JudikaturVfGH

G101/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
17. September 2024
Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Ausschließung von Richtern mangels Zuständigkeit; Entscheidung über die Ablehnung eines Richters keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Gegen den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 06.06.2024 (Abweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Berufsrichters) steht gemäß §45 Abs3 StPO kein selbstständiges Rechtsmittel zu. Der Antragsteller ist daher wegen des Fehlens eines zulässigen Rechtsmittels gegen den Beschluss, aus dessen Anlass der vorliegende (Partei-)Antrag gestellt wurde, nicht zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG legitimiert.

Dazu kommt, dass in der Entscheidung über einen Antrag auf Ablehnung eines Richters keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG und §62a Abs1 VfGG liegt, weil eine allfällige Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters als Nichtigkeitsgrund gegen das Urteil im Hauptverfahren geltend gemacht werden kann.

(Vgl auch B v 06.06.2025, G61/2025.)