JudikaturVfGH

G183/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2016

Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung von Wortfolgen in §60 Abs25 Z2 GlücksspielG (GSpG) wegen entschiedener Sache; Rechtskraft des E v 12.03.2015, G205/2014 ua, über dieselben Bedenken.

Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung des §2 Abs2, §2 Abs4, §3, §52 Abs1 Z1 GSpG wegen eines zu eng gewählten Anfechtungsumfanges (vgl B v 15.10.2016, G103/2016 ua) sowie von Bestimmungen des Stmk Glücksspielautomaten- und SpielapparateG 2014 (StGSG) mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen.

Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung von Teilen des §2 Abs3 GSpG sowie von §6 Abs1 Z2 litc, §13 Abs5 Z3, §13 Abs6 Z2 und §22 Abs1 StGSG wegen mangelnder Betroffenheit und eines zumutbaren anderen Weges

Die drei für das Bundesland Steiermark höchstens zulässigen Bewilligungen (die nicht den antragstellenden Gesellschaften erteilt wurden) wurden mit 01.01.2016 wirksam. Die neuerliche Ausschreibung von Bewilligungen wird erst in ca 12 Jahren erfolgen, sodass die für einen (Individual-)Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Prozessvoraussetzung geforderte aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaften nicht gegeben ist.

Im Übrigen - bei Vorliegen der aktuellen Betroffenheit - Zumutbarkeit der Teilnahme an einer neuerlichen Ausschreibung und der Bekämpfung der Abweisung des Antrags auf Erteilung der Bewilligung.

Unzulässigkeit der Anträge wegen mangelnder Betroffenheit und eines zumutbaren anderen Weges auch hinsichtlich §5 Abs2 Z3 GSpG sowie §5 Z4 StGSG.

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