E2125/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wird die BBU, die nicht zu dieser Verhandlung erschien, als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausgewiesen. Der erkennende Richter hat den Beschwerdeführer angesichts der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung nicht ausdrücklich dahingehend befragt, ob die mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit der von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung durchgeführt werden kann. Das BVwG hat sohin in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung nicht vertreten war, anstatt den Beschwerdeführer (zumindest) über die Möglichkeit der Beiziehung der Rechtsvertretung in Kenntnis zu setzen. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass der erkennende Richter "nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen" prüfte und die Parteien des Verfahrens und die sonstigen Anwesenden zur Verhandlung rechtzeitig geladen wurden. Entgegen der offenkundigen Auffassung des BVwG genügt es nicht, dass die BBU als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das BVwG darüber informiert, dass der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung hat; es ist vielmehr Aufgabe des BVwG, sich dieser Tatsache durch Belehrung und Nachfrage zu vergewissern.