E2016/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausgewiesen. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass die erkennende Richterin "nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen" geprüft habe. In der Folge wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt, ohne den Beschwerdeführer - angesichts der Abwesenheit einer Rechtvertretung - über ein allfälliges Vollmachtsverhältnis zu einer Rechtsberatung befragt und ohne ihn über seine Rechte gemäß §52 BFA-VG aufgeklärt, insbesondere über die Möglichkeit der Ladung einer Rechtsvertretung in Kenntnis gesetzt zu haben.