Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine Entscheidung über Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines Folgeantrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen von Syrien
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, nicht anzustellen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung einer Rückkehrentscheidung nach Syrien vgl VfGH 18.9.2025, E1520/2025, Rz 20).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.