JudikaturVfGH

E446/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2015

Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen.

Dieser Verpflichtung ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat weder die einander widersprechenden Befunde (gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen des Zulassungsverfahrens bzw den "klinisch-psychologischen Befundbericht" einer Psychotherapeutin vom November 2013) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch durch ein weiteres Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgeklärt.

Auch finden sich zur Lage in Afghanistan - unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes aus dem April 2013 - nur allgemeine Hinweise, dass sich die Situation gegenüber der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013 in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert habe, obwohl der Beschwerdeführer auf eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Situation in Afghanistan hingewiesen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher verpflichtet, Widersprüche, die sich aus dem Beschwerdevorbringen und den Feststellungen des Bundesasylamtes ergeben, zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufzuklären.

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