JudikaturVfGH

V61/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2014

Die Wendung "§6 Abs1, 2. Satz, 1. Halbsatz, 4.-6. Wort ('... hinter dem Sattel ...') und/oder §6 Abs2 Z4 (mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt) und/oder §8 der FahrradV, Bundesgesetzblatt II Nr 146/2001 in der Fassung vom 08.10.2013 als gesetzwidrig" aufzuheben grenzt den als gesetzwidrig erachteten Teil der FahrradV nicht - in einer den Anforderungen des VfGG entsprechenden Weise - klar und unmissverständlich ab. Es ist nicht Aufgabe des VfGH, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und - gleichsam stellvertretend - für den Antragsteller zu präzisieren. Es wäre die Aufgabe des Antragstellers gewesen, die aufzuhebenden Wortfolgen positiv und konkret zu bezeichnen (vgl VfGH 16.06.2014, G82/2013).

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