Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Natalia Frohner in der Strafsache gegen A* B* und weitere Angeklagten wegen §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1; 307 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Staatsanwaltschaft Wien und der Beschuldigten A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2026, GZ C*-204, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In dem zu AZ C* am Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig gewesenen Strafverfahren brachte die Staatsanwaltschaft Wien am 18. Dezember 2025 (ON 134) Anklageschrift unter anderem gegen die Drittangeklagte A* B* wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB ein.
In der Hauptverhandlung vom 20. April 2026, rechtskräftig am 24. April 2026, wurde A* B* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf des Amtsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB, sowie der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB freigesprochen (PuV ON 178).
Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 begehrte A* B* die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO unter Vorlage eines Leistungsverzeichnisses im Ausmaß von EUR 12.000,-- (ON 191).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht für Strafsachen Wien den der Pauschalbetrag zu den Kosten der Verteidigung der Angeklagten A* B* gemäß § 393a Abs 1 StPO mit insgesamt EUR 4.000,- und die Barauslagen mit EUR 15,52 (ON 204).
Dagegen richten sich einerseits die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 211), mit der sie die Abweisung des Antrags aus dem Grunde des § 393 Abs 3 StPO begehrt, weil „ein Verständnis des § 393a Abs 3 StPO wonach auch ein Verhalten des Angeklagten, das direkt darauf abziele, den Staat an seinen Rechten zu schädigen und verwaltungsrechtliche Normen absichtlich, im großen Stil und mit Bereicherungs-und Gewinnabsicht zu verletzen, wodurch durch seine vorsätzliche Beteiligung an derartigen Machenschaften ein Strafverfahren provoziert wurde, konsequenzlos bliebe und der Staat zum erlittenen Schaden auch noch die durch das Verhalten des Angeklagten provozierten Verteidigungskosten zu tragen hätte, völlig unbillig wäre und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne .“ Die Berufungswerberin beantragte, das Oberlandesgericht wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und den Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Verteidigerkosten abweisen. Zum anderen erhob die Beschuldigte A* B* rechtzeitig Beschwerde gegen den zu gering bemessenen Beitrag zu den Verteidigerkosten (ON 212).
Beiden Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein – hier relevant- nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Zur konkreten Höhe des Beitrages nach § 393a StPO: Fallbezogen dar der nach § 393a StPO zu bestimmende Kostenbeitrag im Schöffenverfahren EUR 30.000,-- nicht übersteigen. Das Gesetz sieht auch weiterhin nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge auch nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Vielmehr ist die Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart (wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht bleiben) festzusetzen. Es ist dabei auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages im Einzelfall sind der Aktenumfang, die Schwierigkeit oder Komplexität der Sach-und Rechtslage, der Umfang des Ermittlungsverfahrens, die Dauer der Hauptverhandlung sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren. Weiterhin gibt es keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Einstieg bei einfachen Verteidigungsfällen bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden ist (siehe LendlaaO § 393a Rz 10 [zur alten Rechtslage]); die dazu abweichende, in den Materialien vertretene Meinung (2557 BlgNR 27. GP 8) findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung (im Ergebnis ebenso etwa Oberlandesgericht Wien 31 Bs 203/25t, 19 Bs 53/25w, 19 Bs 22/25m, 21 Bs 411/24f, 17 Bs 379/24w uva).
Gemäß § 393a Abs 3 StPO, der taxativ aufgezählte Versagungsgründe enthält, ist der Ersatzanspruch unter anderem dann ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft:
Wie auch das Erstgericht zutreffend ausführt, kann der das Verfahren begründende Verdacht ("Anfangsverdacht") nur dann als vorsätzlich herbeigeführt angesehen werden, wenn der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (§ 5 Abs 1 StGB), durch sein Verhalten in den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung zu geraten; bloße Fahrlässigkeit reicht zur Annahme eines diesbezüglichen Vorsatzes nicht aus (SSt 57/95). Der Vorsatz muss auf die Herbeiführung eines ihn belastenden falschen Verdachts gerichtet sein, nicht bloß auf die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der den Verdacht einer strafbaren Handlung erwecken kann. Der Angeklagte muss also durch eine Handlung (oder Unterlassung) ein von Vornherein unnotwendiges Verfahren provoziert haben ( Lendl aaO § 393a Rz 18).
Aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung (ON 178) ergibt sich, dass der Freispruch der A* B* mangels erbrachtem Schuldbeweis erfolgte. Die konkreten Gründe des Freispruchs ergeben sich nicht aus den Akten, da der Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist und lediglich eine Protokollsvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung vorliegt.
Insgesamt konnte somit nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass A* B* den ihr angelasteten Beitrag zu den strafbaren Handlungen der Angeklagten D* und E* B* (Schummeln bei Führerscheinprüfungen) geleistet hat. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, sie habe das Recht völlig missachtet und diese Schummeleien im großen Stil mitorgansiert, ist im Strafverfahren gerade nicht erwiesen worden, weshalb der Freispruch erfolgte. Der Anklagebehörde wäre es jederzeit offengestanden, diesen Freispruch inhaltlich zu bekämpfen. Es konnte demgemäß auch nicht nachgewiesen werden, dass es A* B* zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (§ 5 Abs 1 StGB), durch ihr Verhalten in den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung zu geraten. Selbst wenn man im Einklang mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft davon ausginge, dass A* B* - so wie in in der Anklage ON 134 dargelegt - in die Machenschaften des D* und des F* B* involviert war, was im gegen sie durchgeführten Strafverfahren gerade nicht nachgewiesen werden konnte, ist für die Position der Staatsanwaltschaft nichts gewonnen. Denn daraus könnte ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass sie den Vorsatz hatte, durch ihr Verhalten in den Verdacht einer mit gerichtlich strafbaren Handlung zu geraten, wäre doch eher naheliegend, dass sie allenfalls davon ausging, durch die von ihr gesetzten Tathandlungen gegen vewaltungrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Dies ist aber – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht ausreichend, um den Ausschlussgrund des § 393a Abs 3 StPO zu verwirklichen.
Zur Beschwerde der A* B* :
Wendet man die oben dargestellten Kriterien für die Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung an, erweist sich der vom Erstgericht ausgemittelte Betrag von EUR 4.000,-- (somit rund 13,3 % des Höchstbetrages) als Beitrag zu den Verfahrenskosten als angemessen. Dabei wurde vom Erstgericht sowohl die relativ komplexe Sach- und Rechtslage, die Dauer der Hauptverhandlung von insgesamt sechs Stunden und 52 Minuten, als auch der Aktenumfang hinreichend berücksichtigt, wobei in casu auch maßgeblich war, dass kein Rechtsmittelverfahren stattfand.
Den Beschwerden ist daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden