G76/2021 ua, V98/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
1. Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc und Art139 Abs1 Z3 B VG, begehren die Antragsteller der Verfassungsgerichtshof möge als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufheben (ohne die Hervorhebungen im Original):
"[…]
im Epidemiegesetz 1950 in StF: BGBl Nr 186/1950 in der Fassung der Kundmachung BGBl Nr 33/2021, und zwar nachstehende Normen, die in einem inneren Zusammenhang stehen
1.1. in §1 Abs1 Z1 EpiG 1950 BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2021 die Wortfolge 'MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/'neues Corona-Virus')'
1.2. in §4 Abs4 Z3 EpiG 1950 die Wortfolge 'sofern für die Zwecke des Abs2 erforderlich auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2'
1.3. in §4 Abs6 EpiG 1950 die Wortfolge 'und aktuell abgelaufene'
1.4. §4 Abs15 EpiG 1950
in eventu
1.5. in §4 Abs15 EpiG die Wortfolge 'Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Details dieser Meldungen festzulegen. Sofern diese Informationen aus fachlicher Sicht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich sind, kann dabei festgelegt werden, dass auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2 zu melden sind.'
1.6. §4 Abs18 EpiG 1950 BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2021
in eventu
1.7. in §4 Abs18 EpiG 1950 die Wortfolge 'und aktuell abgelaufenen' sowie die Wortfolge 'und aktuell abgelaufene'
1.8. §4 Abs21 EpiG 1950 BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2021
in eventu
1.1. in §4 Abs21 EpiG 1950 die Wortfolge 'und aktuell abgelaufene'
1.2. §5a EpiG 1950 BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2021 (Screeningprogramme)
in eventu jeweils
1.3. §5a Abs1 Z1 und 2 EpiG 1950 (Screeningprogramme)
1.4. §5a Abs2 EpiG 1950 (Verarbeitung von Datenkategorien)
1.5. §5a Abs3 EpiG 1950 (Schonung Privatsphäre)
1.6. §5a Abs4 EpiG 1950 (organisatorische Ermächtigung an BM)
1.7. §5a Abs6 EpiG 1950 (Testverzeichnis beh. Verknüpfungsanfrage)
1.8. §5a Abs7 EpiG 1950 (Verweis auf andere angefochtene Normen §15/2/5 EpiG, §1/5/5 COVID-19-MG = Zutrittserlaubnis nur mit positivem Testergebnis; Screeningprogramme für Wirtschaftstreibende)
1.9. §5a Abs8 EpiG 1950 (Nachweis für Testperson)
1.10. §5b EpiG 1950 BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 23/2021 (Register für Screeningprogramme)
in eventu jeweils
1.11. §5b Abs2 EpiG 1950 (Verweis auf §5a)
1.12. §5b Abs3 EpiG 1950 (Def. Datenkategorien)
1.13. §5b Abs5 EpiG 1950 (Begrenzung der Datenverarbeitung)
1.14. §5b Abs6 EpiG 1950 (ebenfalls Begrenzung der Datenverarbeitung)
1.15. §5c EpiG 1950 BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 23/2021 (Erhebung von Kontaktdaten)
In eventu jeweils
1.16. §5c Abs1 Z1 (Gastro), Z5 (nöff Sportplätze), Z8 (Veranstalter) EpiG 1950
1.17. §5c Abs2 EpiG 1950
1.18. §5c Abs3 EpiG 1950 (Datenkategorie)
1.19. §5c Abs4 EpiG 1950 (Begrenzung der Datenverarbeitung)
1.20. §15 EpiG 1950 BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2021 (Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen)
in eventu jeweils
1.21. §15 Abs2 Z5 EpiG 1950 (Negatives Testergebnis)
1.22. in §15 Abs2 Z5 EpiG 1950 die Wortfolge 'und aktuell abgelaufene'
1.23. §15 Abs9 EpiG 1950 (VO-Erm Anford. an Tests)
1.24. in §15 Abs9 EpiG 1950 die Wortfolge: 'Zudem kann bestimmt werden, dass dem Veranstalter zum Beginn der Veranstaltung der Nachweis vorzuweisen und für die gesamte Dauer der Veranstaltung für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Veranstalter oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitzuhalten ist. Zu diesem Zweck ist der Veranstalter im Rahmen der Eingangskontrolle zur Ermittlung von personenbezogenen Daten berechtigt. In diesem Zusammenhang ist der Veranstalter auch berechtigt, die Identität des Teilnehmers festzustellen. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.'
1.25. §27a EpiG 1950 BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 103/2020 (Epidemieärzte, aber im Ergebnis: Wer darf Abstriche nehmen?)
in eventu
1.26. in §27a EpiG 1950 die Wortfolge 'Jedenfalls als geeignet gelten Personen, die ihren Beruf bzw die Tätigkeiten des Sanitäters in Einrichtungen gemäß §23 Sanitätergesetz, BGBl I Nr 30/2002, ausüben.'
1.27. §28d EpiG 1950 BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2021 (Wer darf Abstriche nehmen?)
in eventu jeweils
1.28. in §28d Abs1 EpiG 1950 die Wortfolge 'auch ohne ärztliche Anordnung'
1.29. in §28d Abs2 EpiG 1950 die Wortfolge 'nicht ohnedies'
1.30. §43a EpiG 1950 BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2020
in eventu
1.31. §43a Abs4 EpiG 1950
1.32. §50 Abs10 EpiG 1950 die Wortfolge '§§5a und §5b', sowie die Wortfolge '§15, §27a'
1.33. §50 Abs11 EpiG 1950 die Wortfolge '§5a, 5b und'
1.34. §50 Abs14 EpiG 1950 die Wortfolge '§5a Abs5, §15 Abs1 und Abs2 Z4 und 5, §15 Abs5 bis 8,' sowie die Wortfolge '§43a'
1.35. §50 Abs17 EpiG 1950 die Wortfolgen '§5a Abs1 und Abs6, §5b Abs3 Z1, §5c samt Überschrift, §15 Abs3,' sowie '§28d samt Überschrift' [Anm: es müsste im unangefochtenen Teil der Norm §28a und nicht §28 lauten]
1.36. §50 Abs18 EpiG 1950 die Wortfolgen '§5a Abs1, 2, 3, 7 und 8, §5b Abs3, §5c Abs2, §15 Abs2 und 9', sowie die Wortfolge '§15 Abs2 Z5 und §15 Abs9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.'
1.37. §50 Abs19 die Wortfolgen '15, 18', sowie '§15 Abs2 Z5 und Abs9', sowie '§28d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2021'
1.38. §51 Z1 und Z2 EpiG 1950 BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2020
[…]
das COVID-19 Maßnahmengesetz in StF: BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung der Kundmachung BGBl I Nr 33/2021 zur Gänze, in eventu
2.1. §1 Abs5 Z1 BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2021 (gilt f ff) COVID-19-MG (Abstandregeln)
2.2. §1 Abs5 Z2 COVID-19-MG (NMS-Pflicht)
2.3. §1 Abs5 Z3 COVID-19-MG (sonst. Schutzmaßnahmen)
2.4. §1 Abs5 Z5 COVID-19-MG (Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr)
in eventu
2.5. in §1 Abs5 COVID-19-MG Satz 3 bis Ende, das ist die Wortfolge 'Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Inhaber bzw Betreiber veranlassten Testung erlangt werden; §5a Abs8 Satz 5 bis 7 des Epidemiegesetzes 1950 gilt sinngemäß.'
