E2692/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stützt seine Feststellungen, warum dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan, konkret nach Kabul oder Mazar-e Sharif, trotz mangelndem Unterstützungsnetzwerk vor Ort möglich und zumutbar ist, auf den vom EASO herausgegebenen Bericht "Afghanistan - Networks" vom Jänner 2018, aus dem hervorgehe, "dass es Rückkehrern in afghanischen Städten grundsätzlich auch ohne familiäres Netzwerk möglich [sei], den Lebensunterhalt zu bestreiten und überdies aufgrund moderner Kommunikationsmittel sowie einem informellen Geldüberweisungssystem Unterstützung von entfernten Netzwerken zu erhalten".
Dabei übersieht das BVwG, dass vom EASO zum Entscheidungszeitpunkt eine aktuellere und spezifischere Information betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers vorliegt. Die "Country Guidance" zu Afghanistan des EASO vom Juni 2018 (die aktuellere Fassung aus Juni 2019 enthält keine hier relevanten Neuerungen) nimmt nämlich von der oben zitierten Beurteilung ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern aus, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben.
Indem das BVwG diese geänderten Verhältnisse nicht berücksichtigte, hat es die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und dadurch sein Erkenntnis - das knapp ein halbes Jahr nach Erscheinen der erwähnten "Country Guidance" erlassen wurde - mit Willkür belastet.