JudikaturVfGH

E55/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
25. Februar 2025
Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Staatsangehörige von Burundi; mangelhafte Ermittlungstätigkeit zum Gesundheitszustand sowie mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Zugang zu medizinischer und psychotherapeutischer Versorgung im Heimatstaat

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burundi, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin ist eine 25-jährige Staatsangehörige Burundis aus der Stadt Bujumbara, die der Volksgruppe der Hutu angehört und sich zum Islam bekennt. Sie stellte am 8. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, weil sie Opfer von Menschenhandel sei. Sie sei mit Gewalt aus Burundi verschleppt, in einem arabischen Land eingesperrt und dort zur Prostitution gezwungen worden.

2. Mit Bescheid vom 29. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Burundi zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

3. Mit Erkenntnis vom 27. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab:

3.1. Ob die Beschwerdeführerin mit Gewalt aus Burundi verschleppt und in einem arabischen Land zur Prostitution gezwungen worden sei, könne nicht festgestellt werden. Ebenso wenig könne festgestellt werden, ob sie physischer Gewalt oder Bedrohungen ausgesetzt und von der kroatischen Polizei geschlagen worden sei. Im Fall ihrer Rückkehr nach Burundi sei sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt. Das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zur Erstbefragung erheblich gesteigert und auch persönlich keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe. Ihre Angaben seien zudem zum Teil sehr vage, oberflächlich und nicht plausibel gewesen.

3.2. Die Beschwerdeführerin habe im Dezember 2022 an einer akuten Bronchitis gelitten und sei im März 2023 wegen der Diagnosen "Zystenkonglomerat rechts" und "peritoneale Adhäsionen von Zystenkonglomerat rechts mit rechter Beckenwand" operiert worden. Am 1. April 2023 sei sie in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Zuletzt sei sie von 10. bis 11. September 2024 in stationärer Behandlung gewesen; dabei seien eine Curettage (Ausschabung der Gebärmutterschleimhaut) und eine Laparoskopie (Bauchspiegelung) durchgeführt worden. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus seien ihr körperliche Schonung, eine Kontrolle bei einem Frauenarzt und bei Bedarf die Einnahme eines Schmerzmittels empfohlen worden. Im September 2024 sei eine Eisenmangelanämie diagnostiziert worden, zu deren Behandlung sie ein Eisenpräparat einnehme. Bei Schlafstörungen nehme sie ein Schlafmittel zu sich. Die Beschwerdeführerin leide derzeit an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und sei arbeitsfähig.

3.3. Ob die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung oder an einer anderen psychischen Erkrankung leide, könne nicht festgestellt werden. Sie werde aktuell von einer Frauenberatungsstelle beraten und nehme regelmäßig Termine bzw psychotherapeutische Sitzungen eines Therapiezentrums in Anspruch. Es seien zwar eine psychotherapeutische Stellungnahme und ein klinisch-psychologischer Befundbericht vorgelegt worden. Diese Unterlagen enthielten jedoch keine schlüssige Begründung, aus welchen Gründen von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei. Aus näher zitierten Formulierungen werde deutlich, dass die Verfasser der Befunde ihre diagnostischen Schlussfolgerungen ausschließlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützten und diese als wahr unterstellten. Daher komme diesen Befunden keine verlässliche Aussagekraft zu, da das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft einstufe.

Auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und der "Entscheidungsreife" sei auch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie zum Beweis ihrer Traumatisierung Abstand zu nehmen gewesen. Der entsprechende Beweisantrag sei letztlich völlig vage und wäre auch formell als unzulässiger Erkundungsbeweis anzusehen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird:

4.1. Die Beschwerdeführerin habe sich unter anderem auf die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) berufen und dargelegt, dass eine zwangsweise Abschiebung nach Burundi zu einer Retraumatisierung führe und ihren Gesundheitszustand deutlich verschlechtere. Sie habe das Vorliegen einer PTBS durch das Gutachten einer Sachverständigen einer anerkannten Einrichtung belegt. Obwohl dem Bundesverwaltungsgericht keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorlägen, habe es die negative Feststellung getroffen, dass das Vorliegen einer PTBS oder einer anderen psychischen Erkrankung nicht festgestellt werden könne. Ihr Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sei ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt worden. Die Frage der Retraumatisierung sei auch im Hinblick auf das Thema des subsidiären Schutzes jedenfalls entscheidungsrelevant. Auch zur Frage der nur eingeschränkten Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Burundi treffe das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Feststellungen.