in eventu
2.6. in §1 Abs5 Z5 COVID-19-MG die Wortfolge 'und aktuell abgelaufene';
2.7. §1 Abs5a COVID-19-MG (Anforderungen an Tests);
2.8. §1 Abs5b COVID-19-MG (Betreten best Orte nur mit Nachweis über negat. Testerg.);
2.9. §1 Abs5c COVID-19-MG (zur Gänze, da in Abs3 ein Verweis auf §1 Abs5 Z5 enthalten ist);
in eventu
2.10. §1 Abs5c Z1 und Z2 COVID-19-MG (Arbeitsorte mit Kundenkontakt ggf Unterschreiten Mindestabstand);
2.11. §1 AbsAbs7 COVID-19-MG (Bewertungskriterien der epidemiologischen Situation);
in eventu
2.12. §1 Abs7 Z4 COVID-19-MG, die Wortfolge 'durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate';
2.13. §1 Abs8 COVID-19-MG
2.14. in §2 Abs1 COVID-19-MG BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2020 die Wortfolge 'gemäß §1 Abs7'
2.15. §3 COVID-19-MG BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2021 (Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln);
2.16. §4 COVID-19-MG BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2020
in eventu jeweils
2.17. §4 Abs1 Z2 COVID-19-MG (Betreten und Befahren von öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit);
2.18. §4 Abs2 COVID-19-MG, Satz 1, das ist die Wortfolge 'In einer Verordnung gemäß Abs1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen.';
2.19. §5 COVID-19-MG BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2020 (Ausgangsregelung);
2.20. §7 COVID 19-MG BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2020 (Zuständigkeiten aufgrund angefochtener Normen);
2.21. §8 COVID 19-MG BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 23/2021 (Strafbestimmungen auf Grundlage angefochtener Normen)
2.22. §11 COVID-19-MG BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2020 (Verweise auf angefochtener Normen)
2.23. §12 Abs2 COVID-19-MG BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2021
in eventu
2.24. §12 Abs2 COVID-19-MG die Wortfolge 'gemäß §3'
2.25. §12 Abs8 COVID-19-MG die Wortfolge '§1 Abs5, 5a bis 5c, §8 Abs6'
2.26. §12 Abs9 COVID-19-MG
[…]
die
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), StF: BGBl II Nr 58/2021 in der Fassung der Kundmachung BGBl II Nr 111/2021 in ihrem gesamten Umfang, in eventu
3.1. §1 COVID-19-SchuMaV, (öff Orte)
3.2. §2 COVID-19-SchuMaV (Ausgangsregelung)
3.3. §3 COVID-19-SchuMaV (Massenbeförderungsmittel)
in eventu
3.4. §3 COVID-19-SchuMaV die Wortfolge 'und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen', in eventu WF 'Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine' sowie WF 'mit mindestens gleichwertig genormtem Standard';);
3.5. §4 Abs1 COVID-19-SchuMaV (Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr)
in eventu
3.6. §4 Abs1 COVID-19-SchuMaV die Wortfolge 'Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.',
in eventu
3.7. §4 Abs1 COVID-19-SchuMaV die Wortfolge 'Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine' sowie WF 'mit mindestens gleichwertig genormtem Standard');
3.8. §5 COVID-19-SchuMaV (Kundebereich)
in eventu
3.9. §5 Abs1 Z2 COVID-19-SchuMaV die Wortfolge 'Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine' sowie WF 'mit mindestens gleichwertig genormtem Standard';
in eventu
3.10. §5 Abs3 Z1 COVID-19-SchuMaV (negative Test bei körpernaher Dienstleistung)
3.11. §6 Abs2 COVID-19-SchuMaV (Betreten von Arbeitsorten mit MNS)
3.12. §6 Abs4 Z3 COVID-19-SchuMaV (AN mit unmittelbarem Kundenkontant, MNS)
3.13. §6 Abs4 vorletzter Satz die Wortfolge 'Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine' sowie WF 'mit mindestens gleichwertig genormtem Standard';), letzter Satz: 'Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten';
3.14. §6 Abs6 Z1 COVID-19-SchuMaV (Erbringer körpernaher Dienstleistungen, negat. Test Betreten Arbeitsort)
3.15. §6 Abs7 COVID-19-SchuMaV (§4/1 auf Dienstkraftwagen = MNS)
3.16. §7 COVID-19-SchuMaV (Gastro)
in eventu
3.17. §7 Abs1 COVID-19-SchuMaV (Betretungsverbot Gastro)
3.18. §7 Abs5 Z1 COVID-19-SchuMaV die Wortfolge 'Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine' sowie WF 'mit mindestens gleichwertig genormtem Standard')
3.19. §7 Abs5 Z4 COVID-19-SchuMaV (§6/4 Antigentest und MNS für AN)
3.20. §9 COVID-19-SchuMaV (Sportstätten)
in eventu
3.21. §9 Abs1 COVID-19-SchuMaV (Betretungsverbot Sportstätten)
3.22. §12 COVID-19-SchuMaV (Freizeit und Kultureinrichtungen)
in eventu
3.23. §12 Abs1 COVID-19-SchuMaV (Betretungsverbot Freizeit u Kultureinrichtung)
3.24. §13 COVID-19-SchuMaV (Veranstaltungen)
3.25. §13 Abs1 COVID-19-SchuMaV
3.26. §13 Abs3 COVID-19-SchuMaV WF 'Abs1';
3.27. §13 Abs4 COVID-19-SchuMaV letzter Satz die Wortfolge 'Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine' sowie WF 'mit mindestens gleichwertig genormtem Standard'
3.28. §19 Abs1 COVID-19-SchuMaV die Wortfolge '§2'
3.29. §19 Abs1 Z3 COVID-19-SchuMaV (Nachweispflicht geringe epi. Gefahr ggü AG, Betriebsstätte, Öffis)
3.30. §19 Abs2 COVID-19-SchuMaV die Wortfolge 'Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer' sowie die Wortfolge 'mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung' 3.31. §20 COVID-19-SchuMaV (Erhebungspflicht/Datenverarbeitung von Betriebsstättenbetreibern)
3.32. §21 COVID-19 (Erhebung von Kontaktdaten durch Veranstalter, Verein; Sport)
3.33. §25 COVID-19-SchuMaV (Inkrafttreten) Abs2 die Wortfolge '§5 Abs1' sowie die WF 'Abs7 (neu) und', sowie die WF '§13 Abs7 und 8'
3.34. §25 Abs3 COVID-19-SchuMaV '§2 Abs2, §5 Abs1 Z3, §6 Abs6 und 7, §7 Abs2 Z2'
3.35. §25 Abs4 COVID-19-SchuMaV '§5 Abs3 Z1, §6 Abs6 Z1)'
3.36. §25 Abs5 COVID-19-SchuMaV
[…]
die
Hochinzidenzverordnung der Statutarstadt Wr. Neustadt (Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt) vom 09.03.2021 in ihrem gesamten Umfang, in eventu
4.1. in §2 Abs2 die Wortfolge 'in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell' sowie die Wortfolge 'und aktuell abgelaufene'."
II. Rechtslage
1. Die §§1, 4, 5a, 5b, 5c, 15, 27a, 28d, 43a, 50, 51 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 idF BGBl I 33/2021 (§§1, 4, 5a, 15, 28d, 50) bzw BGBl I 23/2021 (§§5b, 5c) bzw BGBl I 103/2020 (§27a) bzw BGBl I 104/2020 (§§43a, 51), laut(et)en wie folgt (die mit dem Haupantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Anzeigepflichtige Krankheiten
§1. (1) Der Anzeigepflicht unterliegen:
1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/'neues Corona-Virus') , Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,
2. Erkrankungs- und Todesfälle an Bang`scher Krankheit, Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Diphtherie, Hanta-Virus-Infektionen, virusbedingten Meningoenzephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose, West-Nil-Fieber, schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen und Zika-Virus-Infektionen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.
Register der anzeigepflichtigen Krankheiten
§4. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach §1 Abs1 und 2, §2 Abs2, §28c und die Anzeigen nach §§5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl Nr 127/1968, sowie zu Impfdaten aus dem zentralen Impfregister zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
(2) Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (§5 dieses Bundesgesetzes und §6 Tuberkulosegesetz) sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (§§6 bis 26a dieses Bundesgesetzes und §§7 bis 14 und 23 Tuberkulosegesetz) und der Erfüllung der Aufgaben der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion gemäß §43 Abs5 und 6.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach §1 Abs1 und 2 und §2 Abs2, §28c, die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten gesammelt werden, und die Daten, die im Zusammenhang mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind weiters verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach §§5, 10 und 11 Tuberkulosegesetz, die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten von Tuberkulose gesammelt werden, und die Daten, die im Zusammenhang mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten.
