JudikaturVfGH

G115/2024 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
26. November 2024

Das BVwG hegt das Bedenken, dass eine gestaffelte Pensionsanpassung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, wenn Pensionsleistungen außerhalb der gesetzlichen Pensionsversicherung im Hinblick auf die Bildung des Gesamtpensionseinkommens ohne hinreichende sachliche Determinierung einbezogen oder ausgeklammert würden. Landeslehrer (sowie Bundesbahn-Pensionisten), für die kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden sei, erhielten für Pensionen einen höheren Inflationsausgleich als Bundesbeamte, bei denen bei der Bildung des Gesamtpensionseinkommens die Deckelungsregelung greife. Das BVwG vermöge keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, dass bei der Pensionserhöhung 2019 weder die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten noch Sonderpensionen mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren seien, wodurch sich die Definition des Gesamtpensionseinkommens im Jahr 2019 ohne hinreichende sachliche Determinierung deutlich zu jener in den Pensionsanpassungen für die Jahre 2018 und 2020 ändere.

Die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen (§717a ASVG idF BGBl I 99/2018 und §41 Abs5 PG 1965 idF BGBl I 99/2018) würde jedoch nicht die vom BVwG behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigen: Es kämen diesfalls die allgemeinen Regelungen des §108h ASVG und des §41 Abs2 erster Satz PG 1965 zur Anwendung, nach denen ua alle Pensionen aus der Pensionsversicherung sowie die nach dem Pensionsgesetz 1965 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß §26 PG 1965) mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor (linear) zu vervielfachen sind. Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen wären bei der Pensionserhöhung 2019 weiterhin die Ruhens- und Versorgungsgenüsse der Beamten sowie Sonderpensionen nicht mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren und es würde auch keine Definition des Gesamtpensionseinkommens für das Jahr 2019 herbeigeführt werden, die jenen der Jahre 2018 und 2020 entspräche; im Gegenteil: Für das Jahr 2019 wäre die Bildung eines "Gesamtpensionseinkommens" nicht nur in Bezug auf Landeslehrer und Bundesbahn-Pensionisten ausgenommen, sondern überhaupt kein "Gesamtpensionseinkommen" zu bilden, sodass sich die diesbezügliche Rechtslage noch deutlicher von jener für die Jahre 2018 und 2020 unterscheiden würde.