U2529/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wenn der AsylGH zu der Auffassung gelangt, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides "unzweifelhaft nachvollziehbar" sei, missachtet er offensichtliche Widersprüchlichkeiten, die im Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes vom 07.05.2012 enthalten sind. So habe die Beschwerdeführerin auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte, gesagt: "Nichts, gar nichts." Dies widerspricht nicht nur dem bei der Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtvorbringen, sondern auch einer im Folgenden protokollierten Frage: "F: Werden Sie ausschließlich in [der Volksrepublik] China verfolgt? A: Ja." Die Relevanz des Fluchtvorbringens lässt sich somit anhand des Aktenmaterials nicht beurteilen.