(3a) Die ELGA GmbH ist berechtigt, die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben zu COVID-19 pseudonymisiert an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister täglich zu übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten ist §6 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) sinngemäß anzuwenden. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die ihm von der ELGA GmbH übermittelten Daten mit dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu verknüpfen und dürfen diese Daten zum Zweck des Ausbruchs- und Krisenmanagements, wie etwa der Ausstellung von Impfnachweisen, verarbeitet werden. Die übermittelten Daten sind in das Statistik-Register (§4a) zu überführen.
(4) Im Register werden folgende Datenkategorien verarbeitet:
1. Daten zur Identifikation von Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnsitz, soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§9 E-GovG, BGBl I Nr 10/2004)),
2. gegebenenfalls Sterbedaten (Datum, Todesursache, Autopsiestatus),
3. die für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf) sowie die in §24c Abs2 Z2 GTelG 2012 genannten Angaben und Labordaten sofern für die Zwecke des Abs2 erforderlich auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2 ,,
4. Daten zum Umfeld des Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheiders, soweit sie in Bezug zur anzeigepflichtigen Erkrankung stehen, sowie Daten zur Identifikation von Kontaktpersonen (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnsitz) und
5. Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen.
(5) Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs2 bis 4 ist die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH zulässig.
(6) Jede Verwendung der im Register verarbeiteten Daten darf nur in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, in Vollziehung des Tuberkulosegesetzes, in Vollziehung des Zoonosengesetzes, BGBl I Nr 128/2005, zur Ausstellung eines Impfnachweises über eine Impfung gegen COVID-19 sowie zur Ausstellung einer Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2 erfolgen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß §43 Abs5 und 6 alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Sofern vom für das Veterinärwesen zuständigen Bundesminister gemäß §3 Abs7 des Zoonosengesetzes bzw vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß §5 Abs4 dieses Bundesgesetzes ein Sachverständiger zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonosenausbrüche bzw Ausbruchscluster bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit diesem Zoonosenausbruch oder Ausbruchscluster stehen können, personenbezogen verarbeiten, soweit dies zur Abklärung dieses Zoonosenausbruchs oder Ausbruchsclusters erforderlich ist. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte und eine Datenweiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Der für das Gesundheitswesen zuständig Bundesminister darf zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art15 und 16 Datenschutz-Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten.
(8) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf für Zwecke der epidemiologischen Überwachung, Qualitätssicherung und zur Erfüllung von sich aus EU-Recht ergebenden Meldeverpflichtungen die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann dazu Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptmann dürfen für Zwecke der epidemiologischen Überwachung die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten.
(9) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, Familie und Jugend hat sicherzustellen, dass jeder Zugriff auf das Register nur unter Nachweis der eindeutigen Identität (§2 Z2 E-GovG) und der Authentizität (§2 Z5 E-GovG) möglich ist. Er muss sicherstellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten des Registers durch unberechtigte Benutzer oder Systeme zu verhindern, und dass alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im notwendigen Ausmaß protokolliert werden.
(10) Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch de[n] Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten.
(11) Die Daten im Register sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz nicht mehr erforderlich sind.
(12) Der Bezirkshauptmann, der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sind verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.
(13) Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Landeshauptmann haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das Register befindet, grundsätzlich nur Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das Register Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des Registers durch Außenstehende nicht möglich ist.
(14) Wird die kommunikationstechnische Einrichtung, die den Zugang zum Register ermöglicht, aus dem Behördenbereich entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Einsichtnahme und Verwendung ausgeschlossen ist.
(15) Labors haben ihrer Meldeverpflichtung (§1 in Verbindung mit §3 Abs1 Z1a dieses Bundegesetzes und §5 Abs2 des Tuberkulosegesetzes) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Details dieser Meldungen festzulegen. Sofern diese Informationen aus fachlicher Sicht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich sind, kann dabei festgelegt werden, dass auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2 zu melden sind.
(16) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als nationale Referenzzentrale und Referenzlabor für Tuberkulose hat ihrer Meldeverpflichtung nach §1 in Verbindung mit §3 Abs1 Z1a (Laborbefunde) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Weiters sind die Ergebnisse der Resistenzprüfung und Typisierung elektronisch in das Register einzugeben.
(17) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorsehen, dass Meldepflichtige nach §3 Abs1 Z1 ihrer Meldeverpflichtung nach §1 auch elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachkommen können. Dabei sind von den Meldepflichtigen sinngemäß die in den Abs12 bis 14 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(18) Der Nachweis über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2 hat den Namen des Genesenen, das Geburtsdatum, den Umstand einer erfolgten und aktuell abgelaufenen Infektion an SARS-CoV-2, den Zeitpunkt der Genesung, die Gültigkeitsdauer, einen Barcode bzw QR-Code und eine Amtssignatur (§19 des E-Government-Gesetzes – E GovG, BGBl I Nr 10/2004) zu enthalten.
(19) Der Impfnachweis über eine Impfung gegen COVID-19 kann folgende Datenkategorien enthalten: den Namen des Geimpften, das Geburtsdatum, Angaben zum Impfstoff, zur verabreichten Impfung, zum impfenden Gesundheitsdiensteanbieter, einen Barcode bzw QR-Code und eine Amtssignatur (§19 E GovG). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Vorgaben über Form und Inhalt des Impfnachweises erlassen.
(20) Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter haben das Recht, elektronisch im Wege des Gesundheitsportals (§23 GTelG 2012) einen Impfnachweis und eine Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion mit SARS-CoV-2 in digitaler Form anzufordern oder auszudrucken oder sich von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausdrucken zu lassen. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen zu diesem Zweck personenbezogen auf das Register zugreifen.
(21) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, auf das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten personenbezogen in dem Umfang zuzugreifen, als es erforderlich ist, um die Nachweise über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2 an die genesenen Personen zu übermitteln. Abs8 zweiter Satz gilt.
Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19
§5a. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme
1. zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;
2. zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;
3. zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;
4. zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19-Infektion ausgesetzt sind;
durchführen. Dazu werden geeignete Testmethoden für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet. Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen.
(2) Im Rahmen der Screeningprogramme dürfen folgende Datenkategorien verarbeitet werden:
1. Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum),
2. Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
3. Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach §5a (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
4. eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
5. Testergebnis,
6. Zeitpunkt der Probenabnahme,
7. Zeitpunkt des Testergebnisses,
8. Art des Tests,
9. Barcode oder QR-Code.
(3) Screeningprogramme gemäß Abs1 sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist freiwillig und unentgeltlich.
(4) Die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Vorgaben für die organisatorische Abwicklung der Programme und die mit deren Durchführung beauftragten Organisationen, sind vom Bundesminister in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(5) Im Schulbereich können Screeningprogramme gemäß Abs1 durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durchgeführt werden. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Hochschulen oder hochschulische Forschungseinrichtungen mit der Durchführung der Laboruntersuchungen und Schulärzte mit der Durchführung der Untersuchungen an den Schulen beauftragen.
(6) Für Zwecke der Kontaktaufnahme mit und Information von bestimmten Personengruppen im Zusammenhang mit Screeningprogrammen und zur Sicherstellung einer effizienten Durchführung von Screeningprogrammen, insbesondere durch Erstellung von Testverzeichnissen, sind die zuständigen Behörden berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage gemäß §16a Abs3 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992, vorzunehmen, um Daten der am Screeningprogramm teilnehmenden oder einzuladenden Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten.
(7) Screeningprogramme gemäß Abs1 können auch zum Zweck der Erlangung eines Testergebnisses durchgeführt werden, um die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 , (§1 Abs5 Z5) verordneten Voraussetzungen oder Auflagen zu erfüllen.
(8) Der Durchführende des Screeningprogramms hat der betroffenen Person einen Nachweis über das Ergebnis der Testung auszustellen. Das Testergebnis ist der betroffenen Person entweder in ausgedruckter Form oder datenschutzkonform in elektronischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nähere Bestimmungen über die Form dieses Nachweises durch Verordnung festlegen. Die Verordnung kann die Verarbeitung folgender Daten für die Erstellung des Nachweises vorsehen:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Zeitpunkt der Probenabnahme,
4. Zeitpunkt des Testergebnisses,
5. Testergebnis,
6. Art des Tests,
7. Barcode oder QR-Code.
In der Verordnung ist vorzusehen, dass die Daten vom Durchführenden des Screeningprogramms nach der Erstellung des Nachweises unverzüglich zu löschen sind. Gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungs- bzw Dokumentationspflichten bleiben davon unberührt. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken als zur Nachweiserstellung oder zu sonst gesetzlich verpflichtend vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.
