Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und Abs 3 (richtig:) Z 2, 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Privatbeteiligten Dr. B*wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. März 2026, GZ **-42.1, durch die Senatspräsidentin Mag. Bruzek, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO fallen dem Privatbeteiligten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* (zu I./A./) des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und Abs 3 „Z 1“, 84 Abs 4 StGB, (zu I./B./) der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 und Abs 3 „Z 1“, 84 Abs 4 StGB sowie (zu II./) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 und 7 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Zugleich wurde sie – soweit hier von Relevanz – gemäß § 369 Abs 1 (iVm § 366 Abs 2) StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten Dr. B*, der mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, 1.802,76 Euro zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* (hier interessierend) am 3. Dezember 2025 in **
I./ Personen, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf oder der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufs, insbesondere einer Krankenanstalt tätig sind, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit am Körper verletzt, indem sie diese mit Buttersäure anschüttete, und dadurch eine Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 tägiger Dauer
A./ herbeigeführt, wodurch der Arzt Dr.med.univ. B* vorübergehende Rötungen und eine Reizung der betroffenen Hautstellen am Oberkörper, rechten Fuß und im Gesicht, insbesondere im Bereich der Augenlider und eine Verätzung ersten Grades im Bereich beider Augen mit Schwellung der Augenlider und Ablösung der Oberhaut erlitt;
[…]
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 41) und zu ON 43 näher ausgeführte Berufung des Privatbeteiligten Dr. B* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, in welcher er dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg mit den von ihm wegen Verdienstentgangs in Höhe von 4.227,53 Euro (brutto) geltend gemachten Schadenersatzforderungen (vgl ON 40.2, 4 f [entgangene Einkünfte von 1.988,60 Euro, 1.080,- Euro, 710,93 Euro und 448,- Euro] und PS 13) kritisiert.
Die Berufung erweist sich als unzulässig.
Wird der Angeklagte verurteilt, so hat das Gericht auch über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu erkennen, und zwar entweder im Sinne eines – allenfalls auch nur teilweisen – Zuspruchs an den Privatbeteiligten oder durch dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 2 StPO). Letztere ist nur zulässig, wenn (und soweit) sich die privatrechtlichen Ansprüche trotz vollständiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen als nicht berechtigt erweisen oder wenn (und soweit) die Ergebnisse des Strafverfahrens zur Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche nicht ausreichen und die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen nur durch zusätzliche Erhebungen ermittelt werden könnten, die eine bereits mögliche Entscheidung in der Schuld-und Straffrage erheblich verzögern würden ( Spenling , WK-StPO § 366 Rz 2 und 4).
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Berufung des Privatbeteiligten gegen seine Verweisung auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO ist jedoch, dass die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens (wobei es nur auf diese und nicht auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils ankommt) einen derartigen Zuspruch zu tragen vermögen und ein Zuspruch dennoch unterblieb. Reicht die in erster Instanz geschaffene Beweisgrundlage nicht aus, ist eine solche Berufung auch dann nicht zulässig und kann bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden, wenn das Erstgericht an sich mögliche – und daher iSd § 366 Abs 2 vorzunehmende – einfache Erhebungen unterlassen hat ( Spenling, WK-StPO § 366 Rz 18 f, 23; RIS-Justiz RS0100575 [T3]).
Verdienstentgang im Sinn des § 1325 ABGB ist der aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten resultierende Einkommensverlust (RIS-Justiz RS0030675; 9 Ob 12/23i Rz 12). Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0030153 [T3, T47]).
Davon ausgehend entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Verdienstentgang grundsätzlich durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist, bei der der hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird (2 Ob 93/24a Rz 4; 2 Ob 251/23k Rz 8 mwN). Dabei ist grundsätzlich vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten auch ohne die inkriminierte Tathandlung nur die Nettoeinkünfte, das heißt die um Steuern und sonstige Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte verblieben wären (RIS-Justiz RS0030153 [T1]; 2 Ob 184/17y Pkt 1.1.). Der tatsächliche erzielte Nettoverdienst samt einer allenfalls ausbezahlten Sozialversicherungsleistung ist daher vom hypothetischen Nettoverdienst, den der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erzielt hätte, abzuziehen (RIS-Justiz RS0030638). Damit dem Geschädigten im Ergebnis jener Betrag netto zur Verfügung steht, den er im Fall der Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit gehabt hätte (vgl RIS-Justiz RS0028339), müssen ihm aber auch jene Steuern und Abgaben ersetzt werden, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen. Diese ist daher so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden Abzüge dem Nettoschaden entspricht (RIS-Justiz RS0031017, RS0022868). Bei der Berechnung kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die für die Ersatzleistung zu entrichtenden Steuern und Abgaben jenen entsprechen, die ursprünglich für den entfallenen Verdienst zu leisten gewesen wären (RIS-Justiz [T14]).
Angesichts dieser rechtlichen Prämissen reichte die in erster Instanz geschaffene Beweisgrundlage zur Beurteilung des tatsächlich erlittenen Schadens (Verdienstentgangs) aber schon deshalb nicht hin, weil keine ausreichende Tatsachengrundlage zu den für die Jahre 2025 und 2026 anzuwendenden Einkommenssteuersätzen des Berufungswerbers vorlagen, und solcherart schon die Berechnung des 2025 eingetretenen Nettoschadens scheitert.
Wenngleich der Berufungswerber zwar vorbrachte, er habe (im Jahr 2025) ein Jahreseinkommen von über 104.859 Euro aber unter 1.000.000 Euro erwirtschaftet und unterliege deshalb dem Einkommenssteuertarif von 50% (ON 40.2, 4), legte er diesbezüglich keine diesen Umstand unter Beweis stellende Unterlagen vor und bietet auch der sonstige Akteninhalt keine Hinweise darauf. Soweit er in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf verweist, er hätte „zu seinem Gesamtverdienst noch weitere Angaben machen können und den Einkommenssteuerbescheid 2024 und einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 2025 vorlegen können, aus dem zweifelsfrei und auf einen Blick erkennbar ist, dass seine Gesamteinkünfte unter 1.000.000 Euro liegen“ (ON 43, 6), übersieht er, dass Gegenstand einer Berufung des Privatbeteiligten nur die – mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilende – Verletzung der Entscheidungspflicht des § 366 Abs 2 StPO bildet, nicht jedoch Mängel der Sachverhaltsermittlung damit geltend gemacht werden können.
Die Berufung war daher gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Privatbeteiligten gründet sich (aufgrund seines ganz erfolglos gebliebenen Rechtsmittels) auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS-Justiz RS0108345; Lendl , WK-StPO § 390a Rz 8 mwN).
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