Ablehnung der Beschwerden und Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse der Anlassfälle betreffend die Aufhebung von Bestimmungen des BBU-ErrichtungsG sowie einer Bestimmung des BFA-VG
Mit E v 14.12.2023, G328/2022 ua, hob der VfGH §2 Abs1 Z2, die Wort- und Zeichenfolge "2 oder" in §3 Abs3 Z2, die Wort- und Zeichenfolge "Z2 litb und" in §7 Abs1, die Wort- und Zeichenfolge "Z2 lita und" in §7 Abs2, die Wort- und Zeichenfolgen "Rechtsberater," und "die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß §13 Abs4 Z2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater" sowie "Z2 litb und" in §8, des §9 Abs1 dritter und vierter Satz, die Wort- und Zeichenfolge "Z2 lita und b und" in §10 Abs2, des §12 Abs2 dritter Satz, des §12 Abs4 zweiter Satz und die Wort- und Zeichenfolge "Z2 lita und b und" in §12 Abs5, des §13, die Wort- und Zeichenfolge ", unbeschadet des §13 Abs1," in §24 Abs1 und des §28 Abs2 BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G idF BGBl I 53/2019, sowie des §52 BFA-VG idF BGBl I 53/2019 auf.
E3608/2021 und E3958/2021: Stattgabe der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Ablehnung der Behandlung der Beschwerden:
Die Beschwerdeführer wurden in den Verfahren vor dem BVwG jeweils von der BBU GmbH, einer Rechtsberatungsorganisation iSd §52 BFA-VG, vertreten. Da der VfGH mit E v 14.12.2023, G328/2022 ua, näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurden die Beschwerdeführer auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vor dem BVwG vertreten. Daher kann ihnen deren etwaiges Fehlverhalten nicht zugerechnet werden. Da die Beschwerdeführer selbst kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung an den VfGH trifft und auch sonst sämtliche Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, sind die Anträge zu bewilligen.
E175/2022 und E1172/2022: Aufhebung der Erkenntnisse wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes:
Die Beschwerdeführer wurden in den jeweiligen Ausgangsverfahren vor dem BVwG von der BBU GmbH vertreten, deren mögliches Fehlverhalten Auswirkungen auf die Teilnahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw die Entscheidung des BVwG über seinen Wiedereinsetzungsantrag und eine Nachprüfung seines vom BFA negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz gehabt hat. Mit der Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG wurden die Beschwerdeführer auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsvertretung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
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