JudikaturVfGH

G341/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2015

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "Über die Ausschließung hat der Richter zu entscheiden, dem sie nach §44 Abs2 anzuzeigen ist," in §45 Abs1 StPO, in eventu §45 Abs1 Satz 1, sowie des §45 Abs3 StPO (Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse nach Abs2).

In der Entscheidung über die Ablehnung eines Richters liegt keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a Abs1 VfGG. Eine allfällige Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters kann nämlich als Nichtigkeitsgrund (vgl §281 Abs1 Z1 und Z4, §345 Abs1 Z1 und Z5, §468 Abs1 Z1 und Z3, §489 Abs1 StPO) geltend gemacht werden.

Unzulässigkeit auch des Individualantrags.

Ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG wäre nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig. Andernfalls ergäbe sich nämlich eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die sich mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht vereinbaren ließe. Besondere, außergewöhnliche Umstände liegen im konkreten Fall jedoch nicht vor.

(siehe auch G396/2015 vom selben Tag betr §45 Abs2 zweiter Satz und Abs3 StPO).

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