Register für Screeningprogramme
§5b. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) ein elektronisches Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen nach §5a und zum Zweck der Datenübertragung von bestätigten Infektionen mit SARS-CoV-2 in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu betreiben.
(2) Bei der Durchführung von Screeningprogrammen nach §5a ist dafür Sorge zu tragen, dass die daraus gewonnenen Daten im Register für Screeningprogramme verarbeitet werden.
(3) Im Register werden folgende Datenkategorien verarbeitet:
1. Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§9 E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 ), Sozialversicherungsnummer),
2. Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
3. Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach §5a (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
4. eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
5. Testergebnis,
6. Zeitpunkt der Probenabnahme,
7. Zeitpunkt des Testergebnisses,
8. Art des Tests,
9. Barcode oder QR-Code.
(4) Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs1 ist zur Identifikation die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (§10 Abs2 E-Government-Gesetz) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der direkte Personenbezug (Name und Kontaktdaten) ist vom Verantwortlichen unverzüglich unumkehrbar zu löschen, sobald das Testergebnis vorliegt und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 die Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten erfolgt ist.
(5) Die im Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zu den in Abs1 genannten Zwecken verarbeitet werden. Die Datenarten Namen und Kontaktdaten dürfen im Register ausschließlich zur Gewinnung von Probenmaterial, zur Information der betroffenen Person über das Testergebnis und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 zur Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten verarbeitet werden.
(6) Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs1 nicht mehr erforderlich sind.
(7) §4 Abs9, 10 und 12 bis 14 gilt sinngemäß.
Erhebung von Kontaktdaten
§5c. (1) Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2021, durch Verordnung bestimmt werden, dass
1. Betreiber von Gastronomiebetrieben,
2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
3. Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
4. Betreiber von Kultureinrichtungen,
5. Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
6. Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
7. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
8. Veranstalter (§15)
verpflichtet sind, die in Abs3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
(2) Von Abs1 Z8 nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl Nr 98/1953 , Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, und Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(3) Verordnungen gemäß Abs1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:
1. Name,
2. Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
3. Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
4. soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufen[t]haltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
(4) In Verordnungen gemäß Abs1 ist vorzusehen:
1. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
2. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Die gemäß Abs1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Eine geringe epidemiologische Gefahr kann bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest vorliegen. Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion sind ein Nachweis nach §4 Abs18 und ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.
6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs1 dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß §5c.
(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs1 Z3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach §735 Abs1 ASVG abstellen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Wird aufgrund des Abs1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. Die Verordnung hat Übergangsbestimmungen für bereits bewilligte Veranstaltungen zu enthalten. Diese können bei Gefahr in Verzug entfallen. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. §68 Abs3 AVG bleibt unberührt.
(7) Wird auf Grund des Abs1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(8) Die Bewilligung einer Veranstaltung kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Veranstaltung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkraft[t]reten der Verordnung wirksam.
(9) Durch Verordnung können vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nach dem Stand der Wissenschaft Anforderungen an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität des Tests sowie Form und Inhalt des Nachweises über eine epidemiologisch geringe Gefahr gemäß Abs2 Z5 geregelt werden. Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis gemäß §15 Abs2 Z5 einheitlich gestaltet wird, insbesondere dass ausschließlich Name, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Probenabnahme, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw QR-Code und gegebenenfalls die Amtssignatur am Nachweis ersichtlich sind. Zudem kann bestimmt werden, dass dem Veranstalter zum Beginn der Veranstaltung der Nachweis vorzuweisen und für die gesamte Dauer der Veranstaltung für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Veranstalter oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitzuhalten ist. Zu diesem Zweck ist der Veranstalter im Rahmen der Eingangskontrolle zur Ermittlung von personenbezogenen Daten berechtigt. In diesem Zusammenhang ist der Veranstalter auch berechtigt, die Identität des Teilnehmers festzustellen. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.
§27a. Sofern es bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erforderlich ist, kann der Landeshauptmann, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll, oder der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken können soll, – soweit es sich nicht um Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten handelt – auch andere geeignete Personen zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes bestellen. Deren Handeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen. Jedenfalls als geeignet gelten Personen, die ihren Beruf bzw die Tätigkeiten des Sanitäters in Einrichtungen gemäß §23 Sanitätergesetz, BGBl I Nr 30/2002 , ausüben.
Abstrichnahme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
§28d. (1) Im Rahmen von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) sind
1. Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997 ,
2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz, BGBl Nr 460/1992 ,
3. Hebammen gemäß Hebammengesetz, BGBl Nr 310/1994 ,
4. Angehörige des zahnärztlichen Berufes gemäß Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl I Nr 126/2005 ,
5. Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben gemäß §4 Abs5 MTD-Gesetz, und
6. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes gemäß Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl I Nr 96/1998 ,
auch ohne ärztliche Anordnung berechtigt, Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durchzuführen. Für Berufsangehörige gilt die Meldepflicht gemäß den §§2 und 3, soweit nicht eine Meldung durch die gemäß den §§3 oder 28c verpflichtete Person oder Einrichtung erfolgt.
(2) Im Rahmen von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) sind
1. Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG,
2. Angehörige der medizinischen Assistenzberufe und Trainingstherapeuten gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl I Nr 89/2012 ,
3. Medizinische Masseure und Heilmasseure gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl I Nr 169/2002 ,
4. Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz gemäß ZÄG, und
5. Angehörige eines Sozialbetreuungsberufs nach der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I Nr 55/2005 ,
soweit sie nicht ohnedies auf Grund ihres gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereichs hiezu befugt sind, berechtigt, Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken auf Anordnung und unter Aufsicht durchzuführen. Vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme hat eine entsprechende Einschulung zu erfolgen. Die Anordnung, Aufsicht und Einschulung hat durch einen Arzt, einen Zahnarzt, einen Biomedizinischen Analytiker oder einen diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger zu erfolgen.
(3) Im Rahmen von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) sind Sanitäter gemäß Sanitätergesetz (SanG), BGBl I Nr 30/2002 , berechtigt, Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken in Zusammenarbeit mit einem Arzt, einem Zahnarzt, einem Biomedizinischen Analytiker, einem diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger oder einer Einrichtung gemäß §28c durchzuführen. Für die Durchführung dieser Tätigkeit gilt §26 SanG nicht.
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
§43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs1 können Verordnungen gemäß Abs2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs2 können Verordnungen gemäß Abs3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
Wirksamkeit des Gesetzes.
§50. (1) Dieses Gesetz ist in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1920, StGBl. Nr 83 (Epidemiegesetznovelle), und des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, BGBl Nr 449 (II. Epidemiegesetznovelle), sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl Nr 151, Artikel II Z5 und Artikel III sowie IV Abs3 und 4 – nach Aufhebung der bezüglichen reichsrechtlichen Vorschriften durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl Nr 151, Artikel I Z6 – am 22. August 1947 wieder in Kraft getreten.
(2) Die Änderungen im §36 Abs2 und §43 Abs4 sowie §43 Abs5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Zum in Abs2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.
(4) §43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) §§1 Abs1 Z1 und 2, 4 Abs7, 7 Abs1 und 1a, 26b samt Überschrift, 36 Abs3, 43 Abs4, und 51 sowie der Entfall des §2 Abs3 und 43 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 63/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) §4 Abs1 bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 15 und 17, §4a samt Überschrift und §5 Abs3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl I Nr 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) §6 Abs2 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr 23/2020, tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft, jedoch ohne Auswirkung auf Verordnungen, die entsprechend seiner früheren Fassung bis zum Ablauf des 4. April 2020 kundgemacht wurden.
