Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 10. Dezember 2025, GZ **-24.5, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Michael Lindenbauer, des Angeklagten A*, seines Verteidigers Ing. Dr. Gerhard Schafelner und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Elisabeth Gerhards durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung am 19. August 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO wurde er überdies zur Zahlung eines Betrags von 2.000 Euro binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte B*, die gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verurteilt.
Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss (RIS-Justiz RS0101841 [T1], RS0120887 [T2, T3]) wurde A* gemäß §§ 50 Abs 1; 51 Abs 1, Abs 3 StGB iVm § 494 Abs 1 StPO die Weisung erteilt, eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen und dem Gericht die Einhaltung dieser Weisung unaufgefordert vierteljährlich nachzuweisen sowie gemäß §§ 50, 51 Abs 1, Abs 2 StGB für die Dauer der Probezeit jeglichen Kontakt zu B*, insbesondere persönlichen Kontakt, Kontakte unter Heranziehung Dritter und Kontakte im Wege der Telekommunikation oder über soziale Medien schriftlich oder auf sonstige Weise zu unterlassen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 16. März 2025 in ** B* mit Gewalt sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie in die Wohnung drängte, die Tür von innen versperrte, den Schlüssel abzog, einsteckte und sie zurückhielt, als sie mit einem zweiten Schlüssel flüchten wollte, ihre Füße und ihren Oberkörper ergriff, sie ins Wohnzimmer brachte, auf die Couch warf und sie mit seinem rechten Zeige-und Mittelfinger vaginal penetrierte, während sie mit ihren Füßen um sich trat und um Hilfe schrie.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise Geständnis zur Freiheitsentziehung, als erschwerend die doppelte Deliktsqualifikation.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2026, GZ 11 Os 40/26f-4, und Zurückziehung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche in der Berufungsverhandlung verbleibt die Entscheidung über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen (ON 24.3, 20; ON 26; ON 24.3, 20; ON 25). In der Berufungsverhandlung erklärte der Angeklagte ausdrücklich, auf die (implizite [§ 498 Abs 3 StPO]) Beschwerde gegen den gemäß § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschluss zu verzichten.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht im Übrigen vollständig erfassten und zutreffend gewichteten besonderen Strafzumessungsparameter sind dahingehend zu präzisieren, dass sich „die doppelte Deliktsqualifikation“ (wohl gemeint: die Erfüllung zweier alternativer Handlungsalternativen des § 201 Abs 1 StGB (Gewalt und Entziehung der persönlichen Freiheit]) im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen schuldaggravierend auswirken (kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot: siehe ON 29.2 Rz 8).
Die vom Opfer erlittenen seelischen Schmerzen von jedenfalls mehreren Tagen (ON 24.5, 5) sind – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (ON 25, 2) – jedoch nicht iS einer beim Opfer eingetretenen leichten Körperverletzung zusätzlich als erschwerend zu werten (RIS-Judikatur RS0091115), da seelische Schmerzen als psychische Beeinträchtigungen iSd § 1325 ABGB nur dann als Körperverletzungen zu werten sind, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird ( Stricker/Nimmervoll in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 83 Rz 9; Zustände mit Krankheitswert im medizinischen Sinn: Kienapfel/Schroll , StudB BT I 4 § 83 Rz 15), für dessen Beurteilung im Ersturteil jedoch keine ausreichenden Sachverhaltsannahmen vorhanden sind.
Das im Übrigen auf notwendige spezial-und generalpräventive Erfordernisse hinweisende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zeigt keine weiteren Erschwerungsgründe und daher keine speziellen Punkte auf, die für eine Erhöhung der Strafe sprächen.
Ungeachtet dessen gelingt es dem Angeklagten aber auch nicht weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen. Soweit releviert wird, dass es zu keinerlei Verletzungen des Opfers gekommen sei und es sich nur um eine einmalige Tathandlung von kurzer Dauer gehandelt habe, ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht diesen Umständen bei seiner Strafbemessung ohnehin ausreichend Rechnung getragen hat.
Bei Abwägung aller tat-und schulderheblichen Aspekte erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion bei einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als angemessen und wird auch generalpräventiven Erfordernissen gerecht.
Eine gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze bedingte Strafnachsicht ist bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 43 Abs 3 StGB), wodurch im Zusammenhang mit dem Verbrechen der Vergewaltigung ein deutliches präventives Signal an die Allgemeinheit gerichtet wird. Weiterhin sind aber die sonst zur Verfügung stehenden Vorgaben zur Sanktionsfindung zu beachten und zu prüfen.
Beim Angeklagten handelt es sich um einen strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretenen Ersttäter. Auch liegen keine spezial-oder generalpräventiv aufzugreifenden Aspekte vor, welche den tatbestandsimmanenten Handlungs-, Erfolgs-und Gesinnungsunwert in greifbarer Weise übersteigen. Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, dass auch im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit und dessen Zustimmung zur erteilten Weisung der Absolvierung einer psychotherapeutischen Behandlung der ohnehin zwingend zu verbüßende (siehe den Ausschluss des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 156c Abs 1a StVG) Strafteil von einem Jahr einen so nachhaltigen tatabhaltenden Einfluss auf den Angeklagten ausüben wird, dass die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 43a Abs 4 StGB gerechtfertigt ist, er werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen.
Insgesamt erweist sich die über den Angeklagten verhängte Sanktion somit als nicht veränderungsbedürftig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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