Aufhebung einer Bestimmung des Wr MindestsicherungsG betreffend die taxative Aufzählung anspruchsberechtigter Drittstaatsangehöriger; Verstoß gegen das SozialhilfegrundsatzG durch den Ausschluss von Personen mit befristeten Aufenthaltstiteln mangels Berücksichtigung eines dauerhaften rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts
Verfassungswidrigkeit des §5 Abs2 Wr MindestsicherungsG (WMG) idF LGBl 39/2021. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2026.
Nach §4 Abs1 SH-GG sind Leistungen der Sozialhilfe dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. §4 Abs1 SH-GG stellt somit auf eine dauerhafte Niederlassung sowie eine fünfjährige Wartefrist ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren, womit §4 Abs1 SH-GG eine sachliche Abgrenzung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorsieht. Gleichzeitig räumt §4 Abs3 SH-GG dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen einen Ausgestaltungsspielraum ein. Ein Ausführungsgesetz ist daher auch dann mit §4 Abs1 SH-GG vereinbar, wenn es an bestimmte Aufenthaltstitel knüpft, sofern es hiebei sachliche Differenzierungen trifft und gewährleistet, dass Personen, die dauerhaft niedergelassen sind und sich bereits seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Zugang zur Sozialhilfe haben.
Bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes ist im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen, die dem Ausführungsgesetzgeber den weiteren Spielraum lässt. Dem Ausführungsgesetzgeber kommt jedenfalls ein Ausgestaltungsspielraum im Hinblick auf die Bezugsberechtigung von Drittstaatsangehörigen nach fünfjährigem Aufenthalt zu. Es steht dem Ausführungsgesetzgeber daher insbesondere frei, näher auszugestalten, wann eine "dauerhafte" Niederlassung iSd §4 Abs1 SH‑GG vorliegt. Denn dem Wortlaut dieser Grundsatzbestimmung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob jede Niederlassung iSd §2 Abs2 NAG auch als eine "dauerhafte" anzusehen ist. Da der Ausführungsgesetzgeber insofern über einen Ausgestaltungsspielraum verfügt, ist es ihm grundsätzlich auch unbenommen, die für eine Bezugsberechtigung maßgeblichen Aufenthaltstitel aufzuzählen, solange er hiebei sachliche Differenzierungen trifft. Der Ausführungsgesetzgeber hat hiebei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine hilfesuchende Person, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gleichwohl iSd §4 Abs1 SH-GG dauerhaft niedergelassen sein kann.
Aus diesem Grund wird ein Ausführungsgesetz den Vorgaben des §4 Abs1 SH-GG nicht gerecht, wenn es den Ausschluss von der Bezugsberechtigung schlicht daran knüpft, dass Hilfesuchende bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, wie etwa über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a NAG, verfügen, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob (ungeachtet des formell befristeten Aufenthaltstitels) eine dauerhafte Niederlassung iSd §4 Abs1 SH-GG vorliegt, die bei Erfüllung der Wartefrist zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt.
Vor diesem Hintergrund läuft §5 Abs2 WMG der Grundsatzbestimmung des §4 Abs1 SH-GG insofern zuwider, als er die Bezugsberechtigung ausschließlich an taxativ aufgezählte Aufenthaltstitel knüpft und somit bewirkt, dass auch solche Drittstaatsangehörige, die keinen dieser Titel haben, aber iSd §4 Abs1 SH‑GG dauerhaft niedergelassen sind und sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, von einem Sozialhilfeanspruch ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss dieser Personen von der Bezugsberechtigung kann sich auch nicht auf die Ermächtigung des §4 Abs3 SH‑GG stützen, die es dem Landesgesetzgeber erlaubt, "ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung" zu treffen. §4 Abs3 SH‑GG ermächtigt den Landesgesetzgeber nicht dazu, unsachliche Differenzierungen innerhalb des Kreises der nach §4 Abs1 SH‑GG Bezugsberechtigten zu treffen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern im Hinblick auf die Bleibeperspektive und die Verwurzelung des Aufenthaltsberechtigten in Österreich wesentliche Unterschiede zwischen Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" und anderen Personen besteht, die iSd §4 Abs1 SH‑GG dauerhaft niedergelassen sind und sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Soweit die abschließende Aufzählung nur bestimmter Aufenthaltstitel in §5 Abs2 WMG mit "integrationspolitischen Zielen" zu rechtfertigen versucht wird, übersieht die Landesregierung, dass der aufrechte Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im System des SH‑GG ohnedies an Integrationspflichten geknüpft ist. In diesem Sinne sieht §9 Abs3 SH‑GG vor, dass eine schuldhafte Verletzung der Integrationspflichten nach §16c IntG mit Leistungskürzungen zu sanktionieren ist. In diesem Zusammenhang ist etwa auch bereits in §15 Abs1 WMG vorgesehen, dass Leistungen von Personen, die ihren Pflichten nach §6 Abs1 IntG nicht nachkommen, stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 %, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 % und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 %, zu kürzen sind. Der Sozialhilfeanspruch entbindet hilfesuchende Personen daher nicht von weiteren Integrationsbemühungen und schmälert somit nicht den Anreiz für eine weitere Integration. Der gänzliche Ausschluss von dauerhaft niedergelassenen Drittstaatsangehörigen, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, aber über keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügen, vom Zugang zu Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist damit jedenfalls überschießend. Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" stellt in diesem Zusammenhang keinen geeigneten Auffangtatbestand dar, um Personen mit einem dauernden Aufenthaltsrecht iSd §4 Abs1 SH‑GG zu erfassen. Insbesondere lässt die Auffassung der Wiener Landesregierung außer Acht, dass Personen aus mannigfaltigen Gründen (Lern- und Leseschwächen sowie Analphabetismus) nicht in der Lage sein können, ein derart hohes Sprachniveau zu erreichen, aber dennoch am Arbeitsmarkt vermittelbar sein können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass §5 Abs2 Z3 und 4 WMG geeignet wäre, als Auffangtatbestand die Vereinbarkeit mit §4 Abs1 SH-GG sicherzustellen.
(Anlassfall E2690/2024, E v 11.03.2025, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses; vgl G63/2024, E v 11.03.2025, Aufhebung des §5 Abs4 Z6 Nö Sozialhilfe-AusführungsG ).
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