Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Nossek&Polster Rechtsanwälte GesbR in Purkersdorf, wider die beklagte Partei C* GmbH , **, vertreten durch Mag. Clemens Schmied, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 3.847,78 brutto zuzüglich EUR 1.338,60 netto samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Februar 2026, **-32, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist im Geschäftszweig der Personalvermittlung bzw. Arbeitskräfteüberlassung tätig.
Die Klägerin arbeitete für die Beklagte seit 1.11.2022. Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis der Klägerin am 28.11.2024 zum 31.1.2025 auf.
Die Klägerinbrachte im Wesentlichen vor, die Kündigung sei fristwidrig erfolgt. Nach der mit der beklagten Partei getroffenen Vereinbarung hätte diese entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs 4 AngG eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Quartal einhalten, somit die Kündigung zum 31.3.2025 aussprechen müssen. Bereits am 28.11.2024 habe sie die beklagte Partei über ihren Krankenstand informiert und am 6.12.2024 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die die Arbeitsunfähigkeit ab 28.11.2024 bescheinigt habe, an die Beklagte übermittelt.
Sie habe vor dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel bei der beklagten Partei mit den damaligen Ansprechpartner Ing. D* und E* F* eine Homeoffice-Vereinbarung (drei Tage im Homeoffice und zwei Tage vor Ort) getroffen.
Mit dem neuem Geschäftsführer Mag. G* sei es am 11.11.2024 zu einer „unschönen Szene“ gekommen, im Rahmen derer Mag. G* die Klägerin um 7:30 Uhr nach Hause geschickt habe. Sie sei dieser Aufforderung gefolgt und habe von zu Hause weiter für die beklagte Partei gearbeitet. Am 12.11.2024 sei die Klägerin nochmals von Mag. G*, der in weiterer Folge ab 28.11.2024 Geschäftsführer gewesen sei, zu einem Gespräch gebeten worden, bei dem dieser ihre angeblichen Fehler aufgezählt habe. Die Klägerin habe daraufhin Herrn F* als Vertreter ihrer Dienstgeberin (der beklagten Partei) angerufen und mit diesem vereinbart, dass sie bis auf weiteres im Home-office bleibe. Sie habe kein Geld aus der Handkasse entnommen.
Aus dem Dienstverhältnis würden eine Kündigungsentschädigung bis 31.3.2025 von EUR 2.928,65 brutto sowie eine Urlaubsentschädigung von EUR 919,13 brutto aushaften. Die Beklagte habe auch einen ungerechtfertigten Gehaltsabzug bei der Endabrechnung von EUR 1.244,91 netto vorgenommen. Aufgrund einer verminderten Bemessungsgrundlage für das Krankengeld sei ein Schaden von EUR 14,53 netto entstanden und weiters ein Schaden von EUR 79,16 netto an entgangener Abfertigung.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin sei frist- und termingerecht entsprechend den mit ihr getroffenen Vereinbarungen gekündigt worden. Sie habe es unterlassen, rechtzeitig eine ärztliche Bestätigung über die Krankheit (Krankmeldung, Krankenstandsbestätigung) vorzulegen. Auch habe sie sich trotz mehrfacher Aufforderung seit 12.11.2024 geweigert an den Betriebsstandort zu kommen, um dort ihrer Arbeit nachzugehen. Sie habe behauptet, im Homeoffice tätig zu sein, obwohl es keine Homeoffice-Vereinbarung gebe. Am 12.11.2024 habe sie lediglich mitgeteilt, dass sie nunmehr nach Hause gehe. Die Klägerin sei seit 12.11.2024 ihrer Arbeitsverpflichtung nicht nachgekommen, weshalb ihr auch ab diesem Zeitpunkt kein Entgeltanspruch zustehe. Ein Betrag von EUR 90,-- wurde compensando der Klagsforderung gegenüber eingewandt. Dieser Betrag habe aus der Handkasse gefehlt, zu welcher lediglich die Klägerin den Schlüssel gehabt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht den Klagsbetrag als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest, und gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es ging dabei von den auf Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, aufgrund der Vereinbarung zwischen der Klägerin mit H* F*, welcher später verstorben sei, könne die Beklagte das Dienstverhältnis gemäß § 20 Abs 2 AngG mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist betrage nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr zwei Monate. Die Kündigung der Beklagten zum 31.1.2025 sei daher fristwidrig gewesen. Der Klägerin stehe eine Kündigungsentschädigung samt Urlaubsersatzleistung bis 31.3.2025 zu.
