Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend die Festsetzung der Abgabe für die Veräußerung von Strom aus bestimmten Quellen nach dem Energiekrisenbeitrag-StromG (EKBSG); kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch die Anknüpfung der – zeitlich begrenzten – Abgabe des EKB-S an Überschusserlöse anstelle des Gewinnes; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gelegene – Zeitspanne der Begünstigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz sowie die betragliche Begrenzung des Abzugs; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die – lediglich Stromerzeuger jedoch nicht Stromhändler treffende – Abgabepflicht angesichts der zeitlichen Begrenzung und der unterschiedlichen Geschäftsmodelle; keine Verletzung des Vertrauensschutzes betreffend getätigter Investitionen mangels Anspruchs auf unveränderten Fortbestand einer geltenden Rechtslage; kein Missbrauch der Abgabenform und keine Regelung des Elektrizitätswesens durch die auf "Bundesfinanzen" basierende kompetenzrechtliche Grundlage mangels besonderer Art und Intensität der Auswirkungen im (fremden) Sachbereich Elektrizitätswesen
In seinem E v 11.12.2024, E1757/2024, hat der VfGH für den zeitlichen Geltungsbereich der Notfallmaßnahmen-VO ausgesprochen, dass er keine Zweifel hegt, dass sich die Vorschriften des EKBSG innerhalb des den Mitgliedstaaten durch die Verordnung eröffneten Regelungsspielraumes bewegen und innerhalb dieses Spielraumes den Vorgaben des Unions- und des Verfassungsrechtes entsprechen. Zum Ziel und zur Belastungskonzeption der Regelung hat der VfGH in diesem Zusammenhang festgehalten, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er eine Belastung von Mehrerlösen vorsieht, um Mittel zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden zwecks Gewährleistung einer bezahlbaren Versorgung mit einem existentiellen Verbrauchsgut zu generieren. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Regelung setzt allerdings voraus, dass diese nur für einen angemessenen, begrenzten Zeitraum vorgesehen ist. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die für die Bemessung der Mehrerlöse festgelegte Obergrenze höher ist als jener Erlös, den Erzeuger ihren vor der Krise begründeten Investitionserwartungen zugrunde gelegt haben. Dadurch wird gewährleistet, dass Stromerzeuger aus den nach der Abschöpfung verbleibenden Erlösen ihre geplanten notwendigen Betriebs- und Investitionskosten decken können. Diese Voraussetzungen treffen auch auf jene Beiträge nach dem EKBSG zu, die für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 zu entrichten waren: Zunächst ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bereits in der Stammfassung des EKBSG Beitragszeiträume bis 31.12.2023 für die Erhebung des EKB-S vorgesehen hat, wiewohl die die Obergrenze für Markterlöse regelnden Bestimmungen der Notfallmaßnahmen-VO nur bis 30.06.2023 in Geltung standen. Damit hat der Gesetzgeber den mit Erlassung des EKBSG verfolgten Zweck, Mittel zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden zu generieren, über den zeitlichen Anwendungsbereich der Notfallmaßnahmen-VO hinausgehend festgelegt. Das Instrument des EKB-S war dabei nicht ungeeignet, diesen Zweck zu realisieren: Auf Grundlage des EKBSG konnte für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 nach der vom Bundesminister für Finanzen übermittelten Äußerung ein Beitragsaufkommen in Höhe von ca. € 188.000.000,- erzielt werden, dem in diesem Zeitraum allein in Folge von Leistungen auf Grundlage des Stromkostenzuschussgesetzes, BGBl I 156/2022, Entlastungen der Verbraucher in Höhe von insgesamt ca. € 598.000.000,- gegenüberstanden. Die über den zeitlichen Geltungsbereich der Notfallmaßnahmen-VO hinausgehende Zeitspanne liegt nach Auffassung des VfGH jedenfalls innerhalb eines Rahmens, der - unter Berücksichtigung des durch die Notfallmaßnahmen-VO vorgegebenen Zeitraumes - in Anbetracht des Ziels der Abgabe als "angemessen begrenzter Zeitraum" zu beurteilen ist. Auch steht die mit Erlassung des EKBSG vorgenommene Ausdehnung der in der Notfallmaßnahmen-VO vorgesehenen Zeitspanne nicht außer Verhältnis zu den administrativen Vorkehrungen, die die Implementierung eines zur Finanzierung von Entlastungsmaßnahmen alternativen, zeitlich begrenzten Instrumentes erfordert hätte.
