Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 15, 75 StGB uaD sowie im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Berufung wegen Strafe und gegen den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche und jene der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau als Geschworenengericht vom 19. November 2025, GZ **-43.9, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach der am 22. Juli 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Senatspräsidentin Mag. Bruzek und der Richterin Mag. Schneider-Reich als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, in Anwesenheit des Angeklagten A* B* sowie seines Verteidigers Mag. Simon Häussler und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Tülay Cakir durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 18 Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die mit Urteil des Bezirksgerichts Krems a.d. Donau vom 5. Mai 2021 zu AZ C* gewährte bedingte Strafnachsicht einer Strafe von vier Monaten widerrufen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen gründenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren sowie nach § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 4.000,-- an die Privatbeteiligte D*, die mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verurteilt.
Zudem ordnete das Erstgericht (nur aus Anlass der zu II./ dargestellten Tat) die Unterbringung des Genannten in einem FTZ nach § 21 Abs 2 StGB an.
Unter einem fasste das Erstgericht den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Urteils des Bezirksgerichts Krems a.d. Donau vom 5. Mai 2021 zu AZ C* (vier Monate Freiheitsstrafe, deren Probezeit bereits auf fünf Jahre verlängert war).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs (siehe ON 56.2) hat er am 14. April 2025 in **
I./ E* B* mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, er würde sie umbringen;
II./ D* zu töten versucht (§ 15), indem er sie an den Haaren zu Boden riss, wodurch sie mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufschlug, ihr sodann mit den Füßen in das Gesicht und auf den Kopf trat und mit den Fäusten auf sie einschlug, in ihren Mund griff und mehrmals heftig am Unterkiefer riss, ihren Kopf erfasste und mehrmals gegen den Asphalt schlug, wobei er wiederholt schrie, dass er sie umbringen würde, wodurch die Genannte eine Schädelprellung mit einer Blutunterlaufung an der Stirn, Blutunterlaufungen im Bereich der Augen und der linken Wangenregion, Verletzungen der Mundschleimhaut, eine Prellung der Oberlippe, einen mehrfachen büschelweisen Haarverlust, eine Prellung im Bereich des Halsansatzes, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Abschürfungen im Bereich der Schulterblätter und der mittleren Rückenregion, sowie eine Blutunterlaufung über der Lendenwirbelsäule und Prellungen und Hautabschürfungen am linken Ellbogen, dem rechten Unterarm und an beiden Kniegelenken erlitt, und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil einschreitende Zeugen den Angeklagten zurückhalten und vom Opfer trennen konnten;
III./ nachgenannte Personen am Körper verletzt und zwar
A./ F*, indem er ihm einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch dieser eine Schwellung im Bereich des Jochbeins erlitt;
B./ E* B*, indem er auf sie einschlug und sie an den Haaren riss, wodurch sie Hämatome am linken Auge, am Unterkiefer sowie im Halsbereich erlitt und ihr zahlreiche Haare ausgerissen wurden.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht als erschwerend die teilweise Tatbegehung zum Nachteil naher Angehöriger, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen, mildernd demgegenüber dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit, die schwierige Kindheit und Sozialisierung sowie das teilweise Geständnis.
Die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB stützte das Erstgericht im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. G* (siehe ON 34.2, PS 4 ff in ON 43.8).
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2026, AZ 14 Os 11/26p, ist vorliegend über seine rechtzeitig wegen Strafe und den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche angemeldete Berufung sowie seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (ON 44), fristgerecht mit ON 50 als Berufung wegen Strafe, (verfehlt als Beschwerde bezeichnet) gegen die Unterbringung und Beschwerde zur Ausführung gelangt, und die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe (angemeldet mit ON 1.54, zur Ausführung gelangt mit ON 46) zu erkennen.
Der Angeklagte beantragt eine Herabsetzung der Strafe, bedingte Nachsicht der Unterbringung und Absehen vom Widerruf, die Anklagebehörde eine Erhöhung der Strafe.
Während den Rechtsmitteln des Angeklagten kein Erfolg beschieden ist, kommt der Berufung der Staatsanwaltschaft spruchgemäß Berechtigung zu.
Zunächst ist dem Angeklagten bei seiner Forderung nach der bedingten Nachsicht seiner Unterbringung zu erwidern, dass im Fall der gleichzeitigen Verurteilung des zurechnungsfähigen Betroffenen zu einer Strafe (§ 21 Abs 2 StGB) ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 157a StVG nur gemeinsam mit einer bedingten Nachsicht der Strafe zulässig ist (Abs 1 letzter Satz; Pieber in WK 2StVG § 157a Rz 3) und daher in casu nicht in Betracht kommt.