Darüber hinaus habe sie seit 12.11.2025 im Home-office gearbeitet, sodass auch keine Rede davon sein könne, dass sie nicht arbeitsbereit gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Erkrankung bereits am 28.11.2024 gemeldet und eine ärztliche Krankenbestätigung am 6.12.2024 an die Beklagte geschickt. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht aufgefordert, eine ärztliche Krankenbestätigung zu übersenden, sodass sich die Beklagte auch nicht darauf berufen könne, dass der Klägerin aufgrund einer diesbezüglichen Säumnis kein Entgeltanspruch zustehe. Der Klägerin stünden auch ihre Ansprüche aufgrund einer von der Beklagten nicht berücksichtigten kollektivvertraglicher Gehaltserhöhung ab 1.1.2025 zu, welche die Beklagte inhaltlich auch nicht bestritten habe. Die Negativfeststellung hinsichtlich der Gegenforderung gehe zu Lasten der diesbezüglich beweispflichtigen Beklagten. Dem Klagebegehren sei daher zu Gänze stattzugeben gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Eingangs ist zur Tatsachenrüge festzuhalten, dass gemäß § 272 ZPO der erkennende Richter (Senat) bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden ist. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Die Beweiswürdigung kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den von Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigten könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 3II/1 § 272 ZPO Rz 4f).
1.1. Die Beklagte wendet sich gegen folgende Feststellungen:
„Sie [die Klägerin] war auch befugt – genauso wie I*, eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten – Dienstverträge für die Beklagte zu unterfertigen. Dies konnte sie auch in der Form tun, dass sie eine, auf dem Server der Beklagten befindliche Kopie der Unterschriften von I* oder der Geschäftsführer der Beklagten, auf die elektronischen Versionen der Dienstverträge kopierte…“
„… im Nachhinein fiel der Klägerin auf, dass die im Dienstvertrag enthaltene Regelung zur Kündigung des Dienstverhältnisses einer Vereinbarung widersprach, die sie zuvor mit H* F*, dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, mündlich getroffen hatte, wonach das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur zum Quartal gekündigt werden kann. Sie kontaktierte daher I* und teilte dieser den Inhalt der mit H* F* – der mittlerweile verstorben war – getroffenen Vereinbarung bezüglich der Quartalskündigung mit …“
„… Nachdem sie auch einige Zeit später von I* keine korrigierte Version des Dienstvertrages bekam, rief sie diese abermals an und I* gab ihr zu verstehen, dass sie nicht wisse, wie sie die vereinbarte Kündigung zum Quartal formulieren solle. Die Klägerin schrieb daher ihren Dienstvertrag um, unterfertigte diesen und schickte die überarbeitete Version des Dienstvertrages per E-Mail an I*. Mit ihrem Einverständnis kopierte die Klägerin eine auf dem Server der Beklagten befindliche Kopie der Unterschrift von I* auf diese überarbeitete Version des Dienstvertrages. Danach wurde dieser abgelegt…“
„… in diesem ist unter Punkt 6. auszugsweise Folgendes festgehalten (Beilage ./5): […] Danach ist die Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 20 Abs 2 AngG möglich…“
Die Beklagte fordert die Streichung aller angeführten Feststellungen und nachfolgende Ersatzfeststellungen:
„Zwischen den Parteien wurde die Geltung des Dienstvertrages laut Beilage ./1 mit der Kündigungsmöglichkeit zum 15. Und Letzten eines jeden Kalendermonates vereinbart. Eine rechtswirksame Abänderung dieses Vertrages, insbesondere die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit für einen Dienstgeber ausschließlich zum Quartalsende gemäß § 20 Abs 2 AngG, ist nicht erfolgt. Die von der Klägerin vorgelegte und erstellte Urkunde Beilage ./5 wurde von der beklagten Partei weder in Auftrag gegeben, noch genehmigt oder rechtswirksam unterfertigt.“
Hinsichtlich der von der Beklagten bekämpften Feststellungen, die in den Absätzen 1 und 4 der Tatsachenrüge ersichtlich sind, fordert die Beklagte lediglich deren Streichung. Dem gegenüberstehende Ersatzfeststellungen werden nicht gefordert. Es genügt aber nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3], Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 40/1). Zwischen der bekämpften und der alternativ angestrebten Feststellung muss zudem ein inhaltlicher Widerspruch bestehen, weil die bekämpfte Feststellung ersetzt werden soll (vgl. RS0041835 [insb. T2], RS0043150 [T9]). Die Tatsachenrüge ist also hinsichtlich der Absätze 1 und 4 nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Frage, ob eine Vereinbarung „rechtswirksam unterfertigt“ wurde, eine Rechtsfrage darstellt, die einer Feststellung nicht zugänglich ist.