(8) §3a, §13 Abs5, §28a Abs1a und §43 Abs4a und §46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §3a tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
(9) §6 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Verordnungen, die vor dem 5. April entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, gelten als den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend kundgemacht, wenn durch die Kundmachung ein zumindest den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Maß an Publizität erreicht wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verordnung in einem Gesetzblatt oder in einem Amtsblatt eines Landes kundgemacht wurde.
(10) Die Änderungen in §4 Abs7, §4a Abs5, §5 Abs4, §§5a und §5b samt Überschriften, §15, §27a , die Änderungen in §28c, §32 Abs6, die Änderungen in §36, §43 Abs4a, §45 samt Überschrift, §46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Die § §5a, 5b und 46 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(12) Die Überschrift von §46 und §49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 62/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) §28 Abs1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 103/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(14) Der Titel, §4 Abs1, §5 Abs4 und 5, §5a Abs5, §15 Abs1 und Abs2 Z4 und 5, §15 Abs5 bis 8 , §32 Abs7, §43a und §51 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) §7 Abs1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen nach §7 Abs1a anzuwenden. §7 Abs1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2020 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2022 tritt §7 Abs1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 103/2020 wieder in Kraft.
(16) §25a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2020 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung gegeben sind, und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft […].
(17) §4 Abs4 Z1, §5a Abs1 und Abs6, §5b Abs3 Z1, §5c samt Überschrift, §15 Abs3, §25a Abs1 und 2, §28 Abs1 und 1a, §28d samt Überschrift , §40 und §50 Abs8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 136/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) §3b samt Überschrift, §4 Abs4, §5a Abs1, 2, 3, 7 und 8, §5b Abs3, §5c Abs2, §15 Abs2 und 9 , §27 Abs1, §28c Abs4, §50 Abs11 und §50c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §15 Abs2 Z5 und §15 Abs9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(19) Die Überschrift zu §1, die §§4 Abs1, 2, 3a, 4, 6, 15, 18 bis 20, §5a Abs7, §15 Abs2 Z5 und Abs9 , die Überschrift zu §24 und §24, §28c Abs4 und §28d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §4 Abs3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Vollziehung
§51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich §5a Abs5 erster Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
2. hinsichtlich §5a Abs5 zweiter Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
3. hinsichtlich §7 Abs1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und §36 Abs3 der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich §28a der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
5. im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut.
2. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 idF BGBl I 33/2021 (§§1, 3, 12) bzw BGBl I 104/2020 (§§2, 4, 5, 6, 7, 10, 11) bzw BGBl I 23/2021 (§8) bzw BGBl I 138/2020 (§9), lautet(e) wie folgt (die mit dem ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
(3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
(4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
1. Abstandsregeln,
2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,
4. Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und
5. In Bezug auf Regelungen gemäß Abs5b und 5c: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Eine geringe epidemiologische Gefahr kann bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest vorliegen. Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion ist ein Nachweis nach §4 Abs18 des Epidemiegesetzes und ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.
(5a) Durch Verordnung können vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nach dem Stand der Wissenschaft Anforderungen an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität des Tests sowie Form und Inhalt des Nachweises über eine epidemiologisch geringe Gefahr gemäß Abs5 Z5 geregelt werden. Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis gemäß §1 Abs5 Z5 einheitlich gestaltet wird, insbesondere dass ausschließlich Name, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Probenabnahme, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw QR-Code und gegebenenfalls die Amtssignatur am Nachweis ersichtlich sind.
(5b) Durch Verordnung gemäß §3 Abs1 Z1 oder §4 Abs1 Z1 kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte oder dem gemäß §4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten ein Nachweis gemäß §1 Abs5 Z5 vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Inhaber bzw Verpflichteten oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitgehalten wird. Der Inhaber bzw der Verpflichtete ist zu diesem Zweck zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung berechtigt. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.
(5c) Durch Verordnung gemäß §3 Abs1 Z2 kann bestimmt werden, dass
1. Arbeitsorte, bei denen es zu Kundenkontakt kommt,
2. Arbeitsorte, bei denen ein bestimmter Abstand (Abs5 Z1) regelmäßig nicht eingehalten werden kann oder
3. Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Krankenanstalten und Kuranstalten
von Mitarbeitern bzw Arbeitnehmern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber oder Betreiber dieser Arbeitsorte, Alten-, Pflege- und Behindertenheime oder Krankenanstalten und Kuranstalten ein Nachweis gemäß §1 Abs5 Z5 vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Inhaber oder Betreiber oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitgehalten wird. Der Inhaber oder Betreiber ist zu diesem Zweck zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung berechtigt. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig. In der Verordnung ist vorzusehen, dass eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist, wenn ein Nachweis oder eine Bestätigung gemäß §1 Abs5 Z5 nicht vorgewiesen werden kann; dies gilt nicht für Arbeitsorte, in denen Kontakt mit vulnerablen Personengruppen (Bewohner von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Patienten) besteht. Tests im Rahmen von betrieblichen Testungen sind unentgeltlich.
(6) Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
(7) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
4. durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
(8) In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden ('Ampelsystem').
Corona-Kommission
§2. (1) Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß §1 Abs7 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Beirat (Corona-Kommission) einzurichten.
(2) Die Empfehlungen der Corona-Kommission sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen. Darüber hinaus sollen auch die wesentlichen Begründungen dafür veröffentlicht werden.
Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß §2 Abs3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
§4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
1. bestimmten Orten oder
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs1 Z1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs1 Z2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Ausgangsregelung
§5. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.
(2) Zwecke gemäß Abs1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§6. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§50 VStG).
(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.
Zuständigkeiten
§7. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs1 festgelegt werden. Verordnungen gemäß §5 bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß §5 bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs1 können Verordnungen gemäß Abs2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs2 können Verordnungen gemäß Abs3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
Strafbestimmungen
§8. (1) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß §3 untersagt ist, oder
2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß §4 untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß §3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß §3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß §4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß §4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß §4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5) Wer einer Verordnung gemäß §5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(6) Wer entgegen §9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
Kontrolle
§9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß §6 können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2) Vom Betretungsrecht gemäß Abs1 nicht erfasst sind Betretungen von auswärtigen Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Anhörung der Corona-Kommission
§10. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
§11. (1) Folgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:
1. Verordnungen gemäß §3 Abs2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
2. Verordnungen gemäß §4 Abs2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird, und
3. Verordnungen gemäß §5.
(2) Bei Gefahr in Verzug ist bei Verordnungen gemäß Abs1 binnen vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
(3) In einer Verordnung gemäß §3 Abs2 letzter Satz und §4 Abs2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß §5 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
(4) Verordnungen der Bundesregierung gemäß §12 Abs1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
Inkrafttreten
§12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2021 liegen darf.
(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2) Wurde eine Verordnung gemäß §3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(3a) Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 100/2018, bleibt unberührt. Die Durchführung von SARS-CoV-2-Tests gilt als arbeitsmedizinische Untersuchung gemäß §82 Z5 ASchG. Abweichend von §82 Z6 ASchG kann die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen zur Pandemiebekämpfung durch Arbeitsmediziner auch ohne Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer in die Präventionszeit (§82a ASchG) eingerechnet werden. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann in Bezug auf betriebliche Testungen eine Verordnung über einen pauschalierten Kostenersatz des Bundes erlassen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(4a) Verordnungen, die erst einer neuen Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesgesetzes an erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(5) §§1, 2 und §2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Der Titel, die §§1 bis 11 samt Überschriften sowie die §§12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt §2a samt Überschrift außer Kraft.
(7) §9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 138/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) §1 Abs5, 5a bis 5c, §8 Abs6 und §12 Abs3a und 4a sowie §13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) §1 Abs5 Z5, Abs5a sowie §3 Abs1 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Vollziehung
§13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich §12 Abs3a erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
2. im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut."
3. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II 58/2021, idF BGBl II 94/2021 (§7) bzw BGBl II 105/2021 (§§5, 6, 11) bzw BGBl II 111/2021 (§§2, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25), lautete wie folgt (die mit dem ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Öffentliche Orte
§1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Ausgangsregelung
§2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z3 lita zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§9, 10, 11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß §17 Abs1 Z1 und 2, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §13 Abs3 Z1 bis 8, 10 und 11, §15 und §17 Abs1 Z4.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(3) Kontakte im Sinne von Abs1 Z3 lita und Abs1 Z5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Massenbeförderungsmittel
§3. In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376/1967, von Abs1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
1. §3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.
