WI1/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind nur Wählergruppen (Parteien) zur Anfechtung berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Beim Anfechtungswerber handelt es sich jedoch nicht um einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Partei. Er ficht die Wahl zudem ausdrücklich im eigenen Namen und als Privatperson an. Der Anfechtungswerber ist daher zur Anfechtung der Wahlen nicht berechtigt, weil es sich bei ihm um keine der wahlwerbenden Parteien handelt, die an den Wahlen teilgenommen und Wahlvorschläge vorgelegt haben.