BundesrechtBundesverfassungsgesetzeStaatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der StaatsbürgerArt. 7

Art. 7

Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.

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