Sachliche Rechtfertigung des EKB-S:
Kein Verstoß der EKB-S gegen das Sachlichkeitsgebot, weil die Maßnahme einer Preisobergrenze ohne Einfluss auf das Gebotsverhalten der Stromerzeuger am Day-Ahead-Spotmarkt und daher ungeeignet sei, das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Preisdämpfung für Endkunden zu erreichen. Mit diesem Einwand übersieht die beschwerdeführende Partei, dass der Gesetzgeber mit der ab 01.07.2023 ausschließlich nach dem nationalen Recht zu beurteilenden Abgabe seit Erlassung des EKBSG den Zweck verfolgt, Mittel zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden zu generieren und es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit die Abgabe an sich eine dämpfende Wirkung auf die Strompreise der Endkunden entfaltet.
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei gebietet das objektive Nettoprinzip nicht, für die Bemessung des EKB-S an den Gewinn (anstelle des Erlöses) des Stromerzeugers anzuknüpfen. Es existiert kein allgemeiner Grundsatz, nach dem eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit stets am objektiven Nettoprinzip auszurichten wäre. Nur dann, wenn der einfache Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes für eine Abgabe wie etwa die Einkommensteuer nach dem geltenden Einkommensteuergesetz den Abzug von durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen als Grundsatz anordnet, verlangt ein Abgehen von diesem Prinzip nach einer sachlichen Begründung. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber mit einer Abgabe an die Leistungsfähigkeit anknüpft, die sich aus Bruttoeinnahmen, dem Umsatz oder (wie im Fall des EKB-S) aus Überschusserlösen jenseits einer Markterwartung ergibt.
Mit Blick auf die zeitliche Begrenztheit der Regelung bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber eine für alle Produktionstechnologien einheitliche Obergrenze und nicht nach den Kostenstrukturen der jeweiligen Technologien differenzierende Obergrenzen eingeführt hat. Auch folgt allein aus dem Umstand, dass der EKB-F auf Basis von Übergewinnen ermittelt wird, nicht, dass die Bemessungsgrundlage des EKB-S gleichheitswidrig wäre. Diese Beurteilung durch den VfGH für den zeitlichen Anwendungsbereich der Notfallmaßnahmen-VO beansprucht auch für die Besteuerung im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 Gültigkeit.
Hinzu kommt, dass die Erlassung eines Abgabengesetzes wie des EKBSG dem Gesetzgeber auch die Verfolgung von außerfiskalischen Zielen erlaubt.
Ein an Überschusserlöse anknüpfendes Belastungskonzept bietet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, bestimmte Arten von Investitionen zu begünstigen, indem er für diese Absetzbeträge vorsieht. Dass die Beschränkung des Gesetzgebers auf Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz unsachlich wäre, wird in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet. Auch sonst begegnen die in §4 EKBSG vorgesehenen Begrenzungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der VfGH kann nicht finden, dass der Gesetzgeber die Zeitspanne, in der begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sein mussten, zu knapp bemessen hätte. So sah §4 EKBSG in der Stammfassung eine Begünstigung von Investitionen vor, die nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2024 angefallen sind, wobei für Investitionen, die sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckten, auch Teilbeträge dieser Kosten angesetzt werden konnten. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang geltend macht, dass es auf Grund dieser zeitlichen Begrenzungen für Unternehmen, die vor Inkrafttreten des EKBSG keine begünstigten Investitionen geplant hatten, in Anbetracht langer Antrags- und Genehmigungsfristen faktisch unmöglich war, kurzfristig in den Genuss von Absetzbeträgen zu kommen, vermag der VfGH hierin keine Unsachlichkeit zu erkennen.
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet im gegebenen Zusammenhang nämlich nicht, die Regelungen für die Berücksichtigung von Investitionen derart zu gestalten, dass sie einen Anreiz für die Vornahme zusätzlicher, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EKBSG noch nicht geplanter Investitionen vorsehen müssten. Im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes kann sich der Gesetzgeber vielmehr darauf beschränken, einen Abzug für tatsächlich bereits feststehende Investitionen vorzusehen.
Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er den Abzug von begünstigten Investitionen betraglich nur eingeschränkt zulässt, indem er die Begünstigung auf 50 % der geförderten Investitionskosten und den Absetzbetrag gemäß §4 Abs2 in der Stammfassung des EKBSG auf € 36,-/MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen zugrunde liegende gelieferte Menge begrenzt.
Die Festlegung der Obergrenze erfolgte - typisierend betrachtet - unter Berücksichtigung von Investitionserwartungen vor Eintritt der Krise in einer Höhe, die Produzenten erneuerbarer Energien nicht daran hindern sollte, aus den ihnen verbleibenden Erlösen ihre geplanten Investitions- und Betriebskosten einschließlich einer Marge zu decken. Durch die Möglichkeit, die Kosten begünstigter Investitionen nur begrenzt abzusetzen, wird diese Zielsetzung nicht beeinträchtigt.
