Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen nachträglicher Strafmilderung nach § 31a Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2026, GZ **-26.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. April 2025 (ON 12.2) wurde A* des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (ON 12.2).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend vier einschlägige Vorstrafen sowie die Begehung der Straftat innerhalb vier offener Probezeiten als erschwerend und mildernd das reumütige Geständnis.
Nachdem A* gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ein Strafaufschub bis 28. November 2025 gewährt worden war (ON 15), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem angefochtenen Beschluss (ON 26.1) sowohl den Antrag des Verurteilten vom 25. Juni 2026 auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB als auch seinen Eventualantrag auf Gewährung eines Haftaufschubs gemäß § 6 StVG mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 31a Abs 1 StGB nicht vorlägen, weil der bloße Umstand eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses keinen nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstand darstelle, welcher zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätte und ein Strafaufschub in den Fällen der Z 2 lit a des § 6 StVG nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden dürfe. Die Aufschubsfrist sei damit am 28. Mai 2026 verstrichen (Zustellung der Strafvollzugsanordnung am 28. April 2025, § 3 Abs 2 StVG).
Der explizit nur gegen die Abweisung der nachträglichen Strafmilderung rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Verurteilten (ON 27), kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht (das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen; § 410 Abs 1 StPO) die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Als nachträglich hervorgekommene Milderungsgründe kommen nicht nur die im StGB beispielsweise angeführten Milderungsgründe ieS in Betracht, sondern alle Umstände, die in Ansehung der ausgesprochenen Strafe, ohne dass der angewendete Strafsatz dadurch berührt wird, eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen könnten. Ob die für eine Herabsetzung der Strafe maßgebenden Umstände erst nach dem Urteil hervorgekommen sind oder sie erst nachträglich entstanden sind, macht keinen Unterschied ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 31a Rz 1). Die nachträgliche Milderung der Strafe (an Hand der Kriterien der §§ 32 bis 45 Abs 1 StGB; vgl Lässig, WK-StPO § 410 Rz 3) kann nicht nur in deren Herabsetzung, sondern auch in deren bedingter Nachsicht bestehen (RIS-Justiz RS0127595; in Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 31a Rz 2; Ratzin WK² StGB § 31a Rz 6).
Das sowohl im Antrag als auch in der Beschwerde enthaltene Vorbringen, wonach der Verurteilte einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, durch die Bewährungshilfe betreut werde und sein früheres, (strafrechtlich) schwer behaftetes Leben hinter sich gelassen habe, stellt keinen tauglichen Grund für eine nachträgliche Strafmilderung dar, weil eine aufrechte Erwerbstätigkeit des Verurteilten auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung zu keiner milderen Bemessung der Strafe des vierfach vorbestraften Angeklagten geführt hätte. Das Wohlverhalten zwischen der rechtskräftigen Verurteilung und dem anstehenden Strafvollzug entspricht lediglich dem gesetzlichen Postulat und bietet ebenso wenig Anlass für eine nachträgliche Strafmilderung.
Sofern der Beschwerdeführer moniert, dass eine nachträgliche Strafmilderung bei Gericht besprochen worden sei, wenn er „die Kurve“ bekomme und einer regulären Arbeit nachgehe, ist auszuführen, dass der wohl angesprochene § 52 JGG hier nicht anwendbar ist, weil dieser voraussetzt, dass der Angeklagte innerhalb der Aufschubsfrist eine Berufsausbildung abschließt (vgl Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG 5 § 52 Rz 6).
In Anbetracht der vorliegenden Erschwerungsgründe scheitert auch die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht angesichts der Täterpersönlichkeit sowie seiner vier einschlägigen Vorverurteilungen an der Wohlverhaltensprognose des § 43 Abs 1 StGB, zumal ihn auch die in der Vergangenheit gewährten Resozialisierungschancen wie bedingte Strafnachsichten, Probezeitverlängerung, die Anordnung von Bewährungshilfe und selbst ein verspürtes Haftübel (siehe Strafregisterauskunft ON 5) nicht davon abhielten, erneut straffällig zu werden.
Ein Abstellen auf ein Gesetzesvorhaben ist wenig zielführend.
Da sämtliche relevanten, sich aus dem bisherigen Akt ergebenden mildernden Umstände bereits vom Erstgericht im Urteil im Rahmen seiner Strafbemessung berücksichtigt wurden, war der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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