(1) Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß § 67 AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.
(2) Für Personen, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß § 10 AlVG.
Rückverweise
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 6 Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
…die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und 6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen, 7. ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist…
§ 8 Mindeststandards
…im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des…
§ 28 Amtshilfe und DatenschutzAmtshilfe
…Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Sprachniveau sowie die Teilnahme an angebotenen und zumutbaren Integrationsmaßnahmen, deren erfolgreichen Abschluss und über Pflichtverletzungen nach § 6 Abs. 1 IntG zu erteilen. (13) Die Behörde ist zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes und des tatsächlichen Schulbesuches berechtigt, folgende personenbezogene Daten in Zusammenhang mit dem…
§ 15 Kürzung der Leistungen
…von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise…
IntG · Integrationsgesetz
§ 16c Mitwirkungspflichten
…und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung (§ 6 Abs. 1) zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die…