JudikaturVfGH

G178/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2015

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §91 Abs3 letzter Satz GOG 1896 und des §173 Abs1 zweiter Satz ABGB.

Der Parteiantrag wurde aus Anlass eines als "Rekurs an den Obersten Gerichtshof" bezeichneten Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt, mit dem Fristsetzungsanträge abgewiesen wurden, gestellt.

Der Antrag erweist sich als unzulässig, weil keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache vorliegt, ohne dass auf die Frage einzugehen ist, ob ein zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 erster Satz VfGG erhoben wurde. Der Beschluss, mit dem die Fristsetzungsanträge abgewiesen wurden und gegen den der Antragsteller in der Folge ein Rechtsmittel erhoben hat, bildet keine solche Entscheidung.

Im Gegensatz zum Rechtsbehelf des Devolutionsantrages im Verwaltungsverfahrensrecht (§73 AVG) oder der Säumnisbeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art130 Abs1 Z3 B-VG; §28 Abs7 VwGVG; §284 BAO) bewirkt der durch §91 GOG normierte Fristsetzungsantrag keinen Übergang der Zuständigkeit. Bei Säumigkeit hat der übergeordnete Gerichtshof dem säumigen Gericht eine Frist zu setzen. Liegt keine Säumnis vor, ist der Antrag abzuweisen. Eine Zuständigkeitsverschiebung, die den übergeordneten Gerichtshof dahingehend ermächtigen und verpflichten würde, im Falle der Säumigkeit eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, tritt daher nicht ein.

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