Ansonsten reklamiert der Angeklagte ebenso wie die Anklagebehörde eine unangemessene Gewichtung der besonderen Strafzumessungsgründe.
Tatsächlich hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe nicht angemessen gewichtet, sondern kommt den Erschwerungsgründen weit höhere Bedeutung zu, die die verhängte Strafe nicht schuld- und tatangemessen erscheinen lässt, sondern diese zu erhöhen ist.
Der Angeklagte weist bereits fünf einschlägige Vorstrafen wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung rückreichend in das Jahr 2014 auf. Mehrmals wurde ihm bedingte Strafnachsicht gewährt und Bewährungshilfe angeordnet und wurden Probezeiten verlängert. Auch der Vollzug mehrmonatiger Strafen vermochte ihn nicht von weiterer Delinquenz in raschem Rückfall abzuhalten. Zuletzt wurde er im Herbst 2022 zu einer einjährigen Strafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet, aus welcher er am 20. August 2024 unter neuerlicher Anordnung der Bewährungshilfe entlassen und nur acht Monate später rückfällig wurde. Dieses getrübte Vorleben, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von einem Kapitalverbrechen mit mehreren Vergehen zum Nachteil verschiedener Opfer, nämlich zweier Angehöriger (seiner Frau und seiner Schwester) und eines couragiert eingreifenden Dritten wiegen so schwer, dass sie durch den formalen Milderungsgrund des Versuchs sowie die lediglich zu einfachen Körperverletzungen geständige Einlassung des B* nicht aufgewogen werden. Dass es beim Versuch blieb, ist auch nicht auf löbliche Motive oder Entschlüsse des Verurteilten, sondern vielmehr auf faktische Hindernisse, nämlich das tatkräftige Einschreiten mehrerer Zeugen zurückzuführen. Dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. H* (ON 16.2) zufolge sind ein heftiges zu Boden Stoßen und Fußtritte gegen Gesicht bzw Kopf im Stehen oder Knien und Faustschläge gegen das Gesicht geeignet, schwere und – etwa bei ungebremstem, heftigem Aufschlagen des Kopfes am Boden nach einem kräftigen Stoß oder Schlag mit Sturz aus dem Stehen - unter Umständen auch lebensbedrohliche Verletzungen nach sich zu ziehen.
Dem angezogenen Milderungsgrund der schwierigen Kindheit und Sozialisierung kommt angesichts der dargestellten Vita und insbesondere der gewährten Resozialisierungschancen keine Bedeutung bei. Der Milderungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Täter in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war (Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 5; OLG Wien 21 Bs 297/25t).
Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln und spezial- und insbesondere auch generalpräventiver Aspekte war die Strafe auf 18 Jahre zu erhöhen.
Die Unterbringung in einem FTZ nach § 21 Abs 2 StGB ordnete das Erstgericht bei Vorliegen aller Voraussetzungen (siehe Gutachten ON 34.2 und PS 4 ff in ON 43.8) korrekt an.
Der unausgeführten Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht gründete den Privatbeteiligtenzuspruch an D* auf die Verfahrensergebnisse, tatsächlich finden diese nicht zuletzt Deckung im gerichtsmedizinischen Gutachten (ON 16.2, S 10 f), und ist der Betrag von EUR 4.000,- jedenfalls gerechtfertigt. Der vom Erstgericht in freier Überzeugung (§ 273 Abs 1 ZPO; vgl RIS-Justiz RS0031614 [T1]) zuerkannte Betrag ist nicht zu beanstanden.
Zur Beschwerde:
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung. In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht dem Konzept der Gesamtregelung in der Straffrage Rechnung zu tragen und (unter Beachtung des Verschlimmerungsverbotes) mit der neuen Straffestsetzung auch eine neue Entscheidung iSd § 494a zu treffen. Diese neue Entscheidung kann durchaus in einer Wiederholung des weiterhin als sachgerecht erachteten Vorbeschlusses bestehen (Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886, RS0100194).
Unter Berücksichtigung des massiv einschlägig getrübten Vorlebens, der Resozialisierungsresistenz und des raschen Rückfalls ist der Widerruf der dem B* gewährten bedingten Strafnachsicht aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls auch zusätzlich zu der auf 18 Jahre erhöhten Freiheitsstrafe geboten. Mit seiner Beschwerde war der Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden