Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und der Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. A* gegen den Antragsgegner Dr. B*wegen § 33 Abs 2 MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2026, GZ **-3, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Antragsgegner Dr. B* veröffentlichte auf seinem Facebook-Profil ** folgenden Kommentar:
„** Tagebuch, 15.6. Anwalt A* hat die nächste Niederlage vor Gericht kassiert. Die Gerichte erklären ihm wo die Meinungsfreiheit hängt. Seine Klage sollte bei mir wohl Kosten schinden, weil ich sein Abmahn-Geschäft störe“.
Unmittelbar darunter wurde der zitierte Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Fotografie von vier Seiten veröffentlicht, wobei die erste Seite deutlich größer veröffentlicht ist als die drei weiteren.
Auf der ersten Seite des abfotografierten Beschlusses ganz unten ist zu lesen, welche Äußerung (einer Posterin) Grundlage für jene Klage zu der der Antragsteller „die nächste Niederlage vor Gericht kassiert“ habe, war, nämlich:
„Weil er sonst keine Klienten hat, das kann verschiedene Gründe haben, zB das Gelernte nicht verstehen können und dadurch keine schwierigen Fälle haben oder schon beim Studium den Vorsatz haben, nur so Klienten haben zu wollen, die anderen Personen das Geld aus der Tasche ziehen wollen …………“.
Zu dieser Veröffentlichung postete die Userin C* folgendes nunmehr antragsgegenständliche Posting:
„Weil er sonst keine Klienten hat, das kann verschiedene Gründe haben, z.B. das Gelernte nicht verstehen können und dadurch keine schwierigen Fälle haben oder schon beim Studium den Vorsatz haben, nur so Klienten haben zu wollen, …………… kann man jetzt unangefochten schreiben, weil es wahrscheinlich sogar stimmt.“
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag Dris. A*, dem Antragsgegner Dr. B* als Medieninhaber bezüglich des letztgenannten Postings eine Mitteilung gemäß § 37 MedienG aufzutragen, ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers, der Berechtigung nicht zukommt.
Denn das Erstgericht hat den Bedeutungsinhalt richtig und unbedenklich festgestellt. Indem die Posterin jenen Text, auf den sie Bezug nimmt, (neuerlich) wiedergibt, ist der Bedeutungsinhalt dieses Postings gerade nicht auf Basis jenes Textteiles aus dem in Faksimile als Foto wiedergegebenen Beschluss des Erstgerichts abzuleiten (und bei Ermittlung des Bedeutungsinhalt somit um den Halbsatz „die anderen Personen das Geld aus der Tasche ziehen wollen“ zu ergänzen), sondern vielmehr alleine auf Basis des von der Posterin wiedergegebenen Textes (wobei auch der von der Posterin C* weggelassene Halbsatz keine entscheidungswesentliche Änderung des Bedeutungsinhaltes bewirkt [vgl. OLG Wien 17 Bs 186/26s]).
Wesentlicher und vom Erstgericht zutreffender Bedeutungsinhalt ist, dass sich der Antragsteller auf das vom Antragsgegner kritisierte „Abmahngeschäft“ spezialisiert habe, weil er entweder fachlich schwach sei („das Gelernte nicht verstehen könne“) oder von vornherein sich auf Derartiges und diese Klienten habe spezialisieren wollen (schon beim Studium den Vorsatz gehabt habe, nur solche Klienten haben zu wollen). Dies wird vom Medienkonsumenten dahingehend verstanden, dass aufgrund der gleichzeitig veröffentlichten Entscheidung diese Behauptung medienrechtlich als bedenkenlos qualifiziert werde, wobei die Posterin dem humoristisch hinzufügt, dass dies möglicherweise seinen Grund darin habe (die Zulässigkeit der Behauptung), dass diese stimme (und nicht nur aufgrund eines juristischen Winkelzuges).
Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerde darzulegen versucht, dass gerade das Weglassen eines Teiles des Ursprungspostings („pointierte Auslassung“) genau auf diesen Teil anspiele, überzeugt dies nicht, wird doch entgegen der Beschwerdebehauptung keinesfalls ein „sinnleerer, inhaltsleerer Torso“ sondern eben eine eigenständige Meinungsäußerung gepostet. Auch der in der Beschwerde behauptete Verstoß gegen die Unklarheitenregel liegt nicht vor, kommt eine solche doch nur dann zur Anwendung, wenn eine Äußerung mehrdeutig ist. Bloß spekulative Auslegungsmöglichkeiten bleiben dabei außer Betracht (Rami WK² MedienG nach Präambel Rz 1/6). Gegenständlich gibt es aber nicht mehrere Auslegungsmöglichkeiten, leitet sich doch der Bedeutungsinhalt aus der einfachen grammatikalischen Wortinterpretation ab. Die Einbeziehung des früheren Postings in den Bedeutungsinhalt bleibt spekulativ, wäre aber auch unerheblich (vgl. 17 Bs 196/26s).
Ausgehend von diesem Bedeutungsinhalt wird dem Antragsteller aber im ersten Teil des Postings (das Gelernte nicht verstehen können und dadurch keine schwierigen Fälle haben) allenfalls berufliche Unfähigkeit oder berufliches Versagen vorgeworfen, das aber nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 111 Abs 1 StGB ist (Rami WK² StGB § 111 Rz 11/1). Der zweite Teil des Postings, nämlich der Antragsteller habe bereits beim Studium den Vorsatz gehabt „so Klienten“ (Opfer von Hass-Postings bzw. Shitstorms) haben zu wollen, erscheint bezüglich der Ehre des Antragstellers gänzlich unbedenklich. Denn in seiner Beschwerde vermeint er, „es werde ihm der Vorwurf gemacht, keine anderen Klienten zu haben“ (ON 4, S 5), was aber weder einen Charakter- noch Verhaltensvorwurf darstellt. Dass sich ein Rechtsanwalt auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisiert, ist durchaus üblich und keinesfalls ehrenrührig.
Da sohin nicht der Verdacht besteht, dass durch das inkriminierte Posting der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und somit keine Grundlage für eine Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG besteht, hat das Erstgericht zutreffend den Antrag, dem Antragsgegner die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung nach § 37 MedienG aufzutragen, abgewiesen.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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