Im Übrigen wendet sich die Beklagte unter diesem Punkt der Tatsachenrüge im Wesentlichen gegen die Feststellungen zur Vereinbarung der Klägerin mit H* F*, wonach das Dienstverhältnis durch die Dienstgeberin nur zum Quartal gekündigt werden kann, und zur nachfolgenden Erstellung der Beilage ./5.
Das Erstgericht hat zulässiger Weise den persönlichen Eindruck, den es von den Prozessbeteiligten hatte, verwertet und in die Würdigung einfließen lassen. Die Klägerin hinterließ bei Gericht einen aufrichtigen Eindruck und gestand etwa auch zu, dass sie die Unterschrift von I* selbst auf die überarbeitete Version des Dienstvertrages kopierte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Darstellung der Klägerin hinsichtlich einer abweichenden Vereinbarung zum ursprünglich vorgelegten Dienstvertrag, nämlich dass eine Kündigung durch die Dienstgeberin nur zum Quartal möglich sein sollte, mit H* F* durch kein Beweisergebnis widerlegt wurde. Die Zeugin I* hat bestätigt, dass es insofern Gespräche zwischen der Klägerin und H* F* gab. Dies deckt sich auch mit der Darstellung des Zeugen Ing. B*. Gegenteilige Beweisergebnisse führt auch die Berufung nicht ins Treffen.
Zutreffend ist, dass Widersprüche zwischen der Darstellung der Klägerin und der Zeugin I* dazu bestanden, wie es zur Unterfertigung der Beilage ./5 kam. Die Klägerin gab an, sie habe die Unterschrift (mit Zustimmung der Zeugin) digital hineinkopiert. Die Zeugin I* schilderte dem gegenüber, sie habe selber unterfertigt im Vertrauen darauf, dass darin die tatsächliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und H* F* enthalten war. Dadurch allein wird aber nicht die Glaubwürdigkeit der Klägerin erschüttert. Da I* unstrittig Dienstverträge für die Beklagte unterfertigen durfte – wie auch die Klägerin – ist es letztlich irrelevant, ob die Zeugin I* den Vertrag unterfertigte oder die Klägerin für die Zeugin in ihrem Einverständnis. Dass Unterschriften im Büro als Vorlagen verwendet wurden, wurde auch vom Zeugen D* bestätigt.
Zutreffend ist auch, dass entgegen dem Zeugen J* B* die Zeugen K* F*, E* F* und D* übereinstimmend angaben, dass beim Gespräch beim Steuerberater die Anpassung von Dienstverträgen kein Thema gewesen sei. Dies ist aber letztlich auch nicht entscheidungsrelevant und widerlegt im Übrigen nicht die Glaubwürdigkeit der Darstellung der Klägerin zur Vereinbarung.