2. In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
(4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienevorgaben,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Risikoanalyse,
4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5. Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
6. Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
7. Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
8. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Kundenbereiche
§5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
2. Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
3. Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des §6 Abs2 bis 6.
4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
5. Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs3 Z1 hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Abs1 Z1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
2. Abs1 Z4 gilt mit der Maßgabe, dass
a) bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs1 Z5 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
b) bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
3. Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
4. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
5. Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
a) spezifische Hygienevorgaben,
b) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
c) Risikoanalyse,
d) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
e) Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
f) Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
g) Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
h) Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
i) Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Zusätzlich zu Abs1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, darf oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
2. Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt §13 Abs4 und 5.
3. Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(4) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
1. der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2. vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindesten gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden,
ist diese unbeschadet des Abs3 Z3 nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Abs1 Z1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
1. Märkte im Freien,
2. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
3. geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Abs1 Z1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden auf
1. Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
2. Bibliotheken,
3. Büchereien,
4. Archive,
5. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Abs7 gilt nicht für
1. Stromtankstellen,
2. Betriebsstätten gemäß §2 Z1, 3 und 4 sowie §7 Z1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48/2003 , und
3. das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß §8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr 5/1907 .
Ort der beruflichen Tätigkeit
§6. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
2. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs2 dürfen Arbeitsorte durch
1. Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
2. Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
3. Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
4. Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z2 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
(5) Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen, dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Liegt ein Nachweis vor, gilt Abs2 Z2 nicht. Liegt ein Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Kindern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(6) Abs2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß §2 Abs3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, wobei zusätzlich
1. Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt, vorliegt;
2. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als sieben Tage zurückliegt. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen.
(7) §4 Abs1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Gastgewerbe
§7. (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Krankenanstalten und Kuranstalten,
2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4. Betriebe,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Abs1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs2 bis 4 und hinsichtlich Abs7 gilt:
1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4. Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt §6 Abs4.
5. Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(8) Abs1 gilt nicht für Lieferservices. §6 Abs4 gilt.
Beherbergungsbetriebe
§8. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß §42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl Nr 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß §2 Abs1 Z5 KAKuG organisiert ist,
7. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß §2 Abs1 Z5 KAKuG organisiert ist,
8. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)
für die unbedingt erforderliche Dauer.
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(5) Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt §6 Abs4.
(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Sportstätten
§9. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Z11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl I Nr 100/2017 , zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs1 sind Betretungen von Sportstätten
1. durch Spitzensportler gemäß §3 Z6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß §3 Z5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt §6 sinngemäß.
2. im Freien durch nicht von Z1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. §1 und §5 Abs1 Z4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden darf.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs2 Z1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
1. Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8. bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§10. (1) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist untersagt.
(2) Abs1 gilt nicht für
1. Bewohner,
2. Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
4. zwei Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Woche,
5. zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
6. zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag,
7. Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl I Nr 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl III Nr 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008).
(3) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher und Begleitpersonen von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe §1 sinngemäß.
(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn spätestens alle drei Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von drei Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(4a) Der Betreiber von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen. Der Betreiber von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen, sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs10 Z10 und 11 getroffen werden.
(6) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen, sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe verlassen haben, mindestens alle drei Tage Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(7) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl III Nr 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008).
(8) Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Abs2 Z3 besuchen, und für Personen, die gemäß Abs2 Z5 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Abs4 sinngemäß.
(9) Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(10) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienevorgaben,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß §17 Abs11 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
7. Regelungen über ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch für Bewohner nach einem mehr als zweistündigen Ausgang,
8. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
9. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach §5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950,
10. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
11. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
12. zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs6, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw Begleitpersonen, beinhalten.
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§11. (1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.
(2) Abs1 gilt nicht für
1. Patienten,
2. Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3. einen Besucher pro Patient pro Tag,
4. zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
5. zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
6. höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
7. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
8. Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl Nr 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl III Nr 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008).
(3) Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, dürfen Besucher und Begleitpersonen gemäß Abs2 Z2 bis 6 und 8 nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt für die Begleitperson gemäß Abs2 Z6 nicht im Fall einer Entbindung. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen gemäß Abs2 Z2 bis 8 nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Patient und Besucher bzw Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt §5 Abs1 Z1 bis 3 und §5 Abs4 sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt §5 Abs1 Z1 und 2 und §5 Abs4 sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Der Betreiber einer Krankenanstalt und einer Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt sinngemäß für Betreiber von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer für das Einlassen ihrer Mitarbeiter und das Betreten durch Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
(5) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und bettenführenden Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienevorgaben,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
7. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach §5a EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw Begleitpersonen, beinhalten.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§12. (1) Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs1 untersagt ist, sind insbesondere
1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2. Bäder und Einrichtungen gemäß §1 Abs1 Z1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl Nr 254/1976 ; in Bezug auf Bäder gemäß §1 Abs1 Z6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3. Tanzschulen,
4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5. Schaubergwerke,
6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7. Indoorspielplätze,
8. Paintballanlagen und
9. Museumsbahnen,
nicht aber Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(3) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs1 untersagt ist, sind insbesondere:
1. Theater,
2. Konzertsäle und -arenen,
3. Kinos,
4. Varietees und
5. Kabaretts,
nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.
Veranstaltungen
§13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs1 gilt nicht für
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 ,
3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß 15,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl Nr 22/1974 , sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9. Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen,
10. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen,
11. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017 , und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
12. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
13. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs3 Z1, 2, 4 bis 7, 9, 10, 11 und 12 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist
1. bei Veranstaltungen gemäß Abs3 Z1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 sowie
2. bei Veranstaltungen gemäß Abs3 Z12 in geschlossenen Räumen
eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Bei Zusammenkünften nach Abs3 Z9 darf der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden.
(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs3 Z1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt §5 Abs1 Z4 und 5 nicht.
(6) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs3 Z8 gelten §6 und §9 Abs3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienevorgaben,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(7) Bei Zusammenkünften nach Abs3 Z9 im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten hat der Verein oder der Betreiber der nicht öffentlichen Sportstätte ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. Verhaltensregeln von Sportlern in hygienischer Hinsicht,
2. Gesundheitscheck vor der Sportausübung,
3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material und
4. Nachvollziehbarkeit von Kontakten.
Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen an einer Zusammenkunft gemäß Abs3 Z9 ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen nach Abs3 Z9 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(8) Bei Zusammenkünften gemäß Abs3 Z11 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(9) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs3 Z11 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit
§14. (1) Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit sind mit bis zu zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen zulässig.
(2) An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen nach Abs1 pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(3) Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit kann
1. der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, oder
2. das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gemäß §17 Abs4
entfallen, sofern dies im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs4 vorgesehen ist.
(4) Der Veranstalter hat ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und einzuhalten.
(5) Das Präventionskonzept gemäß Abs4 hat insbesondere zu enthalten:
1. Schulung der Betreuungsperson,
2. spezifische Hygienemaßnahmen,
3. organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
4. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(6) Die Teilnahme der Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit in geschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt.
(7) Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(8) Abs1 gilt nicht für Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§15. (1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß §3 Z6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem §9 Abs4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
1. Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
6. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
7. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
8. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem §6 sinngemäß, für die Sportler §9 sinngemäß.
Betreten
§16. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§1 Abs2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl I Nr 12/2020).
Ausnahmen
§17. (1) Diese Verordnung gilt nicht
1. für – mit Ausnahme von §6 Abs2, 4 Z1 und 5, §14 §16, §17 Abs3, 6, 8 und 12 sowie §§18 bis 22 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2. für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl I Nr 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl Nr 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4. für Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß §2, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder mit Ausnahme von §14.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
1. während der Konsumation von Speisen und Getränken;
2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3. während der Ausübung von Sport; §6 Abs2 und 4 bleiben unberührt.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig oder höher genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie.
(8) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
1. sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2. innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs1 Z1,
3. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5. in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
6. unter Wasser,
7. bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8. zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
9. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
10. wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
11. beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß §2 Abs1 Z3 lita.
