JudikaturVfGH

E2795/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine Entscheidung über Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines Folgeantrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen von Syrien

Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind insbesondere zu der Frage, ob das BVwG in seiner Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, insoweit nicht anzustellen. Das BVwG prüft – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandend – die Zulässigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor dem Hintergrund der gegen ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung und des, entsprechend der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß §76 Abs6 FPG beurteilten Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Das BVwG prüft weiters anhand aktueller Länderberichte zu Syrien die Zulässigkeit der Abschiebung und setzt sich sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers einschließlich der Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion auseinander (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese Prüfung vgl E v 18.09.2025, E1520/2025, Rz 20). Ihm ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn es unter Heranziehung aktueller Länderberichte zu Syrien zu dem Ergebnis kommt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde (siehe E v 18.09.2025, E1539/2025).

(Siehe auch B v 18.09.2025, E2556/2025).