Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs2 Wr MindestsicherungsG (WMG) idF LGBl 39/2021 ein. Mit E v 11.03.2025, G197/2024, hob er §5 Abs2 WMG als verfassungswidrig auf. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
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