(10) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß §5 Abs5 Z2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(11) §10 Abs3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(12) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion, ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten, ein Nachweis nach §4 Abs18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde, gleichzuhalten.
(13) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
Testergebnisse
§18. Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
Glaubhaftmachung
§19. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § §2 und 17 ist auf Verlangen gegenüber
1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß §8 Abs4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs1 Z3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß §8 Abs4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Datenverarbeitung
§20. Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4. Barcode bzw QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.
Erhebung von Kontaktdaten
§21. (1) Der Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte nach §9, Vereine bei Zusammenkünften gemäß §13 Abs3 Z9 und der Veranstalter nach §14 sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
1. Vor- und Familiennamen und
2. die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
(2) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der nicht öffentlichen Sportstätte oder Veranstaltungsstätte zu versehen.
(3) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §5 Abs3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Grundsätze bei der Mitwirkung nach §6 COVID-19-MG und §28a EpiG
§22. Im Rahmen der Mitwirkung nach §6 COVID-19-MG und §28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§23. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl I Nr 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr 221/1979, nicht berührt.
Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg
§24. Für das Land Vorarlberg gilt
1. abweichend von §13 Abs3 Z9 sind Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als 20 Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen zulässig. Zusätzlich gilt §13 Abs1 nicht für Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungsperson, wenn – mit Ausnahme der volljährigen Betreuungspersonen – ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt. Abweichend von §9 Abs2 Z2 dürfen Sportstätten im geschlossenen Bereich nach Maßgabe dieser Bestimmung auch durch nicht von §9 Abs2 Z1 erfasste Personen betreten werden, wobei §5 Abs1 Z4 nicht gilt. §13 Abs4 und Abs7 sowie §21 gelten;
2. abweichend von §14 Abs1 sind Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit im Freiluftbereich mit bis zu 20 Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen zulässig. Abweichend von §14 Abs6 ist die Teilnahme nur zulässig, wenn ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt. §14 Abs2 bis 5 und 7 bis 8 sowie §21 gelten;
3. abweichend von §7 Abs1 ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
a) der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese
aa) aus höchstens vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger, bestehen oder
bb) auschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben;
b) der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird;
c) der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
d) Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder der Besuchergruppe angehören, einen Abstand von zwei Metern einzuhalten;
e) für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt §6 Abs4;
f) der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
g) die Konsumation von Speisen und Getränken darf nur am Verabreichungsplatz erfolgen;
h) Selbstbedienung ist unzulässig;
i) umfasst die Betriebsstätte insgesamt mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Weiters hat der Betreiber basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
aa) spezifische Hygienevorgaben,
bb) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
cc) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
dd) Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
ee) Regelungen zur Steuerung der Besuchergruppen,
ff) Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.;
j) §21 gilt sinngemäß;
4. abweichend von §12 Abs1 ist das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nach Maßgabe von Z5 zulässig;
5. abweichend von §13 Abs1 sind Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) der Veranstalter darf höchstens so viele Teilnehmer einlassen, dass die Hälfte der Sitzplatzkapazität nicht überschritten wird, höchstens jedoch 100 Personen;
b) Teilnehmer haben durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen;
c) es ist ein Abstand von mindestens einem Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
d) der Veranstalter darf Teilnehmer nur einlassen, wenn ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird;
e) für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt §6 Abs4;
f) die Verabreichung von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen ist unzulässig;
g) der Veranstalter hat bei Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
aa) Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
bb) spezifische Hygienevorgaben,
cc) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
dd) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
ee) Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
h) §21 gilt sinngemäß;
i) die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen;
6. abweichend von §13 Abs3 Z8 gilt §13 Abs1 nicht für Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum durch Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben zuzüglich einer Betreuungsperson und für Proben und künstlerische Darbietungen zu beruflichen Zwecken mit Publikum; §13 Abs6 gilt.
Inkrafttreten
§25. (1) Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft. Abweichend davon tritt §2 mit Ablauf des 24. März 2021 außer Kraft.
(2) §5 Abs1 , §6 Abs7 (neu) und 8, §10 Abs4, 4a und 10, §11 Abs3, 4, 5 (neu) und 6, §13 Abs7 und 8 sowie §22 Abs1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt §11 Abs5 (alt) außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Abs2, §5 Abs1 Z3, §6 Abs6 und 7, §7 Abs2 Z2 , §10 samt Überschrift, §11 Abs2, 3 und 5, §16 Abs1 Z1, Abs7 bis 13 sowie §22 Abs1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 94/2021 treten mit 28. Februar 2021 in Kraft.
(4) §5 Abs3 Z1, §6 Abs6 Z1 , §10 Abs5 bis 7, §11 Abs2 Z3, Abs3, 5 und 6, §16 Abs12 sowie §22 Abs1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 105/2021 treten mit 10. März 2021 in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Abs1 Z8 und 9, §9 Abs2 Z2, §10 Abs10 Z6, §13 Abs3, 4 und 7 bis 9, §14 samt Überschrift, die §§15 bis 20, §21 samt Überschrift, die §22 und 23, §24 samt Überschrift sowie §25 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 111/2021 treten mit 15. März 2021 in Kraft. §6 Abs8 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 111/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
4. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt über Ausreisebeschränkungen betreffend die Stadt Wiener Neustadt (Hochinzidenzgebietsverordnung) vom 9. März 2021, kundgemacht durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom 9. März 2021 bis zum 20. März 2021, lautete wie folgt (die mit dem Eventualantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt hat am 9. März 2021 aufgrund des §24 in Verbindung mit §43a Abs3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 33/2021, verordnet:
Verordnung über Ausreisebeschränkungen betreffend die Stadt Wiener Neustadt (Hochinzidenzgebietsverordnung)
Örtlicher Anwendungsbereich
§1 Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Stadt Wiener Neustadt.
Anforderungen beim Verlassen des genannten Gebietes
§2 (1) Personen, die sich im Gebiet nach §1 aufhalten, dürfen dieses Gebiet nur verlassen, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen, von einer befugten Stelle ausgestellten Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(2) Einem gemäß Abs1 geforderten Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 ist eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion gleichzuhalten. Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion sind ein Nachweis nach §4 Abs18 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 33/2021, sowie ein Absonderungsbescheid wegen einer COVID-19-Erkrankung gleichgestellt.
Ausnahmen
§3 (1) §2 gilt nicht für
1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sowie Schülerinnen und Schüler, wenn sie einen von der Schule ausgestellten Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen;
2. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bundesheeres und der Gesundheitsbehörden in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie für Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr im Einsatz;
4. den Güterverkehr sowie den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Infrastrukturen und der Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie Straßendienst, Müllabfuhr, Strom- und Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung;
5. Transitpassagiere oder die Durchreise durch das Gebiet ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt;
6. die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit;
7. Personen ohne Wohnsitz im Gebiet nach §1, bei denen vor der Rückreise zum Wohnsitz ein positives Ergebnis durch einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 festgestellt worden ist; diese Personen haben sich so schnell wie möglich — entweder allein mit einem Kraftfahrzeug oder im Rahmen eines gesicherten Transports — zum Zweck der Absonderung zu einem Wohnsitz zu begeben;
8. Personen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung das Gebiet nach §1 verlassen müssen;
9. Personen sowie deren erforderlichen Begleitpersonen, die das Gebiet nach §1 ausschließlich zum Zweck einer COVID-19-Impfung, zur Durchführung einer behördlichen PCR-Testung oder zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen betreten und verlassen, sofern dies auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgt;
10. Personen die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen keine Testung nach §2 durchführen können;
11. Fahrten aus dem Gebiet nach §1 zur Abfallbehandlungsanlage in der Raketengasse 50, 2751 Wiener Neustadt;
12. Personen mit Wohnsitz im Bereich der Heideansiedlung für direkte Fahrten in das Gebiet nach §1 und zurück.
13. Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Beibringung eines Nachweises gemäß §2 Abs1 aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war. Diese Ausnahme gilt bis 12. März 2021.
(2) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß Abs1 glaubhaft zu machen.
