über einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" (§55 Abs1 AsylG 2005), vom 14. September 2019 bis zum 13. September 2020 über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§41 Abs9 NAG). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde dieser Aufenthaltstitel um weitere zwölf Monate verlängert. Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2021 mit der Maßgabe statt, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bis einschließlich 15. September 2023 gültig sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Landeshauptmann von Wien Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Antrag vom 30. Juni 2023 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung des Aufenthaltstitels, verbunden mit einem Zweckänderungsantrag ("Daueraufenthalt – EU").
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. Mai 2024 war die Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; sie wurde mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 als unbegründet abgewiesen.
3.2. §24 Abs1 NAG ordnet an, dass Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind. Gemäß §19 Abs2 NAG ist ua das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht zulässig.
3.3. Das Verwaltungsgericht Wien begründet seine – den Zurückweisungsbescheid vom 9. April 2024 bestätigende – Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer noch vor der Entscheidung über seinen vom Verwaltungsgericht Wien erteilten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", der bis zum 15. September 2023 gültig gewesen sei, einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Auf Grund der eindeutigen Bestimmung des §19 Abs2 NAG sei ein Antrag, wozu auch ein Verlängerungsantrag zähle, als unzulässig zurückzuweisen, solange über einen anderen Antrag noch ein laufendes Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig sei. Dies sei hier der Fall. Über die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Jänner 2021 erhobene Amtsrevision sei bis dato nicht entschieden worden.
3.4. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht Wien, dass vor dem Hintergrund des konkreten Falles vom Vorliegen eines "weiteren Antrages" im Sinne des §19 Abs2 NAG nicht ausgegangen werden kann:
Das in §19 Abs2 NAG geregelte "Doppelantragsverbot" bezweckt ausweislich der Materialien (RV 952 BlgNR 22. GP, 128), dass stets nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden soll. Damit soll verhindert werden, "dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hiezu mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen."
Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer bis zum 15. September 2023 über einen gültigen Aufenthaltstitel, den er – im Einklang mit §24 Abs1 NAG – mit Verlängerungsantrag vom 30. Juni 2023 rechtzeitig zu verlängern trachtete. Am Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels konnte auch der Umstand nichts ändern, dass der Landeshauptmann von Wien das diesen Aufenthaltstitel erteilende, rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Jänner 2021 von Amts wegen in Revision gezogen hatte. Der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gestellte Verlängerungsantrag betrifft den Zeitraum nach dem 15. September 2023, während der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der bei ihm anhängigen Amtsrevision zu beurteilen hatte, ob der mit Gültigkeit bis zum 15. September 2023 erteilte Aufenthaltstitel rechtmäßig erteilt worden war.
In einer solchen Konstellation, in der es um die Verlängerung eines rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels geht, ist sohin – vor dem Hintergrund der spezifischen Funktion des Doppelantragsverbotes – eine Auslegung des §19 Abs2 NAG unvertretbar, wonach es sich bei einem Verlängerungsantrag gemäß §24 Abs1 NAG um einen "weiteren Antrag" im Sinne des §19 Abs2 NAG handle. Eine derartige Auslegung könnte nämlich zur – aus dem Blickwinkel des Sachlichkeitsgebotes nicht gerechtfertigten – Konsequenz haben, dass eine Verlängerung eines rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig im Sinne des §24 Abs1 NAG beantragt werden könnte.
3.5. Indem das Verwaltungsgericht Wien das Doppelantragsverbot des §19 Abs2 NAG auf die in Rede stehende Konstellation angewendet hat, hat es dieser Vorschrift einen Inhalt unterstellt, der vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles zu einem sachlich nicht zu rechtfertigenden, und sohin gleichheitswidrigen, Ergebnis führt (vgl VfGH 24.2.2025, E3986/2024).
IV. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.