Unzutreffend ist die Darstellung in der Berufung, wonach die in sich geschlossenen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen I*, K* F*, E* F* und D* widerlegen würden, dass es einen Auftrag oder eine Genehmigung zur Abänderung der Kündigungsklausel gegeben hätte. Die Zeugin I* bestätigte, dass die Klägerin mit H* F* Gespräche über die Kündigungsmodalitäten geführt hatte. Dies spricht gerade nicht gegen die Darstellung der Klägerin zu einer entsprechenden Vereinbarung. Die Zeugen K* F* und E* F* konnten dazu überhaupt keine Angaben machen. Auch der Zeuge D* konnte dazu und zur Erstellung der Beilage ./5 keine Angaben machen. Er bestätigte aber, dass auch die Zeugin I* Dienstverträge auf Anweisung unterschreiben durfte und verschiedene Unterschriften im Büro quasi als Vordruck auflagen.
Insgesamt gelingt es der Beklagten daher nicht, Bedenken an den bekämpften Feststellungen zu wecken.
1.2. Bekämpft wird die Feststellung:
„… am 12.11.2024 teilte G* […] der Klägerin mit, dass die Beklagte kein Büro mehr in diesem Haus habe und sie nach Hause gehen solle. Dies tat die Klägerin auch und arbeitete ab diesem Zeitpunkt aus dem Home-Office …“
Stattdessen wird folgende Feststellung begehrt:
„… die Klägerin blieb nach einer Auseinandersetzung mit dem späteren Geschäftsführer G* am 11.11.2024 und 12.11.2024 der Arbeit am Betriebsstandort fern. Eine rechtswirksame, unbefristete Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office wurde für den Zeitraum ab dem 12.11.2024 nicht getroffen. Die Äußerung des Zeugen E* F* am Telefon gegenüber der Klägerin, er könne „nichts dagegen tun“, stellt keine Willenserklärung im Namen der beklagten Partei dar, einer Home-Office-Tätigkeit zuzustimmen…“
Neuerlich ist zunächst auszuführen, dass ob eine „rechtswirksame, unbefristete Vereinbarung“ vorliegt, und ob eine Äußerung eine „Willenserklärung im Namen der beklagten Partei“ mit gewissem Inhalt darstellt, Rechtsfragen darstellen, die keinen Feststellungen zugänglich sind.
Zutreffend ist, dass sich die Darstellung der Klägerin von jener des Geschäftsführers der beklagten Partei Mag. G* zu den Vorfällen am 11.11. und 12.11.2024 unterscheidet. Selbst der Geschäftsführer der Beklagten sagte aber aus, er habe am 11.11.2024 die Klägerin aufgefordert, nach Hause zu gehen. Als sie am 12.11.2024 wiedergekommen sei habe er eine weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen. Die Klägerin sei dann nach Hause gegangen und habe gemeint, sie würde von zu Hause arbeiten (Seiten 9 in ON 22). Dies lässt sich mit der Darstellung der Klägerin, man habe sie am 12.11.2024 aufgefordert nach Hause zu gehen, sie habe das auch getan und ab diesem Zeitpunkt im Homeoffice gearbeitet, durchaus in Einklang bringen. Ob daraus schlüssig eine Homeoffice-Vereinbarung abgeleitet werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar. Dass ausdrücklich eine solche Homeoffice-Vereinbarung damals getroffen wurde, wurde ohnehin nicht festgestellt.
Soweit die Beklagte offenbar die Feststellung fordert, dass der Zeuge E* F* am Telefon gegenüber der Klägerin äußerte, er könne „nichts dagegen tun“, wird inhaltlich ein sekundärer Verfahrensmangel, welcher der Rechtsrüge zuzuordnen ist, geltend gemacht. Vorweg wird festgehalten, dass eine derartige Feststellung letztlich aus rechtlicher Sicht entbehrlich war, da die Klägerin ohnehin – obwohl sie das vorgebracht hatte – keine Zustimmung des Zeugen E* F* zu einer Home-office-Tätigkeit nachweisen konnte. Dies war aber für die rechtliche Beurteilung, wie in weiterer Folge noch ausgeführt werden wird, letztlich nicht relevant.
2. Aktenwidrigkeit:
Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Als Berufungsgrund kann die Aktenwidrigkeit nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 14 mwN).
Unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit wendet sich die Beklagte gegen die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung wonach die Klägerin mit H* F* über eine Änderung der Kündigungsfrist sprach, „wobei die Klägerin die konkrete Vereinbarung mit ihm auch darlegte“ (Ausführungen zu den Angaben der Zeugin I*). Stattdessen wird die „Ersatzfeststellung“ gefordert, das die Zeugin I* lediglich bestätigte, dass sie mitbekam, dass die Klägerin und der verstorbene Geschäftsführer H* F* über das Thema „Kündigungsfrist sprachen“, die Zeugin jedoch ausdrücklich ausgesagt hat, dass sie nicht weiß und nicht gehört hat, was konkret zwischen den beiden vereinbart wurde.
Die Beklagte will offensichtlich geltend machen, dass die Feststellung zur Vereinbarung einer Quartalskündigung auf einer aktenwidrigen Grundlage beruhen würde. Sie übersieht dabei, dass die Feststellung zu dieser Vereinbarung primär auf die glaubhaften Angaben der Klägerin gegründet wurde. Die Formulierung zu den Ausführungen der Zeugin I* in der Beweiswürdigung im erstgerichtlichen Urteil bezieht sich ganz offenkundig nur darauf, dass diese aussagte, dass Gespräche zwischen der Klägerin und H* F* über die Änderung der Kündigungsfrist geführt wurden, wobei sie eben nicht wusste, was konkret vereinbart wurde. Die Klägerin selbst führte ihr gegenüber aus, welche konkrete Vereinbarung getroffen wurde. So ist auch die Formulierung in der Beweiswürdigung zu verstehen. Es liegt keine Aktenwidrigkeit vor.
3. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
3.1.Die Beklagte rügt, das Erstgericht habe nicht die entscheidende Rechtsfrage geprüft, ob die Mitarbeiterin I* überhaupt rechtsgeschäftlich bevollmächtigt gewesen sei, einer wesentlichen und für die Beklagte nachteiligen Vertragsänderung zuzustimmen. Mangels gültiger Bevollmächtigung der I* und der Klägerin zur Zustimmung zur Vertragsänderung sei die in Beilage ./5 enthaltene Kündigungsklausel (§ 20 Abs 2 AngG) nicht wirksam vereinbart. Es gelte daher die ursprüngliche Vereinbarung gemäß Beilage ./1 und sei damit die Kündigung zum 31.1.2025 nicht fristwidrig erfolgt.
Die Beklagte übersieht, dass das Erstgericht nicht davon ausging, I* habe in Vertretung der beklagten Partei mit der Klägerin eine vom ursprünglichen Vertrag abweichende Kündigungsregelung vereinbart. Das Erstgericht stellte vielmehr fest, dass die Klägerin mit dem damaligen Geschäftsführer der beklagten Partei H* F* mündlich vereinbarte, dass das Dienstverhältnis durch die Dienstgeberin nur zum Quartal gekündigt werden kann (Seite 3 der Urteilsausfertigung). Auf Basis dieser Vereinbarung ging das Erstgericht rechtlich (zutreffend) davon aus, dass die Kündigung der Klägerin zum 31.1.2025 fristwidrig erfolgte. Die Frage einer Bevollmächtigung der Zeugin I*, ob sie für die Beklagte Vertragsänderungen in Dienstverträgen vornehmen durfte, stellt sich daher nicht. Die in der Berufung ins Treffen geführte Entscheidung 9 ObA 266/93 (wo die Frage einer Anscheinsvollmacht behandelt wird) betrifft daher keinen gleichgelagerten Sachverhalt.
3.2. Die Beklagte verweist darauf, dass eine wirksame Homeoffice-Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Ein einseitiges Abweichen vom vereinbarten Arbeitsort durch den Arbeitnehmer stelle eine Verletzung der Arbeitspflicht dar und führe zum Verlust des Entgeltanspruchs für diesen Zeitraum. Da die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht am vereinbarten Ort (Betrieb) angeboten habe sei sie für den Zeitraum vom 12.11.2024 bis zum 27.11.2024 im rechtlichen Sinn nicht arbeitsbereit gewesen. Ihr stehe daher dafür kein Entgeltanspruch zu.
