G125/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines (Partei-)Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt voraus, dass ein zulässiges Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Erstgerichts, aus deren Anlass der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit gestellt wird, erhoben wurde. Gegen den Beschluss der Vizepräsidentin des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.04.2019 (über die Ausschließung eines Richters auf Grund eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung) steht ein selbstständiges Rechtsmittel gemäß §45 Abs3 StPO nicht zu. Der Einschreiter ist daher wegen fehlenden zulässigen Rechtsmittels gegen den Beschluss, aus dessen Anlass der vorliegende (Partei-)Antrag gestellt wurde, zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht legitimiert.
Der in eventu gestellte (Individual-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ist bereits deshalb unzulässig, weil konstitutive Prozesshandlungen - also Handlungen, die unmittelbare Rechtswirkungen hervorrufen - generell bedingungsfeindlich sind. Der vorliegend unter der Bedingung "sofern der Verfassungsgerichtshof die Normprüfung nicht schon aufgrund des Parteiantrages vornimmt" gestellte (Individual-)Antrag stellt daher eine unwirksame Prozesshandlung dar.