4.2. Die zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe seien bloße Scheinargumente, die einer näheren Überprüfung nicht standhielten. Die Frage, wer ihre Flucht organisiert habe, sei für die Beurteilung ihrer Fluchtgründe nur von untergeordneter Bedeutung. Die Dolmetscherin der Erstbefragung sei sprachlich nicht ausreichend qualifiziert gewesen. Auch von einer "erheblichen Steigerung" ihres Fluchtvorbringens betreffend die politischen Hintergründe der Verfolgung könne nicht die Rede sein, da sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zu diesem Thema befragt worden sei. Tatsächlich habe sie die Umstände ihrer Verschleppung in ein arabisches Land und ihr Schicksal als Zwangsprosituierte widerspruchsfrei, detailreich und lebensnah geschildert. Das Bundesverwaltungsgericht stelle unzulässige Vermutungen und Spekulationen an, die nicht dem Erfordernis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung entsprächen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber – wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – abgesehen.

II. Erwägungen

A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burundi, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14–tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).

2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

2.1. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und erneut mit ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin einen klinisch psychologischen Befundbericht vom 14. März 2023 vor, der bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung nach wiederholten psychischen und physischen Traumata diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Untersuchung auch Suizidgedanken geäußert. Im Fall von Zwangsmaßnahmen ("Haft, Abschiebung") sei eine Retraumatisierung wahrscheinlich und mit einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Berücksichtigung dieses Befundes, gegebenenfalls um Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie "zum Beweis meiner Traumatisierung und zur Überprüfung der mir drohenden gesundheitlichen Konsequenzen für den Fall einer Abschiebung nach Burundi."

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht führt zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus, dass nicht bzw "nicht mit der hinreichenden Sicherheit" feststehe, ob sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer anderen psychischen Erkrankung leide. Im Verfahren seien zwar der erwähnte Befundbericht und eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 24. August 2023 vorgelegt worden, diese enthielten jedoch "keine schlüssige Begründung, aus welchen Gründen/Umständen vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung […] auszugehen ist." Aus näher zitierten Formulierungen werde deutlich, dass die Verfasser der Befunde "ihre diagnostischen Schlussfolgerungen ausschließlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen und diese als wahr unterstellen." Daher komme diesen Befunden keine verlässliche Aussagekraft zu, da das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft einstufe.

Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie sah das Bundesverwaltungsgericht "[a]ufgrund der dargestellten Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und der Entscheidungsreife" ab. Der entsprechende Beweisantrag sei letztlich völlig vage und als unzulässiger Erkundungsbeweis anzusehen.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei, dass sich jedenfalls der Befundbericht vom 14. März 2023 keineswegs "ausschließlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin" stützt. Dieser basiert auf einer Untersuchung durch eine klinische Psychologin (90-minütiges teilstrukturiertes Interview) im Beisein einer Dolmetscherin. Der in eine Anamnese, einen psychopathologischen Status, eine diagnostische Schlussfolgerung und eine Prognose gegliederte Befund legt dar, dass sich aus den in der Untersuchung erhobenen Symptomen der Beschwerdeführerin (Intrusionen, Schlafstörungen, erhöhte Reizbarkeit, ausgeprägte Ängste und Schuldgefühle) "eindeutig" das klinisch-psychologische Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung ergebe. Angesichts dessen ist die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es dem Befund an einer "schlüssigen Begründung" für die Diagnose mangle, nicht nachvollziehbar.

2.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bloß die Negativfeststellung trifft, dass nicht bzw "nicht mit der hinreichenden Sicherheit" festgestellt werden könne, ob sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer anderen psychischen Erkrankung leide, hat es die Ermittlung des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt unterlassen. Bei begründeten Zweifeln an den vorgelegten Befunden wäre das Bundesverwaltungsgericht allenfalls gehalten gewesen, diese entweder im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder, wie von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich angeregt, durch Einholung eines medizinischen Gutachtens zu ihrem Gesundheitszustand aufzuklären (vgl VfGH 11.6.2019, E137/2019, mit Verweis auf VfGH 11.6.2015, E446/2014).

2.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich somit nicht ausreichend mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Burundi auseinandergesetzt und maßgebliche Ermittlungsschritte unterlassen. Insbesondere fehlt neben einer nachvollziehbaren Würdigung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Schwere der Erkrankung auch eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Zugang der Beschwerdeführerin zu medizinischer Versorgung, psychotherapeutischer Behandlung und Medikamenten im Herkunftsstaat (vgl etwa VfGH 11.6.2019, E3796/2018; 9.6.2020, E3688/2019; 18.3.2022, E948/2021; 29.9.2022, E903/2022; zur Maßgeblichkeit insbesondere dieser Kriterien siehe EGMR 13.12.2016 [GK], 41.738/10, Paposhvili , Z189 f.).

3. Soweit sich das angefochtene Erkenntnis auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer 14–tägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, ist es daher mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.

B. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Fluchtvorbringen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burundi, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14–tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– und eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.