Zutreffend ist, dass Homeoffice prinzipiell einer Vereinbarung bedarf. Gemäß § 2h Abs 2 AVRAG ist diese Vereinbarung (bei Regelmäßigkeit) aus Beweisgründen schriftlich abzuschließen. Das Fehlen der Schriftlichkeit führt aber nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Obwohl die Schriftform jedenfalls zu empfehlen ist, kann die Vereinbarung daher auch mündlich, unter Umständen nach Maßgabe des § 863 ABGB sogar schlüssig getroffen werden. Beispielsweise wird man vom Zustandekommen einer schlüssigen Vereinbarung ausgehen können, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig für den Arbeitgeber Arbeitsleistungen von zu Hause aus erbringt, die der Arbeitgeber entgegen nimmt, der Arbeitnehmer in der Folge fragt, ob dieses Prozedere beibehalten werden kann, und der Arbeitgeber darauf nicht antwortet (dies wird der Arbeitnehmer in Anbetracht der Umstände als Zustimmung werten können). Aus der bloßen Tatsache, dass Arbeitsleistungen regelmäßig im Homeoffice erbracht werden, wird dagegen keine Vereinbarung (und somit kein künftiger Anspruch) abgeleitet werden können (Andreas Gerhartl, Gesetzliche Regelungen des Home-office, ASoK 2021, 162).
Zutreffend ist, dass nach den Feststellungen von einer ausdrücklichen Homeoffice-Vereinbarung nicht ausgegangen werden kann. Allerdings wurde festgestellt, dass der Klägerin von Mag. G*, der ab 28.11.2024 Geschäftsführer der beklagten Partei war, mitgeteilt wurde, die Beklagte habe kein Büro mehr in diesem Haus und sie solle nach Hause gehen, worauf sie das tat und ab diesem Zeitpunkt aus dem Homeoffice arbeitete. Nach den Feststellungen geht es damit nicht darum, ob die Klägerin arbeitsbereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers lagen, daran verhindert wurde ihre Arbeitsleistung zu erbringen (Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB). Nach den Feststellungen erbrachte die Klägerin sehr wohl ihre Arbeitsleistung, allerdings im Homeoffice und nicht im Betrieb. Dies deswegen, weil ihr seitens Mag. G* aufgetragen wurde, sie solle nach Hause gehen. Dass die Klägerin nach dem 12.11.2024 aufgefordert wurde, im Büro der Beklagten ihre Arbeit zu verrichten, wurde nicht festgestellt. Warum daher die Klägerin, wenn sie ihre Arbeit im Homeoffice verrichtete, trotzdem keinen Entgeltanspruch haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
Ein Arbeitnehmer riskiert bei Verweigerung seines Arbeitsantrittes am vereinbarten Arbeitsort zwar arbeitsrechtliche Konsequenzen wie insbesondere die Entlassung (vgl. Auer-Mayer, T. Dullinger in Köck, Homeoffice § 2h AVRAG). Wenn aber die Arbeitsleistung erbracht wird, führt dies nicht zum Verlust des Entgeltsanspruchs für diesen Zeitraum. Die von der Beklagten für ihren Rechtssstandpunkt ins Treffen geführte Entscheidung 9 ObA 12/17f bezieht sich nicht auf einen gleichgelagerten Sachverhalt. Die darin angeführte Definition von Arbeitsbereitschaft bezieht sich auf die Frage, ob es sich dabei um Arbeitszeit handelt im Sinne des AZG.
3.3. Die Beklagte verweist darauf, dass in Beilage ./5 festgehalten sei, dass Nebenabreden nur in qualifizierte Schriftform möglich seien bzw. sei klar gestellt worden, dass es keine Nebenabreden gebe. Aufgrund der Wirksamkeit der Schriftformabrede wäre die angebliche mündliche Vereinbarung mit H* F* rechtlich unbeachtlich.
Abgesehen davon, dass hiezu in erster Instanz kein Vorbringen seitens der beklagten Partei erstattet wurde, wurde die Beilage ./5 unstrittig erst nach dem Tod des H* F* errichtet. Eine allfällige Schriftformabrede kann sich daher nicht auf die zuvor getroffene mündliche Vereinbarung beziehen. Außerdem ist ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig und zwar keineswegs nur für nachträgliche Vereinbarungen (RS0014378).
4. Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
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