E119/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Anlassfall
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8a VwGVG idF BGBl I 109/2021 ein. Mit Erkenntnis vom 03.10.2024, G3504/2023, hob er die Wort- und Zeichenfolge "dies auf Grund des Art6 Abs1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist," in §8a Abs1 VwGVG idF BGBl I 24/2017 als verfassungswidrig auf. Es ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.
(Vgl ebenso die Quasi-Anlassfälle E1547/2023 und E3787/2023, beide E v 03.10.2024, Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse sowie E779/2024, E v 11.12.2024, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien).