Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und ao Univ.Prof. Mag. Dr. Monika Drs in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Schlosser, **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH, FN **, **, vertreten durch PARLAW Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen EUR 15.163,54 sA (Berufungsinteresse EUR 14.823,43 sA), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15.10.2025, **-26, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger war bei der Beklagten von 12.7.2023 bis 15.8.2024 als Schlosser vollzeitbeschäftigt. Der vereinbarte Brutto-Stundenlohn im Jahr 2024 betrug EUR 16,68. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 28.768,54 brutto abzüglich EUR 15.255 netto zuzüglich EUR 1.650 netto samt Anhang und brachte vor, die Lohnabrechnung sei nicht korrekt erfolgt. Er habe laufend Überstunden geleistet und verzeichnet. Auf dieser Basis ständen ihm Entfernungs- und Montagezulagen zu, zumal er auf auswärtigen Baustellen eingesetzt gewesen sei. Meist sei er für Rohrverlegungsarbeiten zuständig gewesen, welche als schwere Arbeiten zu werten seien. Lohnabrechnungen habe er nur teilweise erhalten. Die ihm ausgezahlten Beträge seien niedriger gewesen als in den Abrechnungen ausgewiesen, woraus sich die eingeklagten Netto-Lohndifferenzen für November und Dezember 2023 nach Abzug einer nicht gewidmeten Nettozahlung von EUR 400 vom Novemberbetrag ergäben. Im Jahr 2024 habe er nur Lohnabrechnungen für Jänner bis März erhalten, die Auszahlungen für Jänner und März seien niedriger gewesen als abgerechnet. Mit der Beklagten sei eine Tätigkeit als Schlosser vereinbart gewesen, er habe auch als solcher gearbeitet.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Abrechnung sei korrekt, Mehr- oder Überstunden habe der Kläger nicht geleistet. Die behaupteten Entgeltdifferenzen beständen nicht zu Recht. Ein offener Anspruch hinsichtlich Montage-, Entfernungs- oder Erschwerniszulage sei nicht gegeben. Der Kläger habe keine Arbeiten geleistet, die ihn zur Einforderung einer Erschwerniszulage berechtigen würden. Auch habe der Kläger pünktlich seine Lohnabrechnungen erhalten, die darin ersichtlichen Beträge seien ihm ausbezahlt worden. Die Beklagte habe dem Kläger auf dessen Ersuchen ein Darlehen gewährt, welches spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen gewesen sei. Der Kläger habe lediglich Arbeiten als Hilfskraft verrichtet und nicht solche eines Schlossers, weshalb ihm eine Entlohnung als Hilfsarbeitskraft zustehe.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 28.428,43 brutto zuzüglich EUR 1.650 netto abzüglich EUR 15.255 netto sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 340,11 brutto sA ab. Weiters verpflichtete es die Beklagte zum Kostenersatz. In seinem klageabweisenden Teil ist das Ersturteil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Es traf die auf den Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Soweit erforderlich wird darauf bei der Behandlung der Berufungsausführungen eingegangen.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Schluss, die Parteien hätten eine Tätigkeit als Schlosser vereinbart, die Beklagte habe den Kläger im Jahr 2024 mit einem Stundenlohn von EUR 16,68 brutto abgerechnet. Bei einer 38,5-stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gebühre ein Bruttomonatslohn von EUR 2.780,72, somit habe der Kläger Anspruch auf den eingeklagten Lohn für Jänner und März 2024 und für den Zeitraum 1.4.2024 bis 28.4.2024.
Auch habe der Kläger regelmäßig Mehr- und Überstunden geleistet, die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlags betrage gemäß Punkt XIV des Kollektivvertrags 1/143 des Monatslohns bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit ohne Zulagen und Zuschläge. 2024 gebühre eine Überstundenvergütung von EUR 19,45 brutto pro Stunde samt 50% Überstundenzuschlag. Alle eingeklagten Mehr- und Überstundenbeträge für die Monate Jänner bis April beständen zu Recht.
Die Montagezulage betrage ab Jänner 2024 EUR 1,09 pro Stunde. Es handle sich bei der Tätigkeit des Klägers um Montagearbeiten nach Punkt VIII des Kollektivvertrags. Der Kläger habe daher entsprechend seiner geleisteten Arbeitszeiten Anspruch auf die geltend gemachte Montagezulage. Für diese Montagearbeiten gebühre dem Kläger nach dem Kollektivvertrag auch eine Entfernungszulage entsprechend seiner geleisteten Arbeitstage. Da das manuelle Verlegen der Rohre den Feststellungen zufolge im untergeordneten Ausmaß gelegen und eine außerordentliche Erschwernis im Vergleich zu den üblichen Arbeitsbedingungen nicht erkennbar sei, gebühre die für Jänner, März und April 2024 eingeklagte Erschwerniszulage nach Punkt XIV des Kollektivvertrags nicht.
Durch die regelmäßige Erbringung von Mehr- und Überstunden erhöhe sich die Basis des Urlaubsentgelts bzw der Entgeltfortzahlung. Der Kläger mache den Schnitt der letzten drei davor liegenden Monate geltend, die korrekt eingeklagten Positionen Urlaubsentgelt für 29.4. bis 13.5.2024 sowie Entgeltfortzahlung von 14.5.2024 bis 10.7.2024 stünden ihm infolge seines am 13.5.2024 erlittenen Arbeitsunfalls und seines Anspruchs auf acht Wochen Entgeltfortzahlung gemäß § 2 Abs 5 EFZG zu.
Für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung gebührten dem Kläger auch die Zulagen in Höhe des Schnitts der letzten Monate von zumindest dem eingeklagten Betrag. Auch Urlaubszuschuss sowie Weihnachtsremuneration seien unter Berücksichtigung der zugesprochenen Beträge für Mehr- und Überstunden sowie Zulagen in der geltend gemachten Höhe berechtigt. Die eingeklagten Nettoentgeltdifferenzen zwischen Lohnabrechnung und Auszahlungsbetrag für November und Dezember 2023 seien ebenfalls korrekt. Zusammengefasst stünden dem Kläger alle geltend gemachten Beträge mit Ausnahme der Erschwerniszulagen zu. Deren Berechnung sei richtig und nachvollziehbar sowie der Höhe nach von der Beklagten nicht substanziiert bestritten.
Gegen den stattgebenden Teil (Spruchpunkte 1. und 3.) des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem sinngemäßen Antrag auf Abänderung im klageabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Beweisrüge
1.Gemäß § 272 ZPO ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen („Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen (vgl Rechberger / Koller in Klicka / Koller[Hrsg], Kommentar zur ZPO 6[2025], § 272 ZPO Rz 1).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (ständige Rechtsprechung, RS0043175 [T1]). Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch Raum für andere Feststellungen bieten, ist daher für sich nicht geeignet, schlüssig darzulegen, warum das Erstgericht den ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag die Beweisrüge keine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen:
2. Bekämpft wird zunächst folgende Feststellung:
„ Der Kläger arbeitete als Schlosser im Unternehmen der Beklagten. Hauptsächlich wurden während der Arbeit Rohre verlegt, der Kläger war bei der Vorbereitung, dem Transport und der Verlegung der Rohre beschäfigt .“
Begehrt wird folgende Ersatzfeststellung:
„ Der Kläger verrichtete ausschließlich einfache Hilfsarbeiten, insbesondere das Tragen, Halten und Zureichen von Materialien. Facharbeiten wie Schweißen, Montieren, Lesen von Plänen oder das Bedienen von Maschinen führte der Kläger zu keinem Zeitpunkt aus. “
Die Anmeldung des Klägers als Schlosser sei ausschließlich zur Erlangung des Arbeitsvisums erfolgt und sage nichts über seine tatsächliche Tätigkeit aus. Die bekämpfte Feststellung widerspreche den übereinstimmenden, widerspruchsfreien und aus eigener Wahrnehmung geschilderten Aussagen der Zeugen D*, E* und F* sowie des Geschäftsführers der Beklagten. Der Kläger habe im Gegensatz zu diesen ein offensichtliches finanzielles Interesse an der Behauptung einer höheren Qualifikation zwecks Begründung höherer Ansprüche.
2.1. Dazu ist auf die (in der rechtlichen Beurteilung dislozierte) Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen, wonach eine Tätigkeit als Schlosser vereinbart, der Kläger von der Beklagten wie nunmehr geltend gemacht mit einem Stundenlohn von EUR 16,68 brutto abgerechnet worden sei und das Vorbringen der Beklagten, der Kläger sei nur als Hilfsarbeiter zu entlohnen, mit ihren eigenen Abrechnungen in Widerspruch stehe (US 10). Zudem bestätigt die Aussage des Zeugen G*, nach welcher der Kläger als Rohrschlosser gearbeitet habe und bei der Vorbereitung, beim Transport und bei der Logistik der Rohre beschäftigt gewesen sei (S 2 in ON 20), die entsprechenden Angaben des Klägers, die das Erstgericht für grundsätzlich glaubhaft befand (US 8). Gerade der Zeuge G* weist als ehemaliger Mitarbeiter (S 2 in ON 20) keine persönlichen oder wirtschaftlichen Verflechtungen mit der Beklagten auf, wohingegen sämtliche von der Berufung genannten Personen in einem Beschäftigungs-, Beteiligungs- oder wirtschaftlichen Verhältnis zur Beklagten stehen.
Warum auch unter Berücksichtigung dieser Umstände die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu dieser Feststellung den diesem zukommenden Ermessensspielraum überschreiten sollte, zeigt die letztlich floskelhafte Berufung hier nicht überzeugend auf.
Da allein die Möglichkeit anderer Feststellungen aufgrund der Beweisergebnisse nicht zur Darlegung einer fehlerhaften Beweiswürdigung ausreicht, geht die Beweisrüge ins Leere.
3. Die Berufungswerberin bekämpft weiters folgende Feststellung:
„Arbeitsbeginn auf den Baustellen war grundsätzlich um 7.00 Uhr, es wurde eine halbe Stunde Mittagspause gehalten und Arbeitsende war meistens um 17.00 Uhr. Zum Teil arbeitete der Kläger etwas länger, zum Teil hörte er etwas früher auf, insb an Freitagen. Zum Teil begann der Kläger bereits um 6.30 Uhr in der Früh mit der Arbeit.“
An deren Stelle begehrt sie folgende Ersatzfeststellungen:
„Ein Arbeitsbeginn vor 07:00 Uhr fand nie statt. Der Kläger arbeitete nicht durchgehend bis 17:00 Uhr, sondern kam aufgrund gesundheitlicher Probleme häufig später und verließ die Baustelle früher. An Freitagen wurde nur selten oder nur bis spätestens 12:00 Uhr gearbeitet.“
Die bekämpfte Feststellung zur regelmäßigen Arbeit des Klägers von 7.00 bis 17.00 Uhr widerspreche den Aussagen der Zeugen H*, G* und D*, hinsichtlich der Freitage auch den Angaben der Zeugen D*, E* und F*. Das Erstgericht würdige die Aussagen unvollständig, selektiv und teilweise entgegen deren Inhalt. Obwohl die Angaben der genannten Zeugen konsistent, glaubwürdig und widerspruchsfrei seien und auf deren unmittelbaren Wahrnehmungen basierten, habe das Erstgericht die dazu widersprüchlichen von keiner Person gesehenen Eigenaufzeichnungen des Klägers unkritisch übernommen.
3.1. Das Erstgericht legte in seiner ausführlichen Beweiswürdigung nachvollziehbar dar, wie es zu den bekämpften Feststellungen kam. Dabei hob es den vom Kläger und dessen Ehefrau gewonnenen positiven persönlichen Eindruck hervor und hielt fest, dass die Stundenaufzeichnungen ./D den äußerlichen Eindruck der laufenden Erstellung erweckten und das sich daraus ergebende Arbeitsausmaß durch die an die Beklagte gerichteten E-Mails ./J und ./K bestätigt werde.
Es würdigte zudem die Angaben der Beklagten dazu und der jeweiligen Personen zum Arbeitsausmaß als nicht schlüssig. Die von der Beklagten vorgelegten Monatsberichte der Arbeitsleistung ./2 befand es als nicht mit den Angaben des Bauleiters D* zusammenpassend, wonach grundsätzlich von Montag bis Donnerstag zehn Stunden täglich gearbeitet worden sei und er die Arbeitszeitaufzeichnungen geführt habe. Dass er seinen Angaben zufolge die Aufzeichnungen ./2 noch nie gesehen habe zeige, dass diese Urkunde mit der Realität nichts zu tun habe. Auch der Geschäftsführer der Beklagten wirke nicht glaubwürdig, weil er - nicht überzeugend - versucht habe, den Grund für an Freitagen geschriebene, aber nicht geleistete Arbeitszeiten zu erklären. Es ergebe sich der Eindruck des Versuchs der Beklagten, die Arbeitszeiten des Klägers zu entkräften. Die ebenfalls einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassenden Zeugen G* und H* hätten das Arbeitsmindestausmaß von zehn Stunden pro Tag und das Anfallen von Überstunden glaubhaft bestätigt.
3.2. Auch diese Erwägungen können durch die vorliegende Beweisrüge nicht erschüttert werden. Dass niemals vor 7.00 Uhr mit der Arbeit begonnen wurde, ergibt sich keineswegs aus den Aussagen der Zeugen H* und G*: Der Zeuge H* erklärte ausdrücklich, er glaube , Arbeitsbeginn sei um 7.00 Uhr morgens gewesen (S 5 in ON 20). Der von den beiden Zeugen angegebene Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr stimmt großteils mit den in ./D enthaltenen Beginnzeiten überein. Wenn daraus eine Phase von 1.11. – 7.12.2023 mit einer Beginnzeit um 6.30 Uhr ersichtlich ist, folgt daraus keineswegs die Unvereinbarkeit der Zeugenaussagen mit der bekämpften Feststellung. Der Zeuge G* war seinen Angaben zufolge nur von Februar bis September 2024 bei der Beklagten beschäftigt (S 2 in ON 20), auch der Zeuge H* war im November 2023 noch nicht bei der Beklagten tätig, sondern erst im Jahr 2024 (S 4 in ON 20). Somit konnten diese Zeugen keine Wahrnehmungen zum Arbeitsbeginn des Kläger im November und Dezember 2023 wiedergeben. Warum das Erstgericht den Angaben des Zeugen D* nicht folgte, legte es - wie bereits ausgeführt - umfangreich dar.
Die Angaben der Zeugen E* (S 6 in ON 22) sowie F* (S 11 in ON 20) beschränken sich auf allgemeine und grundsätzliche Beginn- und Endzeiten sowie teilweise Arbeit an Freitagen, ohne auf den Kläger Bezug zu nehmen oder auch nur zu quantifizieren, wie häufig dies im fraglichen Zeitraum der Fall gewesen sei und wie viele Mitarbeiter/Baustellen dies betroffen habe. Dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beklagte häufig an Freitagen nicht oder regelmäßig verkürzt arbeitete, ist daraus nicht ableitbar.
Die Darlegungen des Erstgerichts zu den Eigenaufzeichnungen sind einleuchtend und nachvollziehbar, sodass die erstgerichtliche Beweiswürdigung, wonach diese in Verbindung mit dem positiven persönlichen Eindruck des Klägers glaubhaft waren, nicht zu beanstanden ist.
4. Als unrichtig moniert die Berufungswerberin zudem folgende Feststellung:
„Der Kläger trug seine tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten immer exakt in ein Buch ein.“
Begehrt wird folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger führte keine objektiven oder verlässlichen Arbeitszeitaufzeichnungen.“
Es handle sich um einseitige Eigenaufzeichnungen des Klägers, die weder dem Arbeitgeber vorgelegt noch von diesem bestätigt worden seien, und die der Bauleiter D* noch nie gesehen habe. Damit habe die Beklagte keine Kenntnis davon gehabt und könnten diese keinesfalls als akzeptiert gelten. Die Aufzeichnungen widersprächen zudem den Aussagen der Zeugen G* und H*, seien weder objektiv noch verlässlich oder plausibel und als Schutzbehauptungen zu werten. Die Zeugen hätten die Arbeitszeiten des Klägers wahrgenommen und keinen Vorteil von deren falscher Darstellung, weshalb sie als deutlich glaubwürdiger einzustufen seien.
4.1. Dazu ist wiederum auf die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts dazu zu verweisen, warum es die Angaben der von Beklagtenseite vernommenen Personen für nicht schlüssig befand (siehe Punkt 3.1.).
Wenn die Berufung Widersprüche zwischen den festgestellten Arbeitszeiten des Klägers (von 7.00 bis 17.00 Uhr, teilweise schon ab 6.30 Uhr), und den Aussagen der Zeugen H* und G* moniert, kann sie mit dem Verweis auf Punkt 1.2. der Berufung nur die Angaben der genannten Zeugen zum Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr meinen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter Punkt 3.2. und nochmals darauf verwiesen werden, dass die beiden Zeugen im Zeitraum des dokumentierten Arbeitsbeginns um 6.30 Uhr noch nicht für die Beklagte tätig waren und ihre Angaben ansonsten mit den aus ./D ersichtlichen Beginnzeiten (7.00 Uhr) in Einklang stehen (S 2ff in ON 20).
Während der Kläger wie auch die Zeugen H* und G* ihr jeweiliges Dienstverhältnis mit der Beklagten längst beendet haben, bestehen zwischen den Zeugen D* (Bauleiter der Beklagten seit ca 15 Jahren S 3 in ON 22) und F* (gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beklagten und Vater der beiden Gesellschafter und des Geschäftsführers der Beklagten S 10 in ON 20) sowie dem Geschäftsführer der Beklagten einerseits und der Beklagten andererseits nach wie vor persönliche und wirtschaftliche Nahebeziehungen.
Die Beweisrüge vermag auch in diesem Punkt keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung zu erwecken, die zu einer Abänderung der Tatsachengrundlage Anlass geben würden.
5. Weiters bekämpft die Berufungswerberin folgende Feststellungen:
„ Die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden wurden von der Beklagten akzeptiert. Der Kläger teilte seine Arbeitszeiten inklusive der geleisteten Mehr- und Überstunden F* mit. Dieser sagte dem Kläger mehrmals die Bezahlung der Überstunden im Folgemonat zu. “
Begehrt wird stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„ Der Kläger leistete keine Überstunden, und solche wurden auch nicht angeordnet oder geduldet. “
Dem Zeugen D* sei nicht erinnerlich gewesen, ob der Kläger Überstunden geleistet habe, der Obermonteur E* habe die Konsumation geleisteter Überstunden mit Zeitausgleich bestätigt, dem Geschäftsführer der Beklagten zufolge fielen Überstunden nur sehr, sehr selten in Ausnahmefällen an und würden wenn dann in Zeitausgleich abgegolten, nach den Angaben des Zeugen F* habe der Kläger keine Überstunden geleistet, solche würden wenn dann durch Zeitausgleich abgegolten. Damit sei eindeutig belegt, dass Überstunden weder angeordnet noch geduldet, gemeldet oder bestätigt worden seien. Die festgestellte Zusage des Zeugen F*, Überstunden im Folgemonat zu bezahlen, sei durch keinen Beweis gedeckt. Auch dass die Beklagte Überstunden akzeptiert hätte, finde keine Deckung im Akt. Die klaren, eindeutigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D*, E* und F* sowie des Geschäftsführers der Beklagten seien deutlich glaubwürdiger als die Behauptungen des Klägers, von den betrieblichen Abläufen gedeckt und frei von eigenem wirtschaftlichen Interesse. Die einseitigen Eigenaufzeichnungen des Klägers seien weder bestätigt, noch objektiv überprüfbar und nicht mit den Zeugenaussagen vereinbar.
5.1. Auch dazu ist auf die bereits im Wesentlichen wiedergegebene plausible und umfassende erstgerichtliche Beweiswürdigung zu verweisen.
Nicht erkennbar ist, was aus der Aussage des Zeugen D*, wonach diesem nicht erinnerlich sei, ob der Kläger Überstunden geleistet habe, für die Beklagte gewonnen sein soll, zumal sich daraus die gewünschte Ersatzfeststellung gerade nicht ergibt. Der Zeuge E* schilderte keine Wahrnehmungen zu vom Kläger geleisteten Überstunden, sondern seine üblichen Vorgehensweise hinsichtlich der Stundenaufzeichnungen und arbeitete seinen Angaben zufolge nur wenige Tage im Jahr 2023 auf einer Baustelle mit dem Kläger zusammen.
Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten waren ebenfalls allgemein gehalten und nicht konkret auf den Kläger bezogen. Ebenso wenig sind jene des Zeuge F* als eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden erkennbar, zumal der Zeuge erklärte, er sei lediglich zwei oder drei Mal auf der Baustelle in ** anwesend gewesen, der Bauleiter D* habe die Arbeitszeiten auf der Baustelle eingeteilt.
Zusammengefasst ergibt sich daraus keineswegs die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers sowie der Zeugen H* und G* in Verbindung mit den Urkunden ./D, ./J und ./K, sodass die Beweisrüge auch dazu erfolglos bleibt.
6. Die Berufung wendet sich darüber hinaus gegen folgende Feststellungen:
„ F* übergab der Ehefrau folgende Barbeträge: 315,00 Euro am 17.8.2023 (Rest Lohn Juli 2023); 415,00 Euro am 22.9.2023 (Rest Lohn August 2023) und 175,00 Euro zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt (Rest Lohn September 2023). Die Ehefrau unterfertigte Quittungen, auf denen dieser Betrag vorher in Zahlen festgehalten wurde. Im Nachhinein wurden diese Quittungen von Seiten der Beklagten verfälscht, und zwar wurden anstatt der Beträge von 315 Euro und 415 Euro die Beträge von 1.315 Euro und 1.415 Euro festgehalten und die restlichen Positionen in der Quittung im Nachhinein hinzugefügt (Beil. 7). “
Begehrt wird als Ersatzfeststellung wie folgt:
„ Die Barbeträge von EUR 1.315 und EUR 1.415 waren Darlehen, die der Kläger bzw seine Ehefrau aufgrund finanzieller Engpässe erbeten hatten, und keine Lohnzahlungen. “
Die bekämpften Feststellungen seien spekulativ, eine objektive Grundlage für die Annahme einer nachträglichen Manipulation sei nicht festgestellt, das Erstgericht habe ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen unrichtigerweise eine Urkundenfälschung angenommen. Aufgrund der in Worten festgehaltenen Beträge sei deren nachträgliche Änderung praktisch ausgeschlossen. Der Verwendungszweck „ausgeborgt“ bestätige ausdrücklich ein Darlehen.
Der Aussage des Zeugen F* zufolge habe dieser der Ehefrau jeweils eine Kopie gegeben, das vollständige Ausfüllen der Quittungen vor Unterschrift der Ehefrau bestätigt und den Ablauf in Übereinstimmung mit den – keine Manipulationsspuren aufweisenden - Originalurkunden nachvollziehbar erklärt. Diese Aussage habe das Erstgericht ohne nachvollziehbare Begründung verworfen, obwohl sie mit den Originalbelegen übereinstimme. Lebensfremd scheine, dass die Ehefrau des Klägers mit ihrer Ausbildung als Magistra der Betriebswirtschaft Quittungen ohne sorgfältige Prüfung unterschreibe.
6.1. Als diesbezüglich überzeugendes Faktum führt die Beweiswürdigung insbesondere die Berechnung der aushaftenden Beträge für die Monate Juli, August und September 2023 ins Treffen, die nach dem Vorbringen des Klägers EUR 315, EUR 415 und EUR 175 betrugen (US 7 mit Verweis auf S 10 f in ON 20). Daraus ergab sich im Zusammenhalt mit der für das Erstgericht glaubhaften Aussage der Zeugin I*-B* (Ehefrau des Klägers) sowie im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines nachvollziehbaren Grundes für die Gewährung eines Darlehens an den Kläger, dass diese Beträge dem Kläger zu Beginn des Arbeitsverhältnisses als Schwarzgeld in bar ausbezahlt und die Belege im Nachhinein verfälscht wurden. Die Angaben des Zeugen F* zum angeblichen Darlehen blieben nach der Würdigung des Erstgerichts „ äußerst dürftig und nicht glaubhaft “, wobei das Erstgericht auch darauf hinwies, dass ein derartiges Darlehen wohl spätestens zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten gegengerechnet worden wäre, was nicht der Fall gewesen sei.
6.2. Angesichts dieser beweiswürdigenden Erwägungen überzeugt das Nichtvorhandensein von Manipulationsspuren auf den Originalbelegen ebenso wenig wie die Argumentation der Berufung, wonach die Unterfertigung der Quittungen durch die Zeugin I*-B* angesichts ihrer Ausbildung als Magistra der Betriebswirtschaft lebensfremd sei. Nach der Aussage der Zeugin sei sie nicht davon ausgegangen, dass sich im Nachhinein jemand auf Schwarzzahlungen berufen würde und habe keine Fotos von den Kassaausgangsbelegen angefertigt, weil der Kläger diesfalls „ sicher nicht lange einen Job bei dieser Firma gehabt “ hätte (S 9 in ON 20). Dies ist einleuchtend und lebensnah, sodass in Zusammenhalt mit dem vom Erstgericht glaubwürdigen persönlichen Eindruck kein Grund besteht, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Unter deren Zugrundelegung bestand für die Beklagte auch die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Quittungen durch Hinzufügen des „Tausenders“, der Beträge in Worten und des Schlagworts „Ausgeborgt“, welche bei Verwendung des gleichen Schreibgeräts durch die idente schreibende Person augenscheinlich nicht erkennbar ist. Eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung ergibt sich somit auch aus diesen Berufungsausführungen nicht.
7. Zuletzt bekämpft die Berufung folgende Feststellung:
„ Vom 22.12.2023 bis 10.1.2024 und vom 29.4.2024 bis 12.5.2024 war der Kläger in Urlaub (Beil./D). “
An deren Stelle begehrt sie als Ersatzfeststellung wie folgt:
„ Der Kläger war in folgenden Zeiträumen in Urlaub:
1.9.2023 bis 5.9.2023
20.10.2023 bis 24.10.2023
22.12.2023 bis 10.1.2024
29.4.2024 bis 12.5.2024. “
Die bekämpfte Feststellung sei unvollständig und werde ausschließlich auf Beilage ./D gestützt, wohingegen sich aus den Beilagen ./2 und ./3 die Konsumation weiterer Urlaubstage durch den Kläger ergebe. Es handle sich um Unterlagen aus dem Lohnverrechnungssystem der Beklagten, die Aufzeichnungen ./D seien im Gegensatz dazu einseitig und vom Kläger erstellt. Aufgrund ihrer objektiven Herkunft, Systemgebundenheit und Nachvollziehbarkeit hätte das Erstgericht den Inhalt der Beilagen ./2 und ./3 schwerer gewichten und zu den begehrten Feststellungen gelangen müssen.
Wie bereits wiederholt ausgeführt, legte das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und umfassend die Gründe dafür dar, warum es den Monatsberichten ./2 keinen Glauben schenke, sondern den Eigenaufzeichnungen des Klägers ./D – aus denen hinsichtlich der begehrten zusätzlichen Zeiträume 1.-5.9.2023 und 20.-24.10.2023 keine Konsumation von Urlaub hervorgeht - folgte. Angesichts dessen vermögen die Urkunden der Beklagten die Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.
8.Die Beweisrüge macht teils insofern sekundäre Feststellungsmängel geltend, als sie keine Abänderung, sondern eine Ergänzung der getroffenen Feststellungen wünscht. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Partei und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1] [T3]).
Sekundäre Feststellungsmängel die im Rahmen der Beweisrüge aufgezeigt würden liegen nicht vor.
9.Zusammengefasst bleibt die Beweisrüge erfolglos. Dass das Beweisverfahren letztlich nicht das von der Beklagten gewünschte Ergebnis erbrachte, macht die Beweiswürdigung weder mangelhaft noch unrichtig. Daher übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge
10. Die Rechtsrüge führt aus, ein Anspruch auf Überstundenbezahlung bestehe nach der Rechtsprechung nur bei Anordnung oder Entgegennahme der Überstunden durch den Dienstgeber, wenn entgegengenommene Arbeitsleistungen nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden könnten, geduldet oder aus zwingenden betrieblichen Gründen notwendig seien. Eine Anordnung von Überstunden durch die Beklagte sei dem Sachverhalt ebenso wenig zu entnehmen wie eine entsprechende Weisung oder die Entgegennahme geduldeter oder betriebsbedingt notwendiger Überstunden. Da die Beklagte den Feststellungen zufolge keine Überstunden abgerechnet habe, habe sie die vom Kläger behaupteten Zeiten gerade nicht als Überstunden anerkannt. Überstunden seien damit rechtlich nicht entstanden, weshalb Überstundenvergütung und Überstundenzuschlag keine rechtliche Relevanz hätten.
10.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt gemäß Punkt VI.1. des anzuwendenden Kollektivvertrags ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Mehrarbeit ist Punkt VIa. zufolge das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1,5 Stunden pro Woche), für diese gebührt ein Zuschlag von 50%.
Gemäß Punkt VII.1. des Kollektivvertrags gilt als Überstunde jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit, Abschnitt VI.1., sowie der Mehrarbeit gemäß Abschnitt VIa. vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Nach Punkt XIV.8. des Kollektivvertrags ist für jede Überstunde im Sinne des Abschnittes VII. ein Zuschlag in Höhe von 50% zu bezahlen, die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag werden mit einem Zuschlag von 100% entlohnt.
10.2.Das Vorbringen der Berufungswerberin zu den geltend gemachten Überstunden beschränkte sich im Verfahren erster Instanz auf die Behauptung, der Kläger habe keine Mehr-oder Überstunden geleistet. Dass seitens der Beklagten Überstunden weder angeordnet, noch entgegengenommen, noch geduldet oder betriebsbedingt notwendig gewesen wären, behauptete sie ebenso wenig, wie dass Überstunden rechtlich nicht entstanden oder ihrerseits nicht anerkannt worden wären. Mit diesen nunmehr erstmaligen Ausführungen, welche die Tatsachengrundlage betreffen, verstößt die Berufung gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO.
10.3. Darüber hinaus ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt hinreichend klar, dass der Kläger vor Ort von der Beklagten zurechenbaren Personen zur Arbeitsleistung eingeteilt wurde. Dies ist als Anordnung wie auch als Entgegennahme der von ihm – laut festgestellter ./D - geleisteten Mehr- und Überstunden durch die Beklagte zu werten.
Fest steht auch, dass der Kläger seine Arbeitszeiten inklusive der Mehr-und Überstunden F* mitteilte, die Beklagte diese akzeptierte und F* dem Kläger wiederholt die Bezahlung der Überstunden im Folgemonat zusagte. Warum diese ausdrückliche Zusage nicht ausreichen sollte, bleibt im Dunkeln.
11. Die Rechtsrüge wendet sich auch gegen das Bestehen eines Anspruchs auf Montagezulage und vermisst Feststellungen dazu, ob, an welchen Tagen und in welcher Dauer der Kläger Montagearbeiten im Sinne des Punktes VIII. des Kollektivvertrags verrichtet habe. Die festgestellten Hilfsarbeiten erfüllten die kollektivvertragliche Definition von Montagearbeiten nicht. Ohne die Feststellung konkreter Tage, Einsatzorte und Tätigkeiten sei eine rechtliche Subsumtion nicht möglich. Auch sei als Voraussetzung für die Entfernungszulage nicht festgestellt, welche Baustellen der Kläger an welchen Tagen aufgesucht habe, wie weit diese entfernt und ob diese täglich erreichbar gewesen seien.
11.1. Eine Montagezulage gebührt gemäß Punkt VIII.5. des Kollektivvertrags für Montagearbeiten, sofern es sich nicht um Wegzeiten gemäß Punkt 6. und 7. handelt. Sie beträgt (ab 1.1.2024) EUR 1,09 pro Stunde.
VIII.1. des Kollektivvertrags definiert Montagearbeiten als Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben.
Für Montagearbeiten sowie bei anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebs hat der Arbeitnehmer nach Punkt VIII.1. des Kollektivvertrags Anspruch auf eine Entfernungszulage. Diese beträgt bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als sechs Stunden EUR 11,28, und bei einer Abwesenheit von mehr als elf Stunden einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause EUR 26,40.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Partei und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu Punkt 8. verwiesen werden.
11.2. Zu den geltend gemachten Montage-und Entfernungszulagen brachte die Beklagte im gesamten Verfahren erster Instanz lediglich vor, es bestehe kein offener Anspruch. Eine substantiierte Bestreitung des Vorbringens des Klägers, wonach ihm Entfernungs-und Montagezulagen zuständen, weil er – erkennbar gemeint ausschließlich - auf auswärtigen Baustellen eingesetzt gewesen sei (S 2 in ON 9), erfolgte damit nicht. Insbesondere behauptete die Berufungswerberin zu keinem Zeitpunkt, der Kläger hätte keine Montagetätigkeiten im Sinne des Kollektivvertrags durchgeführt oder ausschließlich oder auch nur teilweise im Betrieb und nicht auf Bestellen gearbeitet. Sie erstattete auch kein konkretes Gegenvorbringen zu den aufgeschlüsselten geltend gemachten Einzelbeträgen ./E. Die monierte Unvollständigkeit der Feststellungsgrundlage liegt daher schon mangels Vorhandenseins entsprechenden Tatsachenvorbringens nicht vor.
11.3. Zudem ist dem festgestellten Sachverhalt sowie dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Klägers hinlänglich klar zu entnehmen, dass der Kläger seine Tätigkeiten für die Beklagte nur auf diversen Baustellen außerhalb des Betriebs ausübte. Das nach den Feststellungen von ihm durchgeführte Verlegen von Rohren samt Vorbereitung und Transport hat „die Montage“ zum Inhalt und kann daher als Montagetätigkeit im Sinne des Punktes VIII.1. des Kollektivvertrags gewertet werden. Die jeweilige Abwesenheitsdauer des Klägers vom Betrieb ergibt sich aus den festgestellten geleisteten Arbeitszeiten laut den Arbeitszeitaufzeichnungen ./D, die geltend gemachten („großen“ und „kleinen“) Entfernungszulagen laut der Aufstellung ./E bestritt die Beklagte zu keinem Zeitpunkt konkretisiert. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die geltend gemachten Montage- sowie Entfernungszulagen berechtigt sind, ist daher nicht zu beanstanden.
12. Zuletzt wendet sich die Rechtsrüge gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach durch die regelmäßige Erbringung von Mehr-und Überstunden die Basis des Urlaubsentgelts bzw der Entgeltfortzahlung erhöht werde und die begehrte Entgeltfortzahlung für Zulagen zustehe. Der Arbeitnehmer habe im Krankheitsfall Anspruch auf das regelmäßige Entgelt, dieses umfasse nur die laufend und regelmäßig zufließenden Entgeltbestandteile. An tatsächliche Einsatzbedingungen geknüpfte Zulagen seien nur dann Teil des regelmäßigen Entgelts, wenn die zugrunde liegenden Voraussetzungen regelmäßig vorlägen. Montage-sowie Entfernungszulage seien nach dem Kollektivvertrag nur im Fall der Verrichtung von Montagearbeiten an bestimmten Tagen oder auf einer auswärtigen Baustelle in einer bestimmten Entfernung geschuldet. Dass der Kläger regelmäßig Montagearbeiten verrichtet hätte oder regelmäßig auf entfernten Baustellen eingesetzt gewesen wäre, stehe nicht fest, ebenso wenig, an welchen konkreten Tagen die Voraussetzungen für die Montage-oder Entfernungszulage vorgelegen seien.
Auch sei die rechtliche Beurteilung unrichtig, wonach Urlaubszuschuss sowie Weihnachtsremuneration unter Berücksichtigung der zugesprochenen Beträge für Mehr- und Überstunden sowie der zugesprochenen Zulagen gebühre. Die genannten Sonderzahlungen seien nach dem Kollektivvertrag auf Basis des durchschnittlichen regelmäßigen Entgelts zu berechnen. Damit seien die selben Grundsätze wie bei der Erhöhung der Entgeltfortzahlung und beim Urlaubsentgelt anzuwenden, und nur die laufend, regelmäßig und unabhängig von besonderen tatsächlichen Voraussetzungen zustehenden Entgeltbestandteile zu berücksichtigen.
12.1.Auch die behaupteten sekundären Feststellungsmängel zur Regelmäßigkeit durchgeführter Montagearbeiten und Tätigkeiten auf Baustellen oder konkreter Tage mit Erfüllung der Voraussetzungen für die Montage-oder Entfernungszulage liegen nicht vor. Der Kläger stützte im Verfahren erster Instanz seinen - für die Monate Jänner, März und April 2024 geltend gemachten, mit der Aufschlüsselung ./E hinsichtlich der Anzahl von Arbeitstagen und Arbeitsstunden konkretisierten - Anspruch auf Entfernungs- und Montagezulagen auf seinen Einsatz auf auswärtigen Baustellen und seine überwiegende Zuständigkeit für Rohrverlegungsarbeiten (S 2 in ON 9). Die Beklagte bestritt die damit implizit behauptete Regelmäßigkeit seiner Tätigkeit auf Baustellen sowie bei Montage nicht durch Erstattung von Gegenvorbringen. Soweit sich die Berufung darauf stützen möchte, dass die Voraussetzungen für die genannten Zulagen nicht regelmäßig vorlagen, stellt dies eine unzulässige Neuerung dar (§ 482 Abs 2 ZPO).
12.2. Darüber ist aus den einen Bestandteil der Feststellungen bildenden Lohn-und Gehaltsabrechnungen ./1 klar ersichtlich, dass dem Kläger während seines Dienstverhältnisses mit der Beklagten sowohl Montage-als auch Entfernungszulagen regelmäßig zuflossen: Mit Ausnahme der Entfernungszulage, die einmalig im November 2023 nicht ausgezahlt wurde, erhielt er beide Zulagen bis zu seinem Arbeitsunfall in jedem Monat. Damit handelt sich bei diesen Zulagen schon nach der Argumentation der Berufung um regelmäßig dem Kläger tatsächlich zugeflossenes Entgelt, welches in die Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt, die Entgeltfortzahlung sowie die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) einzubeziehen ist. Die Rechtsrüge geht damit auch diesbezüglich auch ins Leere.
13.Die Berufungswerberin wendet sich zu guter Letzt gegen den Zinsenzuspruch und bringt vor, Zinsen nach § 49a ASGG ständen dem Kläger nicht zu, weil die Nichtzahlung der eingeklagten Beträge jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhe.
13.1.Gemäß § 49a ASGG betragen die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis 9,2% pro Jahr über dem am Tag nach Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, finden nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen Anwendung.
Ob eine vertretbare Rechtsansicht vorliegt, ist nach der Judikatur eine Frage des Einzelfalls (RS0116030 [T1]). Allein der Umstand, dass sich der Schuldner auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen stützt, kann am Anspruch auf Zinsen nichts ändern. Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt oder eine komplexe Materie zu beurteilen war (RS0116030 [T4]).
13.2. Letzteres ist nicht der Fall. Vielmehr ist angesichts der Sachverhaltsfeststellungen, wonach dem Kläger von der Beklagten Montage-und Entfernungszulagen von einer Ausnahme abgesehen monatlich ausbezahlt wurden, die Bezahlung der laufend geleisteten Überstunden wiederholt angekündigt wurde und die Lohnzahlungen nicht den Abrechnungen entsprachen, eine vertretbare Rechtsansicht der Beklagten zu verneinen. Dem Kläger stehen daher die Zinsen in der eingeklagten Höhe zu.
14.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
15.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung vorlag.
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