Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AmtshaftungsG mangels fristgerechter Einbringung durch einen Rechtsanwalt
Der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Individualantrages auf Aufhebung des §6 Amtshaftungsgesetz wurde mit B v 18.11.2025 – zugestellt am 21.11.2025 – abgewiesen. Dadurch begann die mit Schriftsatz des VfGH vom 02.10.2025 gesetzte Frist, den Individualantrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG neu zu laufen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
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