JudikaturVfGH

WII1/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2016

Es ist davon auszugehen, dass T N mit der Verlegung seines Hauptwohnsitzes von der Gemeinde Keutschach am See nach Klagenfurt am Wörthersee den in §39 Abs1 erster Satz Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO 2002 iVm §31 Abs1 litb Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 vorgesehenen Grund für den Verlust seines Mandates als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See gesetzt hat.

(Ebenso betr ein Gemeinderatsersatzmitglied WII2/2016 vom selben Tag).

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