Inkrafttreten
§4 Diese Verordnung tritt mit 10. März 2021 in Kraft."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragsteller, drei Unternehmer, zwei Pensionisten, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ein Verein, wenden sich mit ihrem rund 500 Seiten umfassenden Schriftsatz gegen näher bezeichnete Bestimmungen des EpiG 1950, gegen das COVID-19-MG zur Gänze, gegen die 4. COVID-19-SchuMaV zur Gänze sowie gegen die "Hochinzidenzverordnung der Statutarstadt Wiener Neustadt" zur Gänze. Nach Wiedergabe der angefochtenen Normen begründen sie jeweils ihre rechtliche Betroffenheit. Im Zuge der "Darlegung der Bedenken" stellen sie zunächst abstrakte, sachverhaltsbezogene Überlegungen zur COVID-19-Pandemie an (Seiten 89 bis 262 des Antrages). In den darauffolgenden "rechtlichen Erwägungen" referieren sie eingangs abstrakte Lehren zu zahlreichen, als berührt erachteten Grundrechten (Seiten 263 bis 289 des Antrages). Ihre Bedenken führen die Antragsteller, gruppiert nach vier "Regelungskreisen", wie folgt aus:
1.1. Unter dem Titel "Gefährlichkeit der Krankheit samt Bewertungsvorgang; näher bestimmte Verordnungen in ihrer Gesamtheit samt den diesen zugrunde liegenden Ermächtigungsnormen" beziehen sich die Antragsteller auf eine Reihe näher bezeichneter Bestimmungen des EpiG 1950 und des COVID-19-MG. Diese Vorschriften würden zahlreiche Grundrechte und das Bestimmtheitsgebot verletzen. Es liege eine "[f]ormelle Verfassungswidrigkeit durch Entzug verfassungsgerichtlicher Kontrolle infolge wiederkehrenden Neuerlasses inhaltsgleichen VO" vor; entsprechendes gelte für "durchschaubare 'Gesetzesänderungen'". Der Verordnungsgeber entziehe sich durch einen "fortwährenden Prozess" der Neuerlassung von Verordnungen mit im Wesentlichen gleichlautenden Regelungsinhalten der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Ein Vergleich mit der Spruchpraxis des deutschen Bundesverfassungsgerichtes sei geboten. Es liege ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip vor; eine "dauerhafte Stütze auf eine Generalklausel" sei unzulässig und der "Regelkatalog" sei nicht ausreichend bestimmt. Eine "materielle Verfassungswidrigkeit" liege im "Verstoß gegen das Gefüge des B VG" sowie in einem (weitwendig ausgeführten) "eklatante[n] Verstoß gegen internationale Vereinbarungen (indizierte Völkerrechtswidrigkeit)". Infolge Zielerreichung bzw Zielfortfalles seien die Vorschriften verfassungsrechtlich nicht mehr "tragbar". Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum werde durch eine "grundlegende Gefahrenfehleinschätzung" überschritten. Infolge unzureichender Aussagekraft der PCR-Tests seien die Maßnahmen unangemessen. Die angefochtenen Verordnungen seien materiell verfassungswidrig. Sie würden entgegen Art18 Abs2 B VG auf "unbestimmten Rechtsbegriffen" beruhen. Durch eine "grundlegende Gefahrenfehleinschätzung" wäre der Ermessensspielraum der verordnungserlassenden Behörde überschritten; die Verordnungen seien auch nicht geeignet, erforderlich und angemessen, weiters seien sie mangelhaft begründet.
1.2. Zum Themenkreis "Kontaktverbote, Betretungsverbote/Betriebsverbote für Gastronomie, Freizeiteinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen et al" wenden sich die Antragsteller erneut gegen eine Vielzahl näher bezeichneter Bestimmungen des EpiG 1950 und des COVID-19-MG sowie gegen die angefochtenen Verordnungen, die mangels Verhältnismäßigkeit verschiedene Grundrechte verletzen würden.
1.3. Unter dem Themenkreis "Abstandsgebote, Maskenpflicht" bringen die Antragsteller gegen §1 und §12 COVID-19-MG und gegen mehrere Bestimmungen der 4. COVID-19-SchuMaV das Bedenken vor, diese Bestimmungen würden mangels Verhältnismäßigkeit und infolge einer mangelhaften Begründung eine Mehrzahl von Grundrechten verletzen.
1.4. Zum letzten, von den Antragstellern formulierten Themenkreis "Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation; Massentests; Reintesten/Freitesten; Datenerfassung", der nach dem Antragsvorbringen Vorschriften umfasse, "die einem gemeinsamen Ziel dienen, jedoch unterschiedlicher nicht sein können", weshalb der "Normtext mit den betreffenden Bedenken kombiniert dargestellt" werde, monieren sie Bedenken gegen zahlreiche Vorschriften des EpiG 1950, mehrere Bestimmungen des COVID-19-MG und der 4. COVID-19-SchuMaV sowie gegen die Hochinzidenzgebietsverordnung des Bürgermeisters der Statutarstadt Wiener Neustadt. Die "genannten Normen" würden zahlreiche Grundrechte, im Besonderen das Recht auf Datenschutz, auf Geheimhaltung und auf "informationelle Selbstbestimmung" und das Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen verletzen.
2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages bestritten und den Bedenken der Antragsteller in der Sache entgegengetreten wird.
3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der die Zulässigkeit des Antrages bestritten und den Bedenken der Antragsteller in der Sache entgegengetreten wird.
4. Der Bürgermeister der Statutarstadt Wiener Neustadt hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der "Hochinzidenzgebietsverordnung" vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der die Zulässigkeit des Antrages bestritten und den Bedenken des Antragstellers in der Sache entgegengetreten wird.
IV. Zur Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig
1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).
1.1. Nach §62 Abs1 VfGG muss der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder, dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken "im Einzelnen" darzulegen. Entsprechendes gilt gemäß §57 Abs1 VfGG für Verordnungsprüfungsanträge. Wenn mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Gesetze und Verordnungen bzw Gesetzes- und Verordnungsstellen bekämpft werden, ist es auch Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen (vgl VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua; 2.3.2015, G140/2014 ua). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, zu welcher Rechtsvorschrift jede von mehreren zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006, 19.938/2003). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – für den Antragsteller zu präzisieren (vgl VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, vgl auch VfSlg 19.825/2013, 19.832/2013, 19.870/2014; VfGH 20.11.2014, V61/2013). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 bzw des §62 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012 und zuletzt etwa VfGH 1.10.2020, V405/2020; 1.10.2020, G271/2020 ua).
1.2. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag gegen zahlreiche Bestimmungen des EpiG 1950, des COVID-19-MG und der 4. COVID-19-SchuMaV sowie gegen die Hochinzidenzgebietsverordnung des Bürgermeisters der Statutarstadt Wiener Neustadt. Die Darlegung ihrer Bedenken gliedern sie in vier Themenkomplexe (1. "Gefährlichkeit der Krankheit samt Bewertungsvorgang; näher bestimmte Verordnungen in ihrer Gesamtheit samt den diesen zu Grunde liegenden Ermächtigungsnormen", 2. "Kontaktverbote, Betretungsverbote/Betriebsverbote für Gastronomie, Freizeiteinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen et al", 3. "Abstandsgebote, Maskenpflicht", 4. "Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation; Massentests; Reintesten/Freitesten; Datenerfassung") und ordnen ihnen jeweils pauschal verschiedene Normtexte, (weitere) Darlegungen zur persönlichen Betroffenheit sowie Ausführungen epidemiologischer, rechtspolitischer, völkerrechtlicher und verfassungsrechtlicher Art zu. Eine – präzise – Zuordnung konkret bezeichneter Bedenken zu konkret angefochtenen Normen lässt sich der Gemengelage des Antrages in seiner Gesamtheit (ungeachtet vereinzelter Ausnahmen) nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen.
1.3. Der Antrag entspricht daher in seiner Gesamtheit nicht den Anforderungen der §§57 Abs1 und 62 Abs1 VfGG und ist daher schon aus diesem Grund wegen nicht behebbarer inhaltlicher Mängel als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen, insbesondere der aktuellen rechtlichen Betroffenheit der Antragsteller durch alle angefochtenen Vorschriften, zu prüfen ist.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.