Keine Unsachlichkeit durch die Einschränkungen betreffend die Berücksichtigung der Absetzbeträge für verbundene Unternehmen.
Kein Verstoß des EKBSG gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil Stromhändler nicht in die Abgabepflicht einbezogen worden seien, obgleich sie ebenso wie Stromerzeuger von den gestiegenen Strompreisen profitiert hätten. Zwar sei ein Erlösdeckel im Stromhandel nicht kurzfristig und marktweit umsetzbar. Umsetzungsschwierigkeiten könnten eine Ungleichbehandlung aber nicht legitimieren, zumal sich diese erübrigt hätten, wenn der Gesetzgeber eine Gewinnabschöpfung vorgesehen hätte. Zu diesem Beschwerdevorbringen wurde bereits festgehalten, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er angesichts der kurzfristig notwendig gewordenen Umsetzung der Notfallmaßnahmen-VO im Rahmen einer zeitlich begrenzten, leicht handhabbaren Regelung Stromhändler und andere Energielieferanten (zB Fernwärmeversorger) nicht in die Abgabepflicht nach dem EKBSG einbezieht. Diese Beurteilung beansprucht auch für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 Gültigkeit.
Im Übrigen teilt der VfGH zwar die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass eine Erlösabschöpfung über das Instrument eines Erlösdeckels im Energiehandel "tatsächlich nicht kurzfristig und marktweit trennscharf umsetzbar wäre". Angesichts der unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Stromerzeugern und -händlern und der sachlichen Gründe, die der Gesetzgeber für die Belastung von Überschusserlösen von Stromerzeugern berechtigt ins Treffen führen kann, kann aber entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei allein aus den angeführten Umsetzungsschwierigkeiten nicht abgeleitet werden, dass der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber zwingen würde, eine allgemeine, neben Stromerzeugern auch Stromhändler einbeziehende Übergewinnbesteuerung zu implementieren. Dies gilt, zumal aus der Nichtbesteuerung des Stromhandels keine wettbewerbliche Beeinträchtigung von Stromerzeugern zu ersehen ist.
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist mit dem EKBSG auch kein plötzlicher und erheblicher Eingriff in ihre wirtschaftlichen Erwartungen erfolgt, der eine Verletzung des Vertrauensschutzes bewirkt hätte. Soweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen führt, auf Basis gesetzlicher Zusagen Windkraftanlagen errichtet zu haben, um am freien Markt Mehrerlöse zu erzielen, was wesentliches Motiv für die Investitionsentscheidung gewesen sei, erkennt sie selbst zutreffend, dass der Gleichheitsgrundsatz keinen Anspruch auf unveränderten Fortbestand einer geltenden Rechtslage gewährleistet. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Regelung des EKBSG in der Vergangenheit vorgenommene Dispositionen frustriert oder ihrer Wirkung beraubt hätte.
Schließlich behauptet die beschwerdeführende Partei, dass der Gesetzgeber das EKBSG kompetenzrechtlich zu Unrecht auf Grundlage von Art10 Abs1 Z4 B-VG (Bundesfinanzen) statt auf Grundlage von Art12 Abs1 Z2 B-VG (Elektrizitätswesen) erlassen habe, weshalb ein Missbrauch der Abgabenform vorliege. Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, dass es dem zur Erlassung eines Abgabengesetzes zuständigen Gesetzgeber freisteht, mit steuerrechtlichen Vorschriften auch andere als fiskalische Zwecke zu verfolgen und auf die wirtschaftlichen Dispositionen der Steuerpflichtigen Einfluss zu nehmen, soweit dadurch der verfassungsrechtliche Rahmen nicht verletzt und die Abgabenform nicht missbraucht wird. Ein solcher Missbrauch der Abgabenform liegt vor, wenn die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, dass sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung der fremden Materie gewertet werden muss. Entscheidend sind hiebei Zweck und Dichte der Regelung und insbesondere Art und Intensität ihrer Auswirkungen im fremden Sachbereich. Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen des EKBSG derartig umfassende oder intensive Auswirkungen auf Stromproduzenten hätten, dass sie als Regelung einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens iSd Art12 Abs1 Z2 B-VG gewertet werden müssten. Die Abschöpfung von Überschusserlösen, die Stromproduzenten ohne die Verwerfungen am Energiemarkt in Folge der Energiekrise nicht erwirtschaftet hätten, mag wirtschaftssteuernde Lenkungseffekte nach sich ziehen, doch ist sie weder dazu geeignet, die wirtschaftliche Betätigung der Beitragspflichtigen als solche in Frage zu stellen, noch soll sie diesem Zweck dienen. Sohin bestehen keine Bedenken dahingehend, dass das EKBSG von einem nach der Kompetenzverteilung nicht dazu